Das Verkehrslexikon

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Kein Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn der Geschädigte im Reparaturfall den Schaden nur abstrakt abrechnet Ein Anspruch auf Nutzungsausfall ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte im Reparaturfall den Schaden nur abstrakt abrechnet

Siehe auch Nutzungsausfall




Ist das Fahrzeug reparaturwürdig (also kein Totalschaden eingetreten), dann kann der Geschädigte zwar auch ohne konkreten Nachweis der tatsächlichen Reparaturdurchführung den Schaden abstrakt bzw. fiktiv (d.h. "nach Gutachten" oder "nach Kostenanschlag") abrechnen; jedoch steht ihm nach herrschender Auffassung in diesem Fall keine Ausfallentschädigung (Mietwagenkosten, Nutzungsausfall) zu, vgl. BGH DAR 1976, 265; OLG Nürnberg VersR 1973, 865; LG Köln ZfS 1985, 199; LG Saarbrücken ZfS 1983, 139; AG Hamm SP 1995, 303; AG Kiel DAR 1997, 159).

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 25.04.2005 - I -1 U 210/0) führt insoweit aus:
"Zwar trifft es im Ansatz zu, dass eine fiktive Abrechnung des Nutzungsausfallschadens nicht in Betracht kommt. Einen Ersatz für unfallbedingte entgangene Gebrauchsvorteile eines Fahrzeuges erhält der Geschädigte nur, wenn er für die Zeit des unfallbedingten Nutzungswegfalls das Fahrzeug tatsächlich entbehrt hat, also nur im Falle der tatsächlichen Gebrauchsvereitelung (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anhang I, Rdnr. 134 mit Hinweis auf BGHZ 66, 249; BGHZ 75, 366 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Lemcke in van Bühren, Anwaltshandbuch Verkehrsrecht, Teil 3, Rdnr. 260)."


Für den Fall, dass ein noch fahrbereites Fahrzeug unrepariert weiterhin benutzt wird oder benutzt werden kann, ist dies selbstverständlich.

Aber auch dann, wenn das reparaturwürdige Fahrzeug nicht fahrbereit ist, ergibt sich aus der Tatsache der unterlassenen Reparatur der fehlende Nutzungswille.

Anders kann dies allerdings dann aussehen, wenn zwar eine Werkstattreparatur nicht durch die Vorlage von Rechnungen nachgewiesen werden kann, jedoch der Geschädigte nachweislich das Fahrzeug in Eigenregie repariert hat; in diesem Fall kann er den Nachweis der Reparaturdurchführung auf andere Weise (Fotos, SV-Bestätigung o. ä.) führen und dann auch für die Zeit des angemessenen Ausfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen.

In derartigen Fällen wird man die Dauer für die Berechnung der Nutzungsentschädigung einem etwa vorhandenen Sachverständigengutachten entnehmen können; auch wenn eine Reparatur in Eigenregie oder in einer freien Werkstatt oftmals längere Zeit dauert als in einer modern eingerichteten Fachwerkstatt, wo auch die notwendigen Ersatzteile meist vorrätig sind, stellt dann die von einem Gutachter geschätzte erforderliche Reparaturdauer die Obergrenze dar.

So hat beispielsweise das OLG Hamm NZV 2006, 584 f. (Urt. v. 13.01.2006 - 9 U 164/04) hat entschieden:
"Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat."
Eine Begrenzung der Ausfalldauer auf die fiktiv erforderliche Reparaturzeit hatte auch bereits der BGH (Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 361/02) vorgenommen:
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
Umgekehrt wird die Ausfalldauer bei der abstrakten Schadensberechnung auf die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer, also auf die üblichen 14 Tage, begrenzt; allerdings wird in Fällen, in denen die voraussichtliche Reparaturdauer die Wiederbeschaffungszeit übersteigt, meist ohnehin wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen.



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