Das Verkehrslexikon
OLG Koblenz Beschluss vom 09.07.2003 - 1 Ss 117/03 - Zum Parken mehrerer Fahrzeuge innerhalb einer Parktasche
OLG Koblenz v. 09.07.2003: Zum Parken mehrerer Fahrzeuge innerhalb einer Parktasche
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 09.07.2003 - 1 Ss 117/03) hat entschieden:
Haben mehrere Fahrzeuge in einer markierten Parkscheinautomaten-„Parktasche" Platz, ist für jedes Fahrzeug ein Parkschein zu lösen, da in jedem der betreffen-den Fahrzeuge problemlos ein Parkschein angebracht werden kann.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken
Zum Sachverhalt: Auf den vom Betroffenen später benutzten Parkplatz mit Parkscheinautomaten kann man - ohne die dafür vorgesehenen Einfahrten zu benutzen - auch von der Straße her kommen. Der Betroffene wartete, bis eine der dort vorhandenen überlangen Parktaschen von 1 1/2 Autolängen von einem Kleinwagen belegt wurde. Sodann fuhr er "Stoßstange an Stoßstange" an diesen Kleinwagen heran, sodass sich sein Wagen völlig innerhalb der Parkplatzmarkierung befand.
In Absprache mit der anderen Verkehrsteilnehmerin, die nach vorne keine Wegfahrmöglichkeit mit ihrem Fahrzeug hatte, verständigte sich der Betr. dahingehend, dass kein sie behinderndes Parken vorliegt und er sich telefonisch („Handy”) auf Abruf bereithält, sein Fahrzeug bei Bedarf unverzüglich wieder zu entfernen. Vorgenannte Verkehrsteilnehmerin sagte zu, am Parkscheinautomaten einen Parkschein zu lösen und in ihrem Fahrzeug sichtbar auszulegen. Der Betr. verzichtete wissent- und willentlich darauf, gleiches zu tun, ließ sein Fahrzeug an vorbezeichneter Stelle verschlossen parkend abgestellt, entfernte sich und kehrte nach ca. 1 Stunde zurück. Hier fand er an seinem Fahrzeug die zwischenzeitlich (13.51 Uhr) von der Zeugin A., als städtische Hilfspolizeibeamtin, ausgestellte Mitteilung über ein in Höhe von 5 EUR wegen Parkverstoßes verhängtes Verwarnungsgeld vor.
Der Betr. vertritt die Auffassung, er sei in der konkreten Parksituation nicht parkscheinpflichtig gewesen. In Anlehnung an die für das Parken an Parkuhren geführte Diskussion („SMART-Park-Frage") gelte auch für das Parken im Bereich von Parkscheinautomaten der Grundsatz „Ein Parkplatz, ein Parkschein”.
Das AG verurteilte den Betr. wegen vorsätzlichen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein zu einer Regelbuße in Höhe von 10 EURO.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die einschlägige Vorschrift (§ 13 Abs. 1 StVO) ist eindeutig. Den Einwänden des Betr. ist das AG ausführlich und mit zutreffenden Argumenten (ebenso Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 13 StVO, Rdn. 8a m.w.N.) entgegengetreten. Anlass zur Fortbildung materiellen Rechts besteht nicht. Nicht jede abweichende Auffassung eines Betr. lässt auf die Existenz einer Gesetzeslücke schließen. Im Übrigen wäre die vom Betr. abgelehnte unterschiedliche rechtliche Beurteilung des „Doppelparkens” in einer Parkuhr-„Parktasche” und einer Parkscheinautomaten-„Parktasche" ohne weiteres nachzuvollziehen: Während in jedem der betreffenden Fahrzeuge problemlos ein Parkschein angebracht werden kann, ist die durch Bezahlung an der Parkuhr erworbene Parkberechtigung durch nichts anderes als durch die Belegung der „Parktasche" dokumentierbar. ..."