Das Verkehrslexikon

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Zur Nutzungsausfallentschädigung für ein unfallbeschädigtes Fahrrad


Siehe auch Nutzungsausfall




Auch beim Ausfall eines Fahrrads aufgrund einer zum Ersatz verpflichtenden Handlung steht dem Geschädigten generell Nutzungsausfall zu, selbst dann, wenn er außerdem noch ein Kfz. besitzt, weil das Fahrrad als umweltfreundliches, alternatives Verkehrsmittel anzusehen ist, vgl. KG NZV 1994, 393 (Urteil vom 16.07.1993 - 18 U 1276/92).

Es wurden in der Vergangenheit jeweils Tagessätze zwischen 5,00 und 12,00 DM = 2,50 und 6,00 Euro zugesprochen (vgl. Splitter DAR 1995, 133 ff.).

Nach der Währungsumstellung wird man von einem Regelsatz von etwa 3 bis 8 € pro Tag ausgehen können.

In neuerer Zeit hat das Landgericht Lübeck (Urteil vom 08.07.2011 - 1 S 16/11) entschieden:
Der Geschädigte kann für die notwendige Zeit, in der sein unfallbeschädigtes Fahrrad nicht nutzen konnte, eine Ausfallentschädigung verlangen. Dem steht nicht entgegen, dass er weitere Renn-, bzw. Sporträder ohne Schutzbleche und ordnungsgemäße Beleuchtung besitzt. Anzusetzen ist ein ortsüblicher Mietzins für ein Fahrrad unter Abzug von 40% Unternehmergewinn. Für einen Zeitraum von 35 Tagen ist eine Nutzungsausfallentschädigung von 195,90 Euro angemessen.






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