Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 23.08.1995 - 111 C 603/94 - Die Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei älteren Fahrzeugen nicht durch Klassenherabstufung zu kürzen
Amtsgericht Berlin-Mitte v. 23.08.1995: Die Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei älteren Fahrzeugen nicht durch Klassenherabstufung zu kürzen
Das AG Mitte von Berlin (unveröffentl. Urteil vom 23.08.1995 - 111 C 603/94) hat für ein zum Zeitpunkt der Entscheidung zehn Jahre altes Fahrzeug entschieden:
Da das Alter eines Fahrzeuges allein noch keinen Aufschluss über seinen Erhaltungszustand und damit die Vergleichbarkeit der Nutzbarkeit mit einem neueren Fahrzeug zu geben vermag, ist allein daraus kein Abzug in der Höhe der als für den Fahrzeugtyp angemessen festzustellenden Nutzungsausfallentschädigung gerechtfertigt.
Siehe auch Nutzungsausfall
Aus den Entscheidungsgründen:
"Entgegen der Auffassung der Beklagten war eine ... vorgenommene Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung nicht gerechtfertigt. Zwar ist bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung das Alter eines Fahrzeuges zumindest dann zu berücksichtigen, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, dessen Nutzungswert demjenigen eines neueren Fahrzeuges des gleichen Typs schlechterdings nicht mehr vergleichbar ist (BGH NJW 1988, 484 (484) ). Insoweit kann jedoch hinsichtlich der Vergleichbarkeit nicht allein auf das Alter des Fahrzeuges abgestellt werden. So führt der BGH in seiner oben genannten Entscheidung auch weiter aus, in diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug in dem Zeitraum, für den Nutzungsentschädigung begehrt wird, nahezu 10 Jahre alt und mit zahlreichen erheblichen Mängeln behaftet war (BGH aaO.). Da das Alter eines Fahrzeuges allein noch keinen Aufschluss über seinen Erhaltungszustand und damit die Vergleichbarkeit der Nutzbarkeit mit einem neueren Fahrzeug zu geben vermag, ist allein daraus kein Abzug in der Höhe der als für den Fahrzeugtyp angemessen festzustellenden Nutzungsausfallentschädigung gerechtfertigt. Auch liegt kein Vortrag hinsichtlich etwaiger erheblicher Mängel an dem Fahrzeug oder eines schlechten Erhaltungszustandes vor. Aus dem seitens des Klägers vorgelegten Gutachten ... geht vielmehr hervor, dass sich das Fahrzeug vor Eintritt des Schadensereignisses in einem dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Allgemeinzustand befand, was durch die Beklagte nicht bestritten wurde. Daher ist von einer vergleichbaren Nutzbarkeit des Fahrzeugs des Klägers mit einem neueren gleichen Typs auszugehen."
Im Urteil vom 29.11.1996 - 111 C 331/96 ist hingegen konstatiert worden, dass bei einem Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren eine Herabstufung um eine Fahrzeugklasse zu erfolgen habe.