Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 179/04 - Begriff der Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB
BGH v. 14.06.2005: Zum Begriff der Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB
Der BGH (Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 179/04) hat entschieden:
Eine tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten oder ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Personenschaden und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Ohne Rechtsfehler und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht die Infizierung der Klägerin mit dem HIV-Virus als tatbestandliche Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB angesehen. Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284 , 289 sowie BGHSt 36, 1 , 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243 , 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116 , 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) ..."