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OLG Köln Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03 - Kein Anspruch auf Nutzungsausfall bei fehlendem Nutzungswillen über 2 Monate nach dem Unfall hinweg

OLG Köln v. 08.03.2004: Kein Anspruch auf Nutzungsausfall bei fehlendem Nutzungswillen über 2 Monate nach dem Unfall hinweg


Das OLG Köln (Urteil vom 08.03.2004 - 16 U 111/03) hat entschieden:
Wartet der Halter eines infolge eines Verkehrsunfalls beschädigten Kfz mehr als 2 Monate zu, ehe er sein Fahrzeug in Reparatur gibt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er das Fahrzeug in dieser Zeit nicht nutzen wollte, so dass ihm für diese Zeit auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zusteht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kl. steht der geltend gemachte restliche Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 816,02 €, der im Berufungsverfahren nur noch im Streit ist, nicht zu. Ein entsprechender Anspruch bestände nur dann, wenn die Kl. auch einen Nutzungswillen gehabt hätte. Ein derartiger Wille lässt sich - wie das AG zutreffend ausgeführt hat - anhand ihres Vortrags nicht feststellen.

Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rspr. und Literatur begründet der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 1. 10. 2001, - 1 U 206/00; AG Leipzig, Urt. vom 24. 6. 2002, 49 C 1061/02; AG Frankfurt, Urt. vom 21. 3. 2002 29 C 801/01; AG Frankfurt zfs 2002, 339; Bamberger/Roth/ Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 61; Notthoff, NZV 2003, 509 [514]; a.A. z.B. OLG Düsseldorf NZV 2003, 379, 380; LG Nürnberg Fürth DAR 2000, 72; LG Oldenburg zfs 1999, 288). Der h. M. ist zu folgen.

Es geht um die Feststellung innerer Tatsachen bei dem Geschädigten, die immer nur im Wege eines Indizienbeweises aufgrund bestimmter anderer Tatsachen zulässig ist. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setzt der Geschädigte aber deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst; denn, wenn er ein Fahrzeug über mehrere Monate nicht nutzt, ist es nicht einzusehen, wieso er es innerhalb der - i.d.R. - deutlich kürzeren Zeit für die Suche nach einem Ersatzfahrzeug (oder einer Reparatur) nutzen will. Dass etwas anderes dann gilt, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfügt und er abwartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht (vgl. AG Schweinfurt, DAR 1999, 556; AG Stuttgart zfs 2002, 579; Notthoff a.a.O.), liegt nahe, bedarf indes keiner Entscheidung; denn die Bekl. hat auf das Aufforderungsschreiben vom 9. 5. 2001 unverzüglich reagiert und innerhalb der ihr bis zum 18. 5. 2001 gesetzten Frist den Fahrzeugschaden ausgeglichen. Nach Ankündigung der Zahlung mit Schreiben vom 14. 5. 2001 ist - was bereits ausreichend gewesen wäre - nicht nur die Leistungshandlung selbst, also die Überweisung fristgerecht erfolgt, sondern das Geld schon am 17. 5. 2001 auf dem Konto der anwaltlichen Vertreter der Kl. eingegangen. Alles Weitere lag alleine in ihrem Einflussbereich bzw. der ihrer Vertreter. Gleichwohl hat es - den Vortrag der Kl. als richtig unterstellt - noch fast 2 Monate, nämlich bis zum 11. 7.2001 gedauert, bis sie sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Gründe für das Zuwarten über diesen langen Zeitraum hat die Kl., die ihren Vortrag, sie habe sich um ein Ersatzfahrzeug "bemüht", in keiner Weise konkretisiert hat, nicht aufgezeigt. Damit hat sie die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen nicht entkräftet."



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