Das Verkehrslexikon

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Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot - Beladen - Auslieferung - notwendige Nebentätigkeiten - Nebenverrichtungen

Das Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot


Siehe auch Stichwörter zum Thema Halten und Parken




Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten hinaus, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Die erlaubten Tätigkeiten sind ohne Verzögerung durchzuführen; was alles erlaubt oder verboten ist, ist im Einzelnen aber nicht immer unstrittig.

Die von Zeichen 286 erlaubten Zwecke sind keine Ausnahmen vom Haltverbot, sondern fallen als erlaubte Tätigkeiten überhaupt nicht unter die Vorschrift z. B. des § 1 StVO, sodass es unerheblich ist, ob eine Be- oder Entladetätigkeit auch an einer anderen Stelle weniger behindernd hätte vorgenommen werden können. Der übrige Verkehr muss die damit verbundene Behinderung hinnehmen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 34 zu § 12 StVO). Nur unter besonderen Umständen kann es geboten sein, die Be- oder Entladetätigkeit auf einem anderen Straßenteil oder auf der anderen Straßenseite durchzuführen, wo es den Verkehr weniger stört (BayObLG VRS 5, 554; OLG Bremen VRS 22, 309).


Das Be- oder Entladen bezieht sich auf den Transport von Gütern (sog. Lieferverkehr). In der Regel werden darunter Güter verstanden, deren Größe oder Gewicht es unzumutbar macht, sie über eine längere Wegstrecke mit der Hand zu tragen.

Allerdings gilt im geschäftlichen Lieferverkehr auch der Transport von kleinen und leichter Gegenstände als erlaubte Ladetätigkeit, weil es hierbei auch auf die möglichst schnelle Belieferung ankommt. Unter geschäftlichem Lieferverkehr versteht man den Transport von Sachen durch Gewerbetreibende von und zu den Kunden (vgl. Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 86 unter Hinweis auf BayObLG VRS 32, 59; OLG Karlsruhe VerkMitt 1975, 21; OLG Hamburg VRS 8,379).

Beim Be- oder Entladen werden vielfach Nebenverrichtungen notwendig, die dann auch noch dem Hauptzweck dienen und somit als erlaubt gelten. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um eine zulässige Nebenverrichtung handelt, ist die allgemeine Verkehrsauffassung. Danach gehören alle Handlungen zu den erlaubten Nebenverrichtungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit dem Be- oder Entladen als dessen Bestandteil erscheinen (OLG Düsseldorf DAR 1991, 432; OVG Münster NZV 1996, 87; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO).

Zu den häufigsten zulässigen Nebenverrichtungen gehören beispielsweise:
  • die Kontrolle der gelieferten Waren durch den Kunden;
  • das Abrechnungen und Bezahlen der gelieferten Waren;
  • kurze Wartezeiten, die der Belieferte benötigt, um sich dem Lieferanten zu widmen;
  • die Ablieferung von Paketen bei der Post.
Aber auch dabei kommt es darauf an, ob absehbar ist, dass eine längere Wartezeit nötig werden kann. Das Warten 20 Minuten auf einen Arzt bei der Lieferung eines Medikaments ist zu lange und keine zulässige Nebenverrichtung (OLG Düsseldorf VerkMitt 1969, 96), desgleichen nicht eine Wartezeit von über 10 Minuten für die Lieferung einer Menge von 2 kg Kaffee (OLG Hamm VRS 20, 314).

Nicht zur Ladetätigkeit gehört der Einkauf leichter Gegenstände (die man üblicherweise in der Kleidung oder in einer mitgeführten Tasche zu einem weiter entfernt parkenden Auto transportiert).
  • Abholen oder Abliefern größerer Geldbeträge bei der Bank ist kein zulässiges Ladegeschäft (KG Berlin VRS 33, 314); anders kann dies aber für den Lieferverkehr der Werttransporte (schweres Hartgeld, schwere Behältnisse) gesehen werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 33 zu § 12 StVO).

  • Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Handtransports kann bei behinderten oder gebrechlichen Menschen mehr Großzügigkeit angezeigt sein als bei gesunden, kräftigen Personen (OLG Bremen VRS 19, 151).

  • Sind die gelieferten Waren sehr schwer, dann gehört auch der Transport innerhalb der Räume des Belieferten an den endgültigen Standort noch zur erlaubten Ladetätigkeit (OLG Bremen VRS 31, 133).

  • Die Verhandlungen eines Handelsvertreters über 25 Minuten nach dem Entladen seines Musterkoffers gehören nicht mehr zur Ladetätigkeit (OLG Oldenburg VRS 5, 152).

  • Das Zählen von Münzen, die bei Warenlieferung aus einem Automaten entnommen werden, zählt nur dann als erlaubte Nebenverrichtung, wenn nicht manuell gezählt, sondern dafür eine automatische Zählvorrichtung verwendet wird (OLG Bremen DAR 1958, 226).

  • Das Abstellen eines Werkstattwagens dicht bei der Arbeitsstelle, um jeweils benötigte Teile und Werkzeuge holen zu können, ist keine erlaubte Ladetätigkeit (OLG Köln VerkMItt 1964, 80).

  • Das Aufstellen und der Anschluss von Geräten (Fernseher, Waschmaschine) beim Kunden sind keine Handlungen, die noch zur Ladetätigkeit gehören (OLG Köln VRS 88, 189).
Zur Entladung eines Lastzuges führen Berr/Hauser/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Aufl., 2005, Rdnr. 103, unter Hinweis auf BGH NJW 1971, 384 und OLG Frankfurt am Main DAR 19954, 457 aus:
"Das Entladen eines Lastzugs ist ein einheitliches Geschehen. Das Aufstellen eines entladenen und abgekoppelten Anhängers kann eine mit dem Entladen des Lastzugs notwendig verbundene Nebenverrichtung sein, wenn das Abstellen des Anhängers außerhalb der Verbotszone nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich und nicht zumutbar ist. Auch das sog. Umbrücken einer Ladung, d. h. das Abstellen eines LKW-Aufliegers auf Stelzen und die Übernahme eines anderen Lkw-Aufliegers stellt ein Be- und Entladen dar."
Zum Be- oder Entladen in zweiter Reihe hat der BGH (Beschluss vom 03.10.1978 - 4 StR 263/78) entschieden:
"Ein länger als drei Minuten dauerndes Halten in zweiter Reihe ist auch dann ein verbotenes Parken nach StVO § 12 Abs 4 S 1, wenn es ausschließlich dem Beladen oder Entladen dient."




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