Das Verkehrslexikon
In allgemeinen Schadensteilung bei Parkplatzunfällen
Bei Parkplatz- bzw. Parkhaus-Unfällen findet im allgemeinen Schadensteilung statt
Siehe auch Unfälle auf Parkgelände und Stichwörter zum Thema Halten und Parken
Stoßen auf einem Parkplatz zwei Fahrzeuge zusammen, von denen eines gerade aus einem Parkhafen oder auch aus einer sog. Nebenfahrbahn ausfährt (egal ob rückwärts oder vorwärts), während das andere Fahrzeug auf einem Zubringerweg oder auf einer sog. Hauptfahrbahn gerade vorbeifährt, so nimmt die Rechtsprechung in der Regel eine Haftungsverteilung von 50:50 an. Nur gelegentlich und ausnahmsweise wird entschieden, dass demjenigen, der bei formaler Betrachtung sozusagen das Vorfahrtrecht gehabt hat, ein etwas höherer Anteil von etwa 60 % seines Schadens zusteht (vgl. z.B. LG Nürnberg-Fürth NZV 91, 357)
Der Grund dafür, dass hier dem Vorbeifahrenden gegenüber dem aus dem Parkhafen oder der Nebenfahrbahn Ausfahrenden kein voller Schadensersatz zugesprochen wird, liegt darin, dass zwar auf der einen Seite der den Parkhafen Verlassende die erhöhten Sorgfaltspflichten der §§ 8,9 u. 10 StVO beachten muss (dem Vorbeifahrenden also das Vorrecht einzuräumen hat und sich dabei äußerst sorgfältig nach allen Seiten umschauen muss), auf der anderen Seite auf Parkplätzen die Vorfahrtregeln der StVO nicht uneingeschränkt gelten, sondern dadurch abgeschwächt werden, dass auch dem an sich Bevorrechtigten besondere Sorgfaltspflichten aus § 1 StVO obliegen. Diese Sorgfaltspflichten gehen auf Parkplätzen dahin, stets nur mit höchster Aufmerksamkeit auf etwaige Rangiervorgänge anderer sowie mit besonderer Bremsbereitschaft und mit Schrittgeschwindigkeit (höchstens 5 km/h) zu fahren; im Streitfall muss natürlich auch bewiesen und nicht nur behauptet werden, dass dies der Fall war.
Kann der genaue Ablauf eines Parkplatzunfalls letztlich nicht exakt aufgeklärt werden, weil unfallunabhängige Zeugen fehlen, dann muss davon ausgegangen werden, dass beide Fahrzeugführer im Zweifel ihre zuvor beschriebenen Pflichten verletzt haben müssen, denn sonst wäre es ja zu dem Unfall nicht gekommen.
Dies führt dann zu der erwähnten Schadensteilung (vgl. auch AG Osnabrück DAR 93, 303), wobei es in der Regel überhaupt keine Rolle spielt, ob der eine gestanden hat, rückwärts gefahren ist, formell die Vorfahrt hatte usw. oder nicht.