Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 18.12.1975 - 22 U 1701/75 - Nutzungsausfall für Taxiunternehmer

KG Berlin v. 18.12.1975: Zum Nutzungsausfall für Taxiunternehmer


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.12.1975 - 22 U 1701/75) hat entschieden:
Bei einem Einmann-Taxiunternehmen ist neben dem Verdienstausfall auch die Hälfte des Nutzungsausfalls zu erstatten, der in vergleichbaren Fällen bei Beschädigung privater Fahrzeuge zu ersetzen ist.


Siehe auch Nutzungsausfall


Asu den Entscheidungsgrüden:

Zur Frage der Nutzungsausfallentschädigung ist folgendes auszuführen:

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeuges auch dann Entschädigung zu leisten ist, wenn sich der Geschädigte einen Ersatzwagen nicht beschafft hat (vgl BGHZ 40 S 345ff; 45 S 213ff; 56 S 214ff). Wird das Fahrzeug zu Erwerbszwecken verwendet, tritt an die Stelle dieses Anspruchs der konkret zu berechnende Anspruch auf Ersatz des Gewinnausfalls; beim Ausfall eines derartigen Nutzfahrzeuges können grundsätzlich nicht die Nutzungsausfallentschädigung und der Ersatz des konkreten Gewinnausfalls nebeneinander verlangt werden (vgl BGHZ 45 S 221). Wenn eine Kraftdroschke zur Erzielung von Einkünften durch die Beförderung von Fahrgästen und als Privatfahrzeug des Taxiunternehmers benutzt wird, wird dieser durch den Ausfall des Fahrzeuges in doppelter Weise geschädigt: Er wird gehindert, durch die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs Einkünfte zu erzielen, und ihm entgeht, ebenso wie jedem sonstigen Kraftfahrzeugeigentümer, die Möglichkeit, den Kraftwagen privat als Fortbewegungsmittel zu benutzen. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, in Fällen, in denen der Taxiunternehmer seine Kraftdroschke auch als Privatfahrzeug benutzt, für den Ausfall dieser privaten Nutzung unabhängig von dem im Einzelfall darzulegenden und zu beweisenden Verdienstausfall eine Nutzungsausfallentschädigung zuzusprechen.

Die Beklagte zu 1) hat unbestritten vorgetragen, daß die bei dem Unfall beschädigte Kraftdroschke auch als Privatfahrzeug benutzt wird. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß die Beklagte zu 1) die Kraftdroschke steuerlich voll als gewerbliches Fahrzeug behandelt, schließt die Zubilligung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht aus. Er kann lediglich als Indiz dafür gelten, daß die Kraftdroschke rein gewerblich genutzt wird - was hier unstreitig nicht der Fall ist - und kann bei der Berechnung des zuzubilligenden Anteils der Nutzungsausfallentschädigung Berücksichtigung finden. Zutreffend geht nämlich die Beklagte zu 1) selbst davon aus, daß angesichts der gewerblichen Verwendung der Kraftdroschke die volle Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht kommt. Dieser Anspruch soll den zeitweisen Verlust der vermögenswerten Nutzungsmöglichkeit eines Privatwagens ausgleichen (vgl BGHZ 40 S 349; 45 S 215; 56 S 216). Einer der für die Zubilligung und Bemessung dieses Anspruchs maßgeblichen Gesichtspunkte ist die Überlegung, daß die vom Eigentümer aufzubringenden Generalunkosten (Versicherung, Steuer, Garagenmiete, Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals) während der Gebrauchsmöglichkeit des Wagens "leer laufen" und hierfür ein Ausgleich gewährt werden soll (vgl BGHZ 45 S 220, 221). Daraus rechtfertigt es sich, bei einem nur teilweise privat genutzten Fahrzeug neben der Entschädigung für den Verdienstausfall nur einen Anteil der sonst zuzubilligenden Nutzungsausfallentschädigung als Schadensersatz zuzusprechen; denn hinsichtlich des gewerblichen Nutzungsanteils werden die Generalaufwendungen im Rahmen der Verdienstausfallberechnung mit berücksichtigt.

Der von der Beklagten zu 1) in Ansatz gebrachte Anteil von 50% der vollen Nutzungsausfallentschädigung, die rechnerisch zwischen den Parteien nicht mehr im Streit ist, erscheint dem Senat angemessen (§ 287 Abs 1 ZPO), so daß der Schadensberechnung der Betrag von 324,-- DM zugrunde zu legen ist.

Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die Beklagte zu 1) unstreitig von ihrer Kaskoversicherung einen Betrag von 3.150,-- DM auf den Fahrzeugschaden erhalten hat. Die Beklagte zu 1) braucht sich diese Zahlung auf ihre Schadensersatzforderung nicht anrechnen zu lassen. Ihr Kraftfahrzeugschaden betrug 5.320,-- DM. Hiervon erhält sie lediglich ein Viertel, also 1.330,-- DM, vom Kläger ersetzt. Dieser Betrag übersteigt nicht den nach Abzug der Kaskozahlung verbleibenden Restschaden von 2.170,-- DM. Ein Quotenvorrecht der Versicherung ist hier nicht gegeben (§ 67 Abs 1 Satz 2 VVG).

Die Beklagte zu 1) kann hiernach ein Viertel des von ihr in der Berufungsbegründung zutreffend mit 9.103,50 DM berechneten Gesamtschadens, also 2.275,88 DM, ersetzt verlangen. Der Betrag ist gemäß § 288 Abs 1 BGB seit dem 13. Juni 1974 zu verzinsen, da die Haftpflichtversicherung des Klägers unstreitig vorgerichtlich zur Zahlung bis 12. Juni 1974 aufgefordert worden ist.



Datenschutz    Impressum