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Landgericht Marburg Beschluss vom 10.08.2006 - 10 O 1543/06 - Zum Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers der Abschleppkosten am Fahrzeug

LG Marburg v. 10.08.2006: Zum Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers der Abschleppkosten am Fahrzeug


Das Landgericht Marburg (Beschluss vom 10.08.2006 - 10 O 1543/06) hat entschieden:
Gemäß § 273 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abwenden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Interessenausgleiches geschaffen. Dieser Weg ist einfacher als die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, denn er verschafft dem Eigentümer den Besitz, gewährleistet die Durchsetzbarkeit der Forderung des Gegners und ist schließlich auch noch billiger.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Zum Sachverhalt: Der Antragsteller ist Eigentümer eines Pkws Typ Mercedes E-Klasse, amtliches Kennzeichen. Diesen Pkw habe er am 23. Juni 2006 gegen 8.00 Uhr auf dem Parkplatz des N-Marktes in der H.str. in M. geparkt. Als der Antragsteller gegen 8.30 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe sich dieses nicht mehr am abgestellten Ort befunden. Durch Rücksprache mit dem N-Markt habe der Antragsteller erfahren, dass sein Fahrzeug durch die Antragsgegnerin gegen 8.25 Uhr abgeschleppt worden sei.

Die Antragsgegnerin, welche behauptet erst um 8.40 Uhr den Abschleppvorgang beendet zu haben, verbrachte das Fahrzeug auf ihr Grundstück in der G.str. Dort übergab sie das Fahrzeug der M. Inkasso e.K. die auf dem Gelände G.str. eine Betriebsstätte unterhält.

Als der Antragsteller die Herausgabe seines Fahrzeuges begehrte, wurde ihm ein Schreiben der M. Inkasso e.K. vom 23.06.2006 überreicht, in welchem die M. Inkasso e.K.. ihm Abschleppkosten von 154,50 € in Rechnung stellte und darauf hinwies, dass sie bis zur vollständigen Zahlung des errechneten Schadensbetrages von ihrem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, d. h. das Kraftfahrzeug erst nach Zahlung der in Rechnung gestellten Abschleppkosten herauszugeben bereit ist. Eine solche Zahlung lehnte der Antragsteller ab. Versuche, dennoch sein Fahrzeug herauszuerhalten, schlugen fehl.

In einem Schreiben der M. Inkasso e.K. vom 30.06.2006 an den Antragsteller (Anlage AG 1, Bl. 36 d.A.) wies die M. Inkasso e.K. darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abzuwenden gemäß § 273 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Mit Antrag vom 10.07.2005 begehrte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe seines PKW an sich.

Mit Schreiben vom 12.07.2005 erklärte sich die M. Inkasso e.K. auf Betreiben des Antragstellervertreters damit einverstanden, das Fahrzeug an den Antragsteller herauszugeben, wenn die laut Aufschlüsselung in diesem Schreiben insgesamt entstandenen Kosten von 285,24 € treuhänderisch bei dem Antragstellervertreter hinterlegt werden, mit der Maßgabe, dass der Betrag an die M. Inkasso e.K. auszuzahlen ist, sobald eine vollstreckungsfähige Entscheidung gegen den Antragsteller ergangen ist (Anlage 5, Bl. 26 d.A.). Nachdem es in der Folge offenbar zur Herausgabe des Fahrzeuges an den Antragsteller kam, haben beide Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Folglich war über die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller, da dieser ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller hier ein Verfügungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zustand, fehlte es jedenfalls an einem Verfügungsgrund.

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt gemäß § 935 ZPO voraus, dass die objektiv begründete Besorgnis besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 940 ZPO erfordert der Erlass einer sogenannten Befriedigungsverfügung, welche hier mit der Herausgabe des Fahrzeuges an den Antragstellers selbst begehrt wird, dass eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Da hier dem Antragsteller ein einfacher Weg zur Verfügung stand, sich den Besitz an seinem Pkw zurückzuverschaffen, bestand bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses keine Notwendigkeit zum Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, mithin kein Verfügungsgrund. Gemäß § 273 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung abwenden. Folglich hätte hier die Möglichkeit bestanden, von Seiten des Antragstellers der Antragsgegnerin, die von diesem für passivlegitimiert gehalten wird, eine solche Sicherheitsleistung anzubieten. Nachdem durch Leistung einer solchen Sicherheit das Zurückbehaltungsrecht abgewendet worden wäre, wäre die Besitzerin des Fahrzeuges zur Herausgabe an den Antragsteller verpflichtet gewesen. Mit der Bestimmung des § 273 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber also gerade die Möglichkeit eines Interessenausgleiches geschaffen. Dieser Weg ist einfacher als die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, denn er verschafft dem Eigentümer den Besitz, gewährleistet die Durchsetzbarkeit der Forderung des Gegners und ist schließlich auch noch billiger.

Somit war die Hinterlegung einer Geldsumme für den Antragsteller auch zumutbar. Diese ist zunächst genauso schnell zu erreichen, wie der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ferner muss derjenige, der später die Herausgabe des hinterlegten Betrages beansprucht, gemäß § 13 Hinterlegungsordnung seine Berechtigung nachweisen. Dies kann er, wenn der Eigentümer die Auszahlung nicht bewilligt, regelmäßig nur erreichen, wenn er gegen den Eigentümer auf Feststellung seiner Empfangsberechtigung klagt. In diesem Rechtsstreit trägt er dann die Beweislast für das Bestehen der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten. Andererseits erlangt der Unternehmer durch die Hinterlegung eine Sicherheit, wodurch der weitere Besitz des Fahrzeuges entbehrlich wird.

Nachdem dieser beschriebene Weg hier für den Antragsteller vorrangig vor dem Begehren nach Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beschreiten war, bestand kein Grund für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung (vgl. auch LG Göttingen, MDR 1980, S. 324).

Nachdem der Antragsteller auf diesen Umstand hingewiesen worden ist, hat er sich auch entsprechend an die Antragsgegnerin bzw. die M. Inkasso e.K. gewandt und schließlich sogar unter Angebot der Hinterlegung der geforderten Abschleppkosten nicht nach den Vorschriften der Hinterlegungsordnung, sondern in den Räumen des Antragstellervertreters die Herausgabe des Pkw erreicht.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller von sich aus zuvor angeboten hatte, das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Gemäß § 273 Abs. 3 BGB steht die Möglichkeit der Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung dem Gläubiger, mithin dem Antragsteller zu. Folglich war es an ihm, die Leistung einer solchen Sicherheit gegenüber der Antragsgegnerin nachzuweisen. Erst wenn die Antragsgegnerin auf den Nachweis der erfolgten Hinterlegung oder Leistung der Sicherheit in anderer Weise die Herausgabe weiterhin verweigert hätte, hätte ausnahmsweise ein Verfügungsgrund bestehen können. So lag es hier aber nicht.

Hinzu kommt, dass der Antragsteller auch die Passivlegitimation der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat. Geltend gemacht wurden die Abschleppkosten stets von der M. Inkasso e.K. die sich auch wegen dieser Abschleppkosten auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem PKW des Antragstellers berief. Dass die Antragsgegnerin dennoch zum Zeitpunkt des Einganges des Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung noch Besitzerin, sei es unmittelbare oder mittelbare, des PKW war, ist nicht ersichtlich. ..."



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