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Amtsgericht Gifhorn Urteil vom 17.08.2006 - 13 C 1563/05 - Zum Nutzungsausfall bei längerer Ersatzteilbeschaffungsdauer

AG Gifhorn v. 17.08.2006: Zum Nutzungsausfall bei längerer Ersatzteilbeschaffungsdauer


Das Amtsgericht Gifhorn (Urteil vom 17.08.2006 - 13 C 1563/05) hat entschieden:
Grundsätzlich hat der Geschädigte so lange einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wie er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten muss. Dies bedeutet, dass sich der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens insbesondere auch auf die Dauer der Ersatzteilbeschaffung erstreckt. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten bei Verzögerung der Reparatur nur dann vorgehalten werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung deren Durchführung unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens erkennbar unvernünftig ist.


Siehe auch NutzungsAusfall.php und Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der vom Schädiger gem. § 249 BGB zu ersetzende Schaden erfasst auch die entgangenen Gebrauchsvorteile des beschädigten Kraftfahrzeugs. Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in der er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der dafür erforderliche Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit wird vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht beabsichtigte das Fahrzeug zu nutzen, sind nicht ersichtlich. Das unsubstantiierte Bestreiten der Beklagten hebt vorliegend diese Vermutungswirkung nicht auf.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich die Dauer der Reparatur infolge von Umständen verzögerte, die die Klägerin nicht zu vertreten hat. Grundsätzlich hat der Geschädigte so lange einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wie er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten muss. Dies bedeutet, dass sich der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens insbesondere auch auf die Dauer der Ersatzteilbeschaffung erstreckt (OLG Köln vom 25.06.1998, MDR 1999, 157 mit weiteren Nachweisen). Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind damit grundsätzlich ein Risiko des Schädigers. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann dem Geschädigten bei Verzögerung der Reparatur nur dann vorgehalten werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung deren Durchführung unter zusätzlicher Berücksichtigung des Nutzungsausfallschadens erkennbar unvernünftig ist. Die Erteilung des Reparaturauftrages durch die Klägerin war hier nicht ökonomisch unbedacht, da die Lieferschwierigkeiten bezüglich des Scheinwerfers nicht von Anfang an - und auch später nicht in ihrem vollen Umfang - absehbar waren.

Der Sachverständige S. hat glaubhaft bekundet, dass er nach der damaligen Untersuchung des streitgegenständlichen Scheinwerfers zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine provisorische Reparatur nicht geeignet gewesen wäre, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bzgl. dieses sicherheitsrelevanten Bauteils herzustellen. Die Reparaturwerkstatt 2-R.M. bezeichnete er als ein angesehenes und kompetentes Unternehmen. Der Sachverständige teilte ausdrücklich mit, dass eine Beschaffung eines Originalscheinwerfers vor dem 22.09.2004 aufgrund der Lieferschwierigkeiten des Herstellers nicht möglich gewesen sei.

Es kann dahin stehen, ob die Reparaturwerkstatt 2-R.-M. damals versäumte, einen Originalscheinwerfer über andere Lieferanten oder aber einen „No-Name-Scheinwerfer" für die Durchführung einer vorläufigen Reparatur zu beschaffen. Die Klägerin muss sich ein solches etwaiges Verschulden der Reparaturwerkstatt nicht zurechnen lassen. Die vom Geschädigten zur Feststellung der Schadensursache eingeschalteten Sachverständigen sowie die zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Schädiger. (OLG München vom 07.07.2006, Az.: 10 U 2270/06, eingestellt in juris; OLG Hamm NZV 1995, 442 f.; OLG Karlsruhe MDR 1973, 580 f.). Ein Auswahlverschulden der Klägerin ist vorliegend weder bei der Beauftragung des Sachverständigen S. noch bei der Reparaturvergabe an die Werkstatt 2-R.-M. ersichtlich. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde den Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Es ist deshalb nicht Sache der geschädigten Klägerin, sich nach der Beauftragung einer kompetenten Werkstatt mit deren Vorgehensweise bei der Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile auseinander zusetzen.

Die zur Darlegung des Mitverschuldeneinwandes gem. § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichteten Beklagten haben auch nichts dazu vorgetragen, dass in der fraglichen Zeit der zur Wiederherstellung des Motorrollers benötigte Originalscheinwerfer bei einem anderen Händler in Deutschland vorrätig war und alsbald geliefert werden konnte. Auch diesbezüglich kann dahin stehen, ob die Werkstatt 2-R.-M. in kürzerer Zeit einen „No-Name-Scheinwerfer" hätte beschaffen können. Wie bereits ausgeführt, braucht sich die Klägerin ein etwaiges Fehlverhalten der Werkstatt nicht zurechnen lassen.

Schließlich kann der Klägerin durch die Beklagten nicht entgegengehalten werden, dass das Fahrzeug nicht mittels einer Notreparatur in stand gesetzt werden konnte. Der Sachverständige S. hat die Möglichkeit einer Notreparatur, die den Anforderungen der StVO entsprechen würde, verneint. Die von der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Reparaturversuche waren nach seiner Ansicht nicht fachgerecht. Für das Gericht - welches über einen Gesellenbrief im Kraftfahrzeug-Handwerk verfügt.-. glichen diese demonstrierten Reparaturmöglichkeiten den Methoden einer im Fachjargon als „Urwaldschmiede" bezeichneten Werkstatt und nicht denen einer kompetenten Fach Werkstatt. ..."



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