Das Verkehrslexikon

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Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Nutzungswille und tatsächliche und rechtliche Nutzungsmöglichkeit als Voraussetzung der Ausfallentschädigung


Siehe auch Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten




Voraussetzung für eine Ausfallentschädigung ist eine "fühlbare Beeinträchtigung"; für die Zeit, für die Nutzungsausfall geltend gemacht wird, müssen vom Geschädigten sowohl die Nutzungsmöglichkeit wie auch der Nutzungswille nachgewiesen werden (war also das beschädigte Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht haftpflichtversichert, fehlt die rechtliche Nutzungsmöglichkeit, daher kein Nutzungsausfall; wurde der Geschädigte bei dem den Ersatz auslösenden Unfall verletzt, fehlt ihm häufig die faktische Möglichkeit, ein Fahrzeug zu nutzen, daher ebenfalls kein Nutzungsausfall; hatte der Geschädigte ohnehin die Absicht, vom Zeitpunkt des Schadenseintritts an ein Fahrzeug nicht mehr zu nutzen, fehlt ihm der Nutzungswille, daher ebenfalls kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung).

Weist der Geschädigte im Totalschadenfall die Anschaffung eines Nachfolgefahrzeugs nicht nach, so ist dies ein Indiz für das Fehlen des Nutzungswillens.