Das Verkehrslexikon
BGH Urteil vom 30.01.1985 - IVa ZR 91/83 - Zu den Voraussetzungen einer Erstprämienanforderung bei vereinbartem Lastschriftverfahren
BGH v. 30.01.1985: Zu den Voraussetzungen einer Erstprämienanforderung bei vereinbartem Lastschriftverfahren
Der BGH (Urteil vom 30.01.1985 - IVa ZR 91/83) hat entschieden:
Solange zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages die Vereinbarung besteht, der Versicherer solle fällige Prämienbeträge im Einzugsermächtigungsverfahren einziehen, kann eine vertraglich vorgesehene Erstprämienanforderung wirksam nur dadurch erfolgen, dass der Versicherer in dem zum Prämieneinzug verwendeten Lastschriftbeleg allein und mit entsprechender Kennzeichnung nur die angeforderte Erstprämie ausweist.
Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
Zum Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 27. Oktober 1980 gegen 21.20 Uhr einen Unfall. Er ist seitdem querschnittsgelähmt. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung von 90.000,- DM aus einem am 28. August 1980 mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Anspruch, dem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) zugrundegelegt sind. In der Versicherungspolice vom gleichen Tag ist antragsgemäß der 1. Oktober 1980, 12.00 Uhr, als Versicherungsbeginn vermerkt. Zur Einziehung der Prämien erteilte der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung für sein Girokonto bei der Bezirkssparkasse G.
Die Generalagentur der Beklagten, die Firma T KG H, die bereits bei Vertragsschluss für die Beklagte tätig geworden war, ließ - nachdem sie den Kläger unter dem 10. September 1980 davon unterrichtet hatte, dass der monatliche Prämienbetrag von 19,- DM vereinbarungsgemäß durch Bankeinzug erhoben werde - Ende September 1980 bei der Bank des Klägers eine Lastschrift über 26,05 DM einreichen. Unter Verwendungszweck ist in dem Lastschriftbeleg vermerkt: "UE 2 u.a. 1/2245 Versicherungsbeitrag Oktober 1980". Der 19,- DM übersteigende Betrag betraf einen Rückstand aus einer Haftpflichtversicherung des Klägers. Letzteres hat die Beklagte erst in zweiter Instanz klargestellt. Unter dem 10. Oktober 1980 wurde das Konto des Klägers mit 26,05 DM belastet und der Betrag der Generalagentur T KG anschließend gutgeschrieben. Am 27. Oktober 1980 veranlasste die Bank des Klägers mit dem Hinweis auf einen geltend gemachten Widerspruch die Rückbelastung, die am 29. Oktober 1980 auf dem Konto der Generalagentur erfolgte. Am 30. Oktober 1980 wurde der Betrag dem Kläger wieder gutgeschrieben. Am 3. November 1980 überwies die Mutter des Klägers drei Monatsprämien - 57,- DM - an die Generalagentur.
Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie. Der Kläger behauptet, nicht zu wissen, worauf die Rückbuchung des Betrages von 26,05 DM beruhe; er habe der Abbuchung nicht widersprochen.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... 1. Es trifft zu, dass in § 7 Abs. 1 AUB die Regelung des § 38 Abs. 2 VVG teilweise abbedungen ist. Werden in der Unfallversicherung die AUB als Vertragsinhalt und ein bestimmter Zeitpunkt als Beginn des Versicherungsschutzes (hier 1. Oktober 1980) vereinbart, so kann der Versicherungsnehmer risikolos die Anforderung der Erstprämie durch seinen Unfallversicherer abwarten. Zahlt er auf Anforderung ohne Verzug, so kann - abgesehen von den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG - auch eine Zahlung erst nach dem Zeitpunkt des vereinbarten Versicherungsbeginnes nichts daran ändern, dass der Versicherer für Versicherungsfälle leistungspflichtig ist, die sich nach dem vereinbarten Zeitpunkt, aber vor Erhalt der Erstprämie ereignen.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB von den Vertragsparteien dadurch modifiziert worden ist, dass sie anstelle der Prämienentrichtung durch Überweisung oder Barzahlung des Versicherungsnehmers einen Prämieneinzug im Lastschriftverfahren - nämlich auf Grund einer Einzugsermächtigung - vereinbart haben. Zwar blieb dabei die Prämienzahlungspflicht des Klägers als solche unberührt. Jedoch wurde die ihm an sich obliegende Bringschuld vereinbarungsgemäß in eine Holschuld umgewandelt. Zu ihrer Bewirkung war der Kläger gehalten, spätestens nach Eingang des jeweiligen Lastschriftbeleges bei seiner Bank für entsprechende Kontodeckung (durch Guthaben oder Kreditzusage) zu sorgen.
Die zur Erfüllung sämtlicher Prämienanforderungen notwendigen Handlungen sollte vereinbarungsgemäß allein die benannte Bank vornehmen, der Versicherungsnehmer selbst sollte nur noch die Erfüllungsvoraussetzungen schaffen. Deshalb enthält die Abrede, der Prämieneinzug solle im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgen, die Absprache, dass sich die Beklagte direkt unter Vorlage von Lastschriftbelegen an die ihr benannte Bank wenden und durch Gebrauchmachen von der Einzugsermächtigung selbst Sorge für den Prämieneinzug tragen solle (BGHZ 69, 361, 366). Nach dieser Abrede hat deshalb auch eine Erstprämienanforderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB durch Einreichung des Lastschriftbeleges über die Erstprämiensumme bei der vom Versicherungsnehmer als Zahlstelle benannten Bank zu erfolgen. Der Versicherungsnehmer erhält sich bei vereinbartem Einzugsermächtigungsverfahren Versicherungsschutz gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB auch für einen vor der Gutschrift der Prämiensumme auf dem Konto des Versicherers liegenden Zeitraum, für den Versicherungsschutz vereinbart wurde, wenn er spätestens nach Eingang eines Lastschriftbeleges, der die Erstprämie ausweist, bei seiner Bank diese unverzüglich zur Ausführung der erforderlichen Buchungen durch ausreichende Kontodeckung in den Stand setzt. Da die Bank des Klägers die Lastschrift zunächst rechtzeitig erledigt hatte, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich der Versicherungsnehmer schuldhafte Verzögerungen bei seiner Bank zurechnen lassen muss.
Was der Versicherungsnehmer erwarten kann, und was ihm der Versicherer als vertragliche Nebenpflicht schuldet (vgl. dazu Canaris in Großkomm., HGB, 3. Aufl. 3. Band, 3. Teil, 2. Bearbeitung, Rdn. 628, 633), ist eine vorherige Ankündigung der Lastschrifteinreichung, wenn Zeitpunkt und/oder Höhe des Prämieneinzuges dem Versicherungsnehmer nicht im vorhinein zuverlässig bekannt sind, so dass er in Schwierigkeiten kommen könnte, rechtzeitig Kontodeckung zu beschaffen. Die gegenüber dem Kläger möglicherweise gebotene Ankündigung hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 10. September 1980 vorgenommen.
Wünscht der Versicherungsnehmer darüber hinaus eine an ihn persönlich gerichtete Erstprämienanforderung, die dem Wesen des Einzugsermächtigungsverfahrens an sich zuwiderläuft, so muss er deren Vornahme mit seinem Versicherer absprechen. Seinem Schutzbedürfnis hat der Versicherer durch eine Ankündigung des bevorstehenden Prämieneinzuges in Fällen, in denen andernfalls Unklarheiten über Prämienhöhe oder voraussichtlichen Einzugszeitpunkt entstehen könnten, bereits ausreichend Rechnung getragen. Eine an ihn persönlich gerichtete Prämienanforderung kann ein Versicherungsnehmer, der dem Einzugsermächtigungsverfahren zugestimmt hat, gerade nicht mehr erwarten, da er vereinbarungsgemäß Zahlungen nicht mehr selbst vornehmen soll.
3. Allerdings darf die Vereinbarung des Einzugsermächtigungsverfahrens in einem Versicherungsverhältnis nicht zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führen (es sei denn, solches wäre ausdrücklich vereinbart). Deshalb muss in einem Versicherungsverhältnis, dem die AUB zugrundegelegt werden, die Lastschrift, mit der unter Hinweis auf eine erteilte Einzugsermächtigung die Erstprämie eingezogen wird, inhaltlich einer Erstprämienanforderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB entsprechen. Das gilt schon deshalb, weil sich der Versicherungsnehmer im Einzugsermächtigungsverfahren die Prüfung und Entscheidung vorbehalten hat, ob die von seiner Bank ohne Prüfung der Anspruchsberechtigung vorgenommene Buchung auf Grund einer Lastschrifteinreichung Bestand haben oder widerrufen werden soll, und er diese Entscheidung an Hand des ihm nach ausgeführter Buchung zugeleiteten Lastschriftbeleges treffen muss.
4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht untersucht, ob der Inhalt des Ende September 1980 von der Beklagten der Bank des Klägers vorgelegten Lastschriftbeleges für eine wirksame Erstprämienanforderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB ausreicht. Der Senat kann diese Prüfung nachholen. Die Frage ist zu verneinen.
Mit 26,05 DM hat die Beklagte nicht nur die Erstprämie von 19,- DM in der Unfallversicherung angefordert; sie hat - ohne Aufschlüsselung, nämlich nur mit dem Vermerk: UE 2 u.a. 1/2245 Versicherungsbeitrag Oktober 1980 - die Belastung des Klägers mit 26,05 DM zu ihren Gunsten verlangt.
a) Eine Anforderung gleichen Inhalts gegenüber einem Versicherungsnehmer, mit dem das Einzugsermächtigungsverfahren nicht vereinbart ist, ließe sich nicht als eine § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB entsprechende Erstprämienanforderung verstehen. Der Inhalt der Anforderung wäre geeignet, bei dem Versicherungsnehmer Zweifel aufkommen zu lassen, welchen Betrag er nun zahlen müsse, um sich den Versicherungsschutz in der Unfallversicherung zu erhalten. Diese Zweifel wären nicht durch die vorangegangene Mitteilung vom 10. September 1980 ausgeräumt, in der es hieß, die Erstprämie betrage 19,- DM. Demnach könnte eine derartige an den Versicherungsnehmer selbst gerichtete Anforderung keine Verzugswirkungen auslösen.
Der Senat übersieht nicht, dass es im zu entscheidenden Fall nur um verhältnismäßig geringfügige Beträge geht. Er erachtet es jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit wie der Rechtssicherheit, denen im Bereich des Versicherungsrechts erhebliches Gewicht zukommt, für nicht tragbar, nach der Höhe der Prämien zu differenzieren, wenn es darum geht festzustellen, welchen Erfordernissen eine Prämienanforderung genügen muss. Für den Versicherungsnehmer steht bei Nichtzahlung die Erlangung oder die Erhaltung seines Versicherungsschutzes überhaupt auf dem Spiel. Deshalb muss ihm stets - bei Anforderungen wie bei Mahnungen - klar vor Augen geführt werden, welcher genaue Betrag von ihm zur Erlangung oder Erhaltung eines konkreten Versicherungsschutzes unverzüglich aufzuwenden ist.
b) Im Einzugsermächtigungsverfahren bestehen darüber hinaus folgende Besonderheiten: Buchungen auf Grund vorgelegter Lastschriftbelege werden gemäß dem von den Banken getroffenen Lastschriftabkommen von 1964 (abgedruckt bei Canaris, aaO. Rdn. 536) nur entweder vollständig oder gar nicht ausgeführt (I Nr. 6 Abs. 3 des Abkommens: Teilzahlungen sind unzulässig. Ferner ist im Einzugsermächtigungsverfahren Widerspruch nur in der gesamten Höhe der ausgeführten Buchung möglich (III Nr. 1 Satz 1 des Abkommens: Lastschriften, die auf einer Einzugsermächtigung beruhen, kann die Zahlstelle - außer wegen fehlender Deckung - zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung widerspricht). Verbindet der Versicherer seine Erstprämienanforderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB (aufgeschlüsselt oder nicht) im eingereichten Lastschriftbeleg mit weiteren Prämienanforderungen, so setzt er den Versicherungsnehmer bei Kontodeckung nur in teilweiser Höhe den im Lastschriftbeleg ausgewiesenen Betrages der Gefährdung seines Versicherungsschutzes durch Nichtzahlung von Prämien in allen Sparten aus, für die einheitlich Zahlung begehrt wird; bei Kontodeckung in Höhe der Anforderung lässt er ihm nur die Wahl, die erfolgte Abbuchung (auch wenn sie teilweise unberechtigt ist) entweder insgesamt gegen sich gelten zu lassen oder sie insgesamt binnen der sechs Wochen, innerhalb derer die Banken nach dem Lastschriftabkommen Rückbuchungen vornehmen, zu widerrufen und so seinen Versicherungsschutz auch in Sparten, in denen er ihn sich erhalten oder ihn erst erlangen will, zu gefährden oder gar zu verlieren. Auch im vereinbarten Einzugsermächtigungsverfahren verbleibt dem Versicherungsnehmer die freie Entscheidung darüber (und soll ihm nach den getroffenen Parteivereinbarungen auch verbleiben), ob und welche Prämienanforderungen seines Versicherers er erfüllt und welche nicht. Auch hier muss er insbesondere bei nicht ausreichenden Mitteln zur Begleichung aller offenen Prämienschulden die Möglichkeit behalten, sich zumindest den Versicherungsschutz zu verschaffen oder zu erhalten, an dem ihm am meisten gelegen ist. Deshalb begründet die Vereinbarung des Einzugsermächtigungsverfahrens die vertragliche Nebenpflicht des Versicherers, für jede Versicherungssparte die jeweils fällige Einzelprämie in einem eigenen Lastschriftbeleg anzufordern. Das hat zur Folge, dass eine § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB entsprechende Erstprämienanforderung im Einzugsermächtigungsverfahren nur vorliegt, wenn der eingereichte Lastschriftbeleg allein die anzufordernde Erstprämie - unter entsprechender Kennzeichnung - ausweist.
5. Da dies hier nicht der Fall ist, war die Versicherungsprämie weder vor Eintritt des Versicherungsfalles noch vor Eingang der Zahlung vom 3. November 1980 wirksam angefordert.
Demnach konnte die Rückbuchung, deren Veranlassung zwischen den Parteien umstritten geblieben ist, unabhängig davon, ob der Kläger für sie einzustehen hat, und unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt hierdurch die Wirkung der ursprünglichen Prämienzahlung entfallen ist, keine dem Versicherungsschutz des Klägers schädlichen Wirkungen entfalten.
Die Prämienzahlung der Mutter des Klägers vor einer wirksamen Erstprämienanforderung hat die Beklagte außerhalb des Lastschriftverfahrens entgegengenommen. Die Prämienzahlung hat die Wirkung, dass es sich bei dem Sturz des Klägers um einen bei der Beklagten versicherten Unfall handelt. ..."