Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 146/04 - Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit möglich

BGH v. 09.11.2005: Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist auch bei eingeschränkter Schuldfähigkeit möglich


Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung




Der BGH (Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 146/04) hat entschieden:
Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.

Link auf einen ausführlichen Auszug aus dem obigen Urteil.