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OLG Stuttgart Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 62/06 - ZUm Nutzungsausfall für ein gewerblich genutztes Fahrzeug
OLG Stuttgart v. 12.07.2006: ZUm Nutzungsausfall für ein gewerblich genutztes Fahrzeug
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 12.07.2006 - 3 U 62/06) hat entschieden:
Der Inhaber eines Dentallabors, der ein bei einem Unfall beschädigtes Fahrzeug ohne den Unfall u.a. für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nach dem Unfall anderweitig überobligatorisch behilft und deshalb keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen vermag, ist berechtigt, den Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen. Dem steht die Entscheidung des Großen Senats des BGH ( NJW 1987, 50 ff.) nicht entgegen.
Siehe auch NutzungsAusfall.php und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung
Zum Sachverhalt: Die Parteien stritten nach einem Verkehrsunfall u. a. über die Ersatzpflicht hinsichtlich des Nutzungsausfalls bei einem auch für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit genutzten Fahrzeug.
Der Kläger machte u.a. Nutzungsausfall in Höhe von 845,-- €, nämlich 13 Tage zu je 65,-- €, orientiert an der Tabelle von Sanden u.a., für sein Unfallfahrzeug geltend. Das Landgericht hat insoweit im Tatbestand festgestellt, dass der Kläger ein Dentallabor betreibt, vorsteuerabzugsberechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug sowohl privat als auch betrieblich nutzt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dem Kläger die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zugesprochen.
a) Im Jahre 1985 hatte der BGH ( NJW 1985, 2471 ff) zur Beschädigung eines als Krankentransportwagen eingerichteten LKW der Bundeswehr entschieden, dass Nutzungsausfall beansprucht werden kann, wenn Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen bestanden, auch soweit sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. Er hat damit deutlich gemacht, dass § 252 BGB bei gewerblichen Fahrzeugen zur Schadensberechnung keine Norm mit Ausschließlichkeitscharakter darstellt. Entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht geht der vorliegend entscheidende Senat nicht davon aus, dass der BGH von dieser Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats ( NJW 1987, 50 ff.) abweichen wollte.
Dem Großen Senat war die Frage des Nutzungsentgangs eines Wohnhauses und damit nur die Frage der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls bei einem privat genutzten Objekt vorgelegt. Der Große Senat konstatierte, dass jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie bei einem von ihm selbst bewohnten Haus, der zeitweise Gebrauchsmöglichkeitsverlust einen ersatzfähiger Vermögensschaden darstelle, wenn die Sache ansonsten entsprechend genutzt worden wäre. Die normalerweise bei der Schadensberechnung anzuwendende Differenzmethode enthebe als wertneutrale Rechenoperation nicht davon, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in der Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. Das Wesen und die Bedeutung des Vermögens würden sich nicht in einem „Haben“ erschöpfen, sondern auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, dass der Vermögensträger es zur Verwirklichung seiner Lebensziele nutzt. So sei auch für den privaten Nutzer die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung. Zwar werde beim erwerbswirtschaftlichen, produktiven Einsatz der Sache die Verkürzung ihres Nutzungswertes im Wesentlichen durch den Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 BGB ausdrücklich anordnet. Daraus, dass eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung von Vermögen fehle, könne nicht gefolgert werden, dass sich das Gesetz gegen Geldersatz, der sich nicht in Gewinnentgang niederschlage, entschieden habe. § 252 BGB diene dem Grundsatz des vollen Schadensausgleichs aus § 249 BGB , § 252 Satz 2 BGB sei eine Regel der Beweiserleichterung. Jedenfalls für eine ganz der eigenwirtschaftlichen Sphäre verhaftete Verwendungsplanung müsse ein rein an der Differenzrechnung ohne Ergänzung orientierter Ausgleich als unangemessene schadensrechtliche Benachteiligung des Geschädigten gegenüber einem erwerbswirtschaftlichen Sacheinsatz erscheinen. Deshalb sei auf dem bei der Kfz-Nutzungsentschädigung eingeschlagenen Weg fortzufahren. Freilich müsse die Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.
Auf diese Entscheidung Bezug nehmend wird z.T. die Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge abgelehnt (Grüneberg in Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Stand 4/2004, § 249, Rz.60), weil danach eine eigenwirtschaftliche Nutzung des Fahrzeuges Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei und solche beim gewerblichen KfZ fehle. Ähnlich an den Großen Senat anschließend wird § 252 BGB entnommen, dass für die Gesetzesfortbildung bei erwerbswirtschaftlich genutzten Gegenständen kein Raum sei (Oetker im Münchner Kommentar zum BGB, 4.A., 2003, § 249, Rz.64). Das OLG Düsseldorf ( NZV 1999, 472 f.) entschied, dass bei der Beschädigung eines Krans verwehrt sei, den Schaden abstrakt zu berechnen, maßgeblich sei der entgangene Gewinn bzw. Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges. Zu einem Ausfall eines Krankenwagens vertrat das OLG Hamm ( NJW-RR 2004, 1094 f.), es handele sich um ein Behördenfahrzeug, für das nach der Entscheidung des Großen Senats nicht abstrakt Nutzungsentschädigung gefordert werden könne, weil diese nur ausnahmsweise zugelassen sei und nach dem BGH die Ergänzung auf Sachen beschränkt bleiben müsse, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, es müsse eine signifikante Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung vorliegen und diese Kriterien seien letztlich nur bei Privatpersonen erfüllt. Hinsichtlich eines PKW, der zu 77 % gegenüber dem Finanzamt als gewerblich eingesetzt gemeldet war, erklärte das OLG Hamm, die erwerbswirtschaftliche Nutzung sei das Gegenteil einer eigenwirtschaftlichen Nutzung, sie sei nicht über eine abstrakte Nutzungsentschädigung, sondern über eine Schadensberechnung nach § 252 BGB nur in Form entgangenen Gewinns oder erhöhter Betriebskosten auszugleichen. Nur die anteilige private Nutzung sei über die Sätze nach der Tabelle von Sanden auszugleichen. Als Quote biete sich die steuerliche Geltendmachung an (NJW-RR 1989. 1194 f.), der Große Senat habe maßgeblich den erwerbswirtschaftlichen produktiven Einsatz gewerblicher Fahrzeuge dem eigenwirtschaftlichen Einsatz gegenübergestellt ( NJW-RR 2001, 165 f.).
Dagegen lehnte das OLG Köln bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug einen Anspruch nicht bereits wegen dieser Nutzungsart ab, sondern weil nach dem eigenen Vortrag der klagenden Partei das Fahrzeug in der geltend gemachten Zeit nicht benötigt worden wäre, weshalb keine fühlbare wirtschaftliche Benachteiligung eingetreten sei ( OLG Köln, NZV 1995, 401 ). Im Umkehrschluss ist die Entscheidung dahin zu verstehen, dass bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug grundsätzlich Nutzungsentschädigung geschuldet sein kann. Dieser Ansicht sind auch das OLG München ( NZV 1990, 348 ff) und Becker/Böhme (Der Haftpflichtschaden, 22.A., Rz. D 75). Der 10. Senat des OLG Stuttgart ( NZV 2005, 309 ) hielt bei einem Behördenfahrzeug eine Nutzungsentschädigung für möglich, wenn sich die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung für die Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil auswirkte, mit der Begründung, dass sonst einer Behörde, würde sie kein Ersatzfahrzeug anmieten, nie abstrakte Nutzungsentschädigung zustünde, weil sie keinen Nutzungsausfall konkret nachzuweisen vermag mangels erwerbswirtschaftlicher Betätigung des Staates.
b) Jedenfalls bezogen auf den konkreten Einzelfall eines Selbstständigen, hier eines Zahntechnikers, der das Fahrzeug für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nunmehr anderweitig behilft und in der Folge keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen in der Lage ist, erscheint auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Großen Senats die Zuerkennung der Nutzungsentschädigung als notwendig.
Der in zweiter Instanz erstmals gehaltene Vortrag zur fühlbaren Beeinträchtigung durch den Fahrzeugentzug war nach § 529 Abs.2 i.V.m. § 531 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen. Das erstinstanzlich tätige Gericht hatte der Frage keine Bedeutung beigemessen. Hätte es die Bedeutung erkannt, hätte es den Kläger darauf hinweisen müssen.
Nach der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass der Kläger das Unfallfahrzeug, wäre es nicht beschädigt worden, in einem eine Nutzungsentschädigung rechtfertigendem Maße gebraucht und genutzt hätte. Der als Zeuge vernommene Sohn des Klägers, der im Unfallzeitpunkt in dessen Betrieb mitarbeitete, bestätigte glaubwürdig, dass der Kläger das Unfallfahrzeug üblicherweise, so lange er täglich in der Praxis tätig war, zur Verfügung haben musste, um kurzfristig Zahnärzte zu Patientenbesprechungen aufsuchen zu können. Auf das in dem Labor auch vorhandene Botenfahrzeug kann der Kläger für diese Fahrt nicht verwiesen werden, weil dies, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergab, anderweitig benötigt wird. Das auf die Ehefrau des Klägers zugelassene Fahrzeug wird von dieser selbst genutzt.
Weil das Fahrzeug, anders als z.B. ein Bus oder ein Taxi, nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, wäre dem Kläger der konkrete Nachweis, dass er gerade wegen der fehlenden Möglichkeit, einen Ort anzufahren, an dem er ein Geschäft abwickeln wollte, einen Schaden erlitt, auch unter Beachtung der Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB kaum möglich. Als Selbstständiger mit einem kleinen Betrieb wäre es für ihn auch unangemessen, ein Ersatzfahrzeug vorzuhalten, weshalb die Abrechnung über Vorhaltekosten ausscheidet. Würde man die Nutzungsentschädigung ablehnen, würde dies im Ergebnis bedeutet, dass der Selbstständige, der sich insoweit in einer absolut vergleichbaren Position mit einer Person befindet, die ihr Fahrzeug nur privat nutzt, dieser Person gegenüber benachteiligt und der Schädiger insoweit unbillig entlastet wäre.
Der Senat sieht sich an dieser Einschätzung durch die Entscheidung des Großen Senats nicht gehindert. Dieser hatte sich, wie bereits dargelegt, ausdrücklich nur zu erklären zu einem eigenwirtschaftlich genutzten Objekt, es ging in der Vorlagefrage nicht primär um die Abgrenzung zum gewerblich genutzten Objekt. Er ordnete sodann, nachdem er die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten, diese zur Verwirklichung der Lebensziele zu nutzen, als Vermögensteil eingestuft hatte, den zeitweise Gebrauchsmöglichkeitsverlust trotz Nutzungswillens als ersatzfähigen Vermögensschaden ein. Dieser Vermögensschaden betrifft den Kläger zumindest in gleicher Weise, wenn nicht als Freiberufler sogar in schwerwiegenderer Weise wie einen rein privaten Pkw-Nutzer. Der entscheidende Senat legt die Entscheidung des Großen Senats gerade nicht in der Weise aus, dass danach Gewerbetreibende auf die Abrechnung nach § 252 BGB beschränkt seien. Dagegen spricht die Entscheidung des BGH zum Krankentransporter (NJW 1985, a.a.O.) und auch die Formulierung der Entscheidung des Großen Senats in der Richtung, dass § 252 BGB den Schadensersatzumfang nur komplettieren und damit im Umkehrschluss gerade nicht einschränken solle. Der BGH spricht auch ausdrücklich davon, dass die Verkürzung des Nutzungswerts bei erwerbswirtschaftlichen produktiven Einsatz „im Wesentlichen“ durch den Gewinnentgang ausgewiesen werde, formuliert insoweit also bewusst nicht abschließend. Letztlich spricht der BGH auch vom Bereich „jedenfalls der ganz eigenwirtschaftlichen Sphäre“ und vermeidet auch damit eine strikte Ausgrenzung des Gewerblichen. Im letzten Teil seiner Begründung deutet die Aussage des BGH, dass der Anwendungsbereich der Gesetzesergänzung beschränkt sein müsse auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, nicht auf eine bewusste Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit hin. Berücksichtigt man die rein auf die Privatnutzung zielende an den Großen Senat gerichtete Fragestellung, liegt das Schwergewicht der Aussage nicht auf dem Begriff der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, sondern auf der Abgrenzung zu Dingen, deren Nutzungsmöglichkeit vermögensmäßig nicht zu fassen ist, weil es sich um Luxus- oder Liebhaberobjekte handelt, das Schwergewicht liegt also in der Abgrenzung zur typischerweise dort nicht gegebenen Angewiesenheit auf deren Verfügbarkeit. ..."