Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Coburg Urteil vom 25.05.2005 - 13 O 624/04 - Zur Relevanz unrichtiger Angaben beim Ausfüllen des Schadenfragebogens

LG Coburg v. 25.05.2005: Zur Relevanz unrichtiger Angaben beim Ausfüllen des Schadenfragebogens


Das Landgericht Coburg (Urteil vom 25.05.2005 - 13 O 624/04) hat entschieden:
Nicht jedes unvollständige Ausfüllen des Schadenfragebogens führt zur Leistungsfreiheit; insbesondere bei unklaren Fragen muss sich die Versicherung die nötige Aufklärung durch Nachfragen beim Versicherungsnehmer verschaffen.


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw VW Bora, amtliches Kennzeichen ... der bei der Beklagten gegen Haftpflicht und Kasko versichert ist. Mit diesem Fahrzeug verursachte der Neffe und Pflegesohn der Klägerin am 16.5.2003 gegen 11.00 Uhr einen Verkehrsunfall. Der Fahrer war zum Unfallzeitpunkt auf Grund vorangegangenen Genusses von Betäubungsmitteln fahruntüchtig.

Nachdem der Fahrer nach der Kollision das Fahrzeug der Klägerin am rechten Straßenrand abgestellt hatte, entfernte er sich zu Fuß von der Unfallstelle, ohne einer feststellungsbereiten Person seine Personalien und die Art seiner Unfallbeteiligung bekannt zu geben. Der Fahrer begab sich zunächst zu der Wohnung der Klägerin. Von dort wollte er zusammen mit der Klägerin zum Unfallort zurückkehren. Auf dem Rückweg wurde er zusammen mit der Klägerin von der Polizei gestellt und als Unfallverursacher überführt.

Die beklagte Versicherung regulierte den Fremdschaden und den Schaden am Fahrzeug der vollkaskoversicherten Klägerin.

Die Klägerin meldete noch am 16.5.2003 um 12.36 Uhr fernmünd1ich den Schadenfall der Beklagten. Am 20.5.2003 ging bei der Beklagten eine Haftpflichtschadenanzeige ein, welche von der Klägerin und dem Fahrer unter dem Datum vom 19.5.2003unterzeichnet worden war. In der Schadenanzeige war der Neffe der Klägerin als Fahrer angegeben. Zu der Frage, wie der Fahrer in den Besitz der Kfz-Schlüssel gelangt war (Frage 5 b), findet sich die handschriftliche Eintragung: „Durch Mitnahme des Zweitschlüssels ohne mein Einverständnis.". In der Rubrik Angabe zu dem entstandenen Fremdschaden (Anl. I, Bl. 15) ist zu der Frage, wer die Schuld an dem Unfall trägt, die handschriftliche Eintragung zu lesen: "Der Fahrer ...“. Als Begründung für diese Ansicht wird weiter handschriftliche ausgeführt: "Durch "Diebstahl" des Zweitschlüssels, sowie des Unfallhergangs." Angaben zu Einzelheiten des Unfallhergangs und zum Drogenkonsum des Fahrers ... sowie seiner drogenbedingten Fahruntüchtigkeit fehlen vollends. Am Ende der Haftpflichtschadenanzeige findet sich in drucktechnisch hervorgehobener Form der Hinweis, dass die Beklagte bei bewusst unwahren oder unvollständigen Angaben berechtigt ist, dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz zu entziehen und die Rückerstattung der Aufwendungen zu fordern.

Mit Schreiben vom 10.3.2004 entzog die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von 2.500,- EUR. Mit Schreiben vom 11.3.2004 entzog die Beklagte der Klägerin schließlich den Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung und forderte sie auf, die Kasko-Entschädigungsleistung an die Beklagte zurück zu bezahlen.

Die Klägerin erhob Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Kasko-Versicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... vollumfänglichen Versicherungsschutz für den Schadensfall vom 16.5.2003 zu gewähren.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Feststellungsklage ist ...begründet, weil die Beklagte, der Klägerin für den Schadenfall vom 16.5.2003 sowohl in der Haftpflichtversicherung als auch in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz zu gewähren hat und der mit Schreiben vom 10.3.2004 und 11.3.2004 ausgesprochene Versicherungsschutzentzug in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Kaskoversicherung unwirksam ist, §§ 1 Abs. 1 WG, 10, 12 AKB.

1. Die Klägerin hat ihre Obliegenheiten gegenüber der Beklagten nicht dadurch verletzt, dass sie - wahrheitswidrig - in der Schadenanzeige vom 19.5.2003 gegenüber der Beklagten behauptete, ihr Neffe habe die Kfz-Schlüssel für ihren Pkw ohne ihr Einverständnis - "durch Diebstahl" - in seinen Besitz gebracht. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist insoweit die Beklagte mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben, dass die Klägerin von der Benutzung ihres Pkw durch ihren Neffen bereits Kenntnis hatte, ehe sie von ihrem Neffen über den Unfall vom 16.5.2003 in Kenntnis gesetzt wurde.

...

2. Eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin ergibt sich ... nicht daraus, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten in der Schadensanzeige vom 19.5.2003 verschwieg, dass ihr Neffe zum Zeitpunkt des Unfalls am 16.5.2003 unter Drogeneinfluss gestanden war.

Insoweit liegen seitens der Klägerin in der Schadensanzeige keine wahrheitswidrigen Angaben vor, vielmehr ließ die Klägerin die entsprechende Frage in der Schadensanzeige unter Ziffer 5 c) unbeantwortet. Das Offenlassen von Fragen in der Schadensanzeige begründet aber nur dann eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der §§ 6 Abs. 3 WG, 7 I Abs. 2 AKB, wenn der Versicherungsnehmer sich auch auf Nachfrage des Versicherers hierzu nicht erklärt. Insoweit ist dem Versicherer eine Rück- beziehungsweise Nachfrage beim Versicherungsnehmer zuzumuten (vgl. BGH VersR 1980, 159; OLG Hamm VersR 1996, 53; OLG Köln VersR 1997, 962; OLG Karlsruhe ZfS 1999, 342).

Vorliegend hat die Beklagte nach Erhalt der Schadensanzeige vom 19.5.2003 keine weitere Rückfrage bei der Klägerin oder bei dem Fahrer mehr gehalten, obwohl die Klägerin und ihr Neffe nicht nur die Frage zur Einnahme von Drogen und anderen berauschenden Mittel durch den Fahrer offen ließen, sondern darüber hinaus auch keinerlei Schilderung des Unfallherganges von ihnen abgegeben wurde. Damit hätte für die Beklagte durchaus Anlass für Rückfragen bei der Klägerin bestanden, so dass bereits aus diesem Grund eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin ausscheidet.

Die erforderliche Rückfrage der Beklagten war darüber hinaus auch nicht etwa deswegen, entbehrlich, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schadensanzeige von ihrem Neffen darüber informiert worden war, dass er zum Unfall Zeitpunkt am 16.5.2003 unter Drogeneinfluss gestanden war. Insoweit räumte der Zeuge in seiner Einvernahme ein, dass die Klägerin spätestens am 19.5.2003 von dem Umstand Kenntnis hatte, dass er zum Unfallzeitpunkt unter Drogeneinfluss stand. Demzufolge liegt ein vorsätzliches Handeln der Klägerin beim Offenlassen dieser Frage nahe. Unter diesen Umständen kann das Offenlassen von Fragen bei vorsätzlichen Handeln des Versicherungsnehmers auch ohne weitere Rückfrage des Versicherers einen schwerwiegenden Verstoß gegen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers begründen (vgl. OLG Köln VersR 1990, 1225; BGH VersR 1982, 182).

Jedoch braucht hierüber letztendlich nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte nach der konkreten Ausgestaltung des Schadenanzeigeformulars nicht verpflichtet war, diese Fragen zu beantworten.

Der Systematik der Fragestellung unter Ziffer 5 auf Seite 1 der Schadenanzeige (Anl. I Bl. 13) ist zu den insbesondere zu Frage unter Buchstabe a) zu entnehmen, dass die Fragen der Beklagten zum Führerschein, zu etwaigem Alkohol- und Drogengenuss vor Fahrtantritt und hinsichtlich der Durchführung eines Alkoholtest beziehungsweise einer Blutprobe und einem etwaigen Führerscheinentzug von der Klägerin nur dann zu beantworten sind, wenn die Klägerin selbst zum Unfallzeitpunkt ihren Pkw gesteuert hätte. Dies folgt zweifelsfrei aus der Aufforderung, mit der Beantwortung der Fragen 5 b), c), e) und f) fortzufahren, wenn die Klägerin selbst Führerin ihres Pkw zum Unfallzeitpunkt gewesen wäre. Nachdem aber die Klägerin das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht gesteuert hatte, durfte sie - auch wenn sie zwischenzeitlich Kenntnis von der Drogenbeeinflussung ihres Neffen zum Unfallzeitpunkt erlangt hatte - die entsprechende Beantwortung der einschlägigen Fragen 5 b), c), e), f) unterlassen. Selbst wenn daher die Klägerin zu diesen Fragen vorsätzlich keine Angaben gemacht hätte, läge darin keine Obliegenheitsverletzung der Klägerin, weil sie nach der Ausgestaltung der Schadenanzeige sich zu diesen Fragen auf Grund der Umstände des Schadenfalles nicht zu erklären brauchte.

Insoweit hätte, es daher weiterer Nach- beziehungsweise Rückfragen der Beklagten bedurft, wenn die Beklagte entsprechende Informationen zu diesen Fragestellungen von der Klägerin gewünscht hätte.

Im Ergebnis ist daher das teilweise Offenlassen von Fragen unter Ziffer V der Schadensanzeige vom 19.5.2003 durch die Klägerin nicht als eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 I Abs. 2 AKB zu qualifizieren, so dass der hierauf gestützte Versicherungsschutzentzug der Beklagten ungerechtfertigt ist.

3. Der Klägerin sind auch insoweit keine Obliegenheitsverstöße nachweisbar, als sie ihren Pkw an ihren Neffen in Kenntnis seiner Drogenbeeinflussung überlassen hätte. Insoweit ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass sie weder ihren Neffen zur Benutzung ihres Pkw aufforderte noch Kenntnis von der Inbetriebnahme ihres Pkw durch ihren Neffen hatte. ..."



Datenschutz    Impressum