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OLG Köln Urteil vom 26.04.2005 - 9 U 113/04 - Zu Angaben einer Repräsentantin (Lebensgefährtin) ins Blaue hinein
OLG Köln v. 26.04.2005: Zu Angaben einer Repräsentantin (Lebensgefährtin) ins Blaue hinein
Das OLG Köln (Urteil vom 26.04.2005 - 9 U 113/04) hat entschieden:
Die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers einer Kraftfahrzeugversicherung, die dessen gesamten versicherungsrechtlichen Angelegenheiten erledigt, wird, wenn sie nach einem Unfall die Schadensmeldung ausfüllt, als Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers tätig. Macht sie, weil sie den Angaben des Versicherungsnehmers, der auf einer Intensivstation liegt, nicht traut, Angaben zu dem Unfallhergang ins Blaue hinein, die unrichtig sind (90 km statt 120 km, Aquaplaning obwohl trockene Straße), dann ist die Kenntnis der Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen, und der Versicherer wird wegen vorsätzlicher falscher Angaben zu dem Unfallhergang leistungsfrei.
Siehe auch Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche des Kl. auf Grund einer bei der Bekl. abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls eines Pkw Chevrolet Corvette Cabrio. Der Kl. kam am 16. 11. 2002 gegen 12.50 Uhr mit seinem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h auf der Autobahn von der Fahrbahn ab und überschlug sich. Er erlitt schwere Verletzungen und wurde zur stationären Behandlung in das Krankenhaus transportiert. An dem Kraftwagen entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten stellten fest, dass bei dem Reifen vorne rechts innen auf einer Breite von 6 cm kein Profil vorhanden war, der Rest wies eine Profiltiefe von 1,0 bis 3,0 mm auf. Der vordere linke Reifen hatte auf beiden Seiten einen Rand von 5 cm mit einer Profiltiefe von 0,0 bis 0,3 mm, der Rest wies 4,00 mm auf. Die hinteren Reifen hatten eine Profiltiefe von 2,0 bis 4,0 mm. Die Fahrbahn war nach den Feststellungen der Polizei trocken. Die Lebensgefährtin des Kl., die Zeugin P, füllte unter dem Datum des 16. 12. 2002 die Schadensmeldung aus. Sie unterschrieb mit dem Namen des Kl. In der Schadensmeldung trug die Zeugin, nachdem sie mit dem Kl. im Krankenhaus über den Unfall gesprochen hatte, handschriftlich ein in die vorgedruckte Zeile „Vorgeschriebene Geschwindigkeit:”120 km/h erlaubt, ca. 90 km/h gefahren". Zum Schadenshergang trug sie ein: Ich fuhr am 16. 11. 02 auf der BAB 4 Richtung E. An diesem Tag regnete es so stark, dass sich in einer Senke Wasser angesammelt hatte. Verkehrsbedingt musste ich abbremsen und geriet dadurch ins Schleudern ...". Die Bekl. lehnte außergerichtlich die Regulierung ab, weil der Schaden im Hinblick auf verkehrsunsichere Reifen grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.
Das LG hat die Klage auf Zahlung von 28 000 Euro abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... II. 1. Dem Kl. steht aus der Vollkaskoversicherung gegen die Bekl. ein Entschädigungsanspruch wegen des Schadenereignisses vom 16. 11. 2002 aus §§ 1, 49 VVG, 12 I Abs. 2 lit. e AKB nicht zu. Der Ersatzanspruch des Kl. entfällt, weil die Bekl. wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gem. § 7 V Absatz 4 AKB i.V. mit § 6 III VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.
a) Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalls gern. § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Es muss dem Versicherer ermöglicht .werden, sachgemäße Feststellungen zu treffen. Diese Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ist verletzt worden, wobei dem Kl. das Handeln seiner Lebensgefährtin, der Zeugin P, zuzurechnen ist.
b) Eine falsche Angabe liegt bereits darin, dass die vor dem LG vernommene Zeugin in der Schadensmeldung an die Bekl. vom 16. 12. 2002 die gefahrene Geschwindigkeit mit „ca. 90 km/h” angegeben hat, obwohl der Kl. in Wahrheit mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren ist. Dies hat der Kl. bei seiner Anhörung vor dem LG eingeräumt, wobei er zudem erwähnt, dass er den Tempomat eingestellt - gehabt habe. Außerdem hat die Zeugin im Zusammenhang mit der Schilderung des Schleudervorgangs angegeben, dass es so stark geregnet habe, dass sich in einer Senke Wasser angesammelt habe. In Wirklichkeit war der Straßenzustand ausweislich der Feststellungen der Polizei trocken. Dass die Zeugin insoweit eine unzutreffende Darstellung gegeben hat, räumt der Kl. in seiner Berufungsbegründung auch ein.
c) Diese falschen Angaben sind dem Kl. auch zuzurechnen. Die Zeugin P war nämlich Wissenserklärungsvertreterin des Versicherungsnehmers. Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen an Stelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist (vgl. BGHZ 122, 388 = NJW 1993, 2112 r+s 1993, 281= VersR 1993, 960; Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Rdnr. 54). Es reicht aus, wenn der Dritte generell mit den genannten Auf-gaben betraut worden ist, was sich auch aus den Umständen ergeben kann. So liegt es hier.
Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie die gesamten versicherungsrechtlichen Angelegenheiten des Kl. erledigt habe, was auch heute noch so sei. Eine insoweit vom Versicherungsnehmer erklärte Einschränkung ergibt sich aus der Bekundung nicht. Vielmehr hat ein generelles Einverständnis des Versicherungsnehmers mit dem Handeln der Zeugin vorgelegen. Dass die Zeugin mit dem Namen des Versicherungsnehmers unterschrieben hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf die Differenzierung bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften unter fremdem Namen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 164 Rdnrn. 10—13) kommt es bei der hier vorliegenden Wissenserklärung nicht an. Die Zeugin hat mit Wirkung für den Versicherungsnehmer als Vertreter unterschrieben, ohne dies kenntlich zu machen.
d) Aus den danach unzutreffenden Angaben folgt Leistungsfreiheit der Bekl. nach § 7 l Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB i. V. mit § 6 III VVG. Die gegen die Zeugin als Wissenserklärungsvertreterin sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 III 1 VVG) ist nicht widerlegt. Sie hat jedenfalls bedingt vorsätzlich gehandelt. Nach ihrer eigenen Aussage hat sie erkannt, dass der Kl auf der Intensivstation „viel Unsinn erzählt habe, nichts, was man ernst nehmen könne”. Der Kl. räumt auch ein, dass sich die Zeugin dann habe „etwas einfallen lassen”, nachdem sie sieh selbst ein „vermeintliches Bild vom Unfallhergang” sporadisch gemacht zu haben schien. Wenn in einem solchen Fall bewusst "ins Blaue hinein" feststehende Angaben gemacht werden, ist die Kenntnis der Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen (vgl. Senat, r+s 2004, 229; OLG Hamm, r+s 1995, 208). Dass die Sachbearbeiterin der Bekl. eine schnelle Bearbeitung wünschte, entlastet die Zeugin nicht.
Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des BGH (BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muss er über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind in der Person der Zeugin gegeben. Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Bekl. als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung über die Umstände des Unfalls in-formiert sein muss. Die Belehrung in dem Fragebogen ist inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 600 = VersR 1998, 447; BGHZ 122, 250 = NJW 1993, 1862 = r+s 1993, 321). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt worden, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht. Es liegen keine Umstände vor, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Auf die Frage der groben Fahrlässigkeit und der Kausalität oder der Gefahrerhöhung durch Fahren mit abgefahrenen Reifen kommt es nicht mehr an. ..."