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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.04.2005 - I -1 U 210/0 - Zur Dauer des Nutzungsausfalls bei Durchführung einer Eigenreparatur und Verzögerungen durch die gegnerische Versicherung
OLG Düsseldorf v. 25.04.2005: Zur Dauer des Nutzungsausfalls bei Durchführung einer Eigenreparatur und Verzögerungen durch die gegnerische Versicherung
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.04.2005 - I -1 U 210/0) hat entschieden:
Verlangt die Versicherung des Schädigers trotz eines Gutachtens des Geschädigten noch eine Überprüfung durch ihren eigenen Sachverständigen, so braucht der Geschädigte nicht vorher mit der Reparatur zu beginnen, sondern kann für die Zeit bis zum Erscheinen des gegnerischen Sachverständigen zusätzlichen Nutzungsausfall geltend machen.
Siehe auch NutzungsAusfall.php und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... m Ergebnis bedarf indes die Tatsachenfrage keiner Aufklärung, welche Qualität die durch den Kläger in Eigenleistung vorgenommenen Reparaturarbeiten hatte und ob für den damit verbunden gewesenen Nutzungsausfall der durch ihn geltend gemachte Zeitraum von 17 Kalendertagen in Ansatz gebracht werden kann, der auf der Reparaturdauerangabe im Schadensgutachten H. und Partner vom 31. Januar 2003 beruht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es für die Bemessung der Nutzungsausfall-Entschädigung nicht allein auf die in einem Schadensgutachten angegebene Instandsetzungsdauer ankommt. Insoweit ist u.a. auch der Schadensermittlungszeitraum zu berücksichtigen, der bis zur Erstellung des Sachverständigengutachtens vergeht (Hillmann, zfs 2001, 341, 344; Greger a.a.O., Anhang I, Rdnr. 107, 136). Dieser Ermittlungszeitraum ist im vorliegenden Fall überdurchschnittlich lang ausgefallen und füllt zweifelsfrei die für den Nutzungsausfall angesetzte Zeitspanne von 17 Kalendertagen aus.
a) Nachdem das Unfallereignis am 28. Januar 2003 eingetreten war, lag zwar bereits unter dem Datum des 31.01.2003 das durch den Kläger in Auftrag gegebene Schadensgutachten der Sachverständigen H. und Partner vor. Mit dem Zugang dieses Gutachtens bei den Parteien war allerdings nach den Umständen der notwendige Schadensermittlungszeitraum noch nicht abgeschlossen. Denn die Beklagte zu 2. in Wahrheit hat von vornherein den Verdacht geäußert, bei dem vermeintlichen Unfall habe es sich um ein manipuliertes Schadensereignis gehandelt. In berechtigter Wahrnehmung ihrer Interessen hat sie deshalb u.a. die Richtigkeit des durch den Kläger vorgelegten Privatgutachtens in Zweifel gezogen und die Inaugenscheinnahme des PKW BMW 328 CI durch einen Sachverständigen der DEKRA veranlasst. Das DEKRA-Gutachten ist erst unter dem Datum des 14. März 2003 - und damit mehr als 1 1/2 Monate nach dem Schadensereignis - erstellt worden (Bl. 31 d.A.).
b) Bis zum Abschluss der eigenen Schadensermittlungstätigkeit der Beklagten zu 2. war der Kläger jedoch in mehrfacher Hinsicht an der Ingebrauchnahme des Unfallfahrzeuges gehindert:
aa) Zum Einen spricht der Umfang des durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen N. festgestellten Schadensumfanges gegen die Annahme, dass der Kläger den PKW BMW 328 CI in einem verkehrssicheren Zustand hätte weiterbenutzen können. Denn nach den durch den Sachverständigen aufgeführten Instandsetzungsverrichtungen musste u.a. das Heckabschlussblech einschließlich der Heckleuchten erneuert werden (Position 41 34 121; Bl. 124 d.A.). Allein schon wegen der Beeinträchtigung der im Anstoßbereich des Fahrzeuges gelegenen Rückleuchten war der Kläger rechtlich an dessen Ingebrauchnahme gehindert (§ 23 Abs. 1 Satz 3 StVO).
bb) Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 2. ein berechtigtes Interesse daran hatte, das Fahrzeug durch den von ihr beauftragten Sachverständigen mit den Unfallbeeinträchtigungen im Originalzustand in Augenschein nehmen zu lassen, um im Hinblick auf den durch sie geäußerten Manipulationsverdacht Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Fahrzeugschäden mit dem behaupteten Anstoßereignis kompatibel waren. Selbst wenn der PKW BMW 328 CI nach der Kollision durch den Kläger in einem verkehrssicheren Zustand hätte weiterbenutzt werden können, wofür allerdings nichts spricht, wäre eine weitere Beeinträchtigung des Wagens durch ein erneutes hypothetisches Unfallereignis nicht auszuschließen gewesen. In einem solchen Fall wäre die Feststellung des originären Schadensbildes nach dem ersten - klagegegenständlichen - Auffahrunfall vom 28. Januar 2003 zumindest erschwert gewesen und der Kläger hätte aus mehreren Gründen einen Beweisnachteil bei dem Versuch der Durchsetzung seiner Schadensersatzforderung gegen die Beklagten zu befürchten gehabt.
c) Aus diesen Gründen kann dem Kläger kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 1 BGB aufgrund der Tatsache angelastet werden, dass er mit dem Beginn der Instandsetzungsarbeiten zugewartet hat, bis das Unfallfahrzeug von dem DEKRA-Gutachter in der ersten oder zweiten Woche des Monats März 2003 besichtigt wurde (Bl. 81 d.A.). Die Zeitspanne vom Unfalltag am 28. Januar 2003 bis zur ersten Hälfte des nachfolgenden Monats März übersteigt den klagegegenständlichen Zeitraum für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung von 17 Kalendertagen. ..."