Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 29.01.1999 - 20 U 159/98 - Zur Unrichtigkeit einer Versicherungsbelehrung über den rückwirkenden Verlust der vorläufigen Deckung

OLG Hamm v. 29.01.1999: Zur Unrichtigkeit einer Versicherungsbelehrung über den rückwirkenden Verlust der vorläufigen Deckung


Das OLG Hamm (Urteil vom 29.01.1999 - 20 U 159/98) hat entschieden: hat entschieden:
Eine im Versicherungsschein erteilte Belehrung des Kfz-Haftpflichtversicherers über das rückwirkende Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie ist unrichtig, wenn sie den Eindruck erweckt, dass jedwede Versäumung der gesetzten Zweiwochenfrist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, obwohl nur eine schuldhafte schadet.


Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung


Zum Sachverhalt: Die Klägerin erteilte der Beklagte am 15.12.1995 eine vorläufige Deckungszusage für die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Lkw Kippers. Am 13.06.1996 verursachte ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall. Die Klägerin regulierte den Schaden des Unfallgegners in Höhe von 18.249,38 DM.

Die Belehrung der Klägerin über die Nichteinlösung des Versicherungsscheins lautete wie folgt:
"Aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheines bzw. der Rechnung den Erstbeitrag zahlen und Sie die Verspätung zu vertreten haben, geht der Versicherungsschutz rückwirkend verloren. Sie müssen den Beitrag auch dann in dieser Frist zahlen, wenn inzwischen ein Schaden eingetreten ist, weil Sie sonst den Versicherungsschutz verlieren und für diesen Schaden selbst aufkommen müssen. Sollten Sie die Zahlungsfrist versäumt haben, so empfehlen wir Ihnen dringend, den Beitrag gleichwohl sofort zu zahlen, damit sie wenigstens für die Zukunft Versicherungsschutz haben."
Die Klägerin verlangte die Erstattung des von ihr aufgewendeten Regulierungsbetrages, weil die Beklagte die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt habe und deshalb die vorläufig gewährte Deckung rückwirkend außer Kraft getreten sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die der Beklagten im Versicherungsschein erteilte Belehrung über das rückwirkende Außerkrafttreten der vorläufigen Deckung war nämlich unrichtig. Deshalb war die von der Klägerin getroffene Bestimmung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist für die angeforderte Erstprämie unwirksam.

Diese Belehrung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (r+s 1998, 489; 1995, 403; 1991, 362; 1990, 401) bereits deshalb zu beanstanden, weil sie den Eindruck erweckt, dass jedwede Versäumung der gesetzten Zweiwochenfrist zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, obwohl nur eine schuldhafte schadet (vgl. § 9 S. 2 KfzPflVV). Ein Versicherungsnehmer ist nur dann zur Wahrung seiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten kann. Deshalb muss die Belehrung des Versicherers sich auch auf diesen Punkt erstrecken (ebenso OLG Köln r+s 1996, 388; OLG Schleswig r+s 1992, 112). ..."



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