Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98 - Zur Frage, wann ein Hofgelände öffentlch ist

BGH v. 12.05.1998: Zur Frage, wann ein Hofgelände öffentlch ist


Der BGH (Beschluss vom 12.05.1998 - 4 StR 163/98) hat entschieden:
Als öffentlicher Verkehrsraum kann ein Hinterhof nur dann angesehen werden, wenn der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung steht. Der Umstand, dass das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wird, genügt hierfür nicht.


Siehe auch Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Totschlags in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69,69 a StGB verhängt.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des versuchten Totschlags. Die Beschränkung erfolgt, weil die bisherigen Feststellungen nicht genügen, den Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu tragen. Die Feststellungen belegen nämlich nicht hinreichend, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug bei den mehrfachen, gegen die beiden Tatopfer gerichteten "Rammfahrten" im öffentlichen Verkehrsraum geführt und damit - wie es die Vorschrift des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt - die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Vielmehr begründen die Lichtbilder, auf die in den Urteilsgründen wegen der näheren Einzelheiten der Örtlichkeit Bezug genommen wird (UA 11), insoweit erhebliche Zweifel. Denn sie zeigen einen von der öffentlichen Straße nicht einsehbaren, nur durch eine schmale langgezogene und tunnelartige Hausdurchfahrt erreichbaren unbefestigten Hinterhof, in welchem zur Tatzeit neben dem Fahrzeug des Angeklagten noch weitere drei Kraftfahrzeuge standen. Diese örtlichen Gegebenheiten belegen nicht, dass der Hof jedermann oder aber zumindest einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zu Verkehrszwecken zur Verfügung stand (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 315 b Rdn. 2 und Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16). Der Umstand, dass das Grundstück von den Hausbewohnern und ihren Besuchern zu Parkzwecken benutzt wurde, genügt hierfür nicht. Für die Feststellung des Landgerichts, dass das Hofgrundstück auch von den Anwohnern der anliegenden Nachbarhäuser und deren Gäste als Parkplatz genutzt wurde, bieten die Urteilsgründe - insbesondere im Hinblick auf die bezuggenommenen Lichtbilder - keine ausreichende tatsächliche Grundlage. Insoweit wäre weitere Aufklärung erforderlich.

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, wobei der Senat den Schuldspruch zur Klarstellung (vgl. UA 31) dahingehend ergänzt hat, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 26). Die Änderung des Schuldspruchs nötigt auch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auf für den Angeklagten günstigere Rechtsfolgen erkannt hätte.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.