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BGH Urteil vom 09.10.1985 - IVa ZR 29/84 - Prämienanforderungen müssen daher nach laufenden Prämien und Rückständen und jeweils für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung getrennt aufgeschlüsselt werden
BGH v. 09.10.1985: Prämienanforderungen müssen daher nach laufenden Prämien und Rückständen und jeweils für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung getrennt aufgeschlüsselt werden
Der BGH (Urteil vom 09.10.1985 - IVa ZR 29/84) hat entschieden:
Die strenge Formalisierung der Prämienanforderung bzw. Folgeprämienanmahnung gemäß den §§ 38, 39 VVG (getrennt nach rechtlich selbständigen Versicherungsverhältnissen) wahrt, da sie Unklarheiten und Rechtsunsicherheit für Versicherungsnehmer wie Versicherer auszuräumen vermag, die Interessen beider Vertragsparteien. Prämienanforderungen müssen daher nach laufenden Prämien und Rückständen und jeweils für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung getrennt aufgeschlüsselt werden.
Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten für einen Fahrzeugdiebstahlsschaden. Er hatte für seinen PKW BMW seit 31. Oktober 1980 bei der Beklagten eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, für die vierteljährliche Prämien zu entrichten waren. Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 erhöhte die Beklagte die Tarife in der Kfz-Haftpflicht- und der Kaskoversicherung.
In einem Schreiben vom 10. August 1981 mit Anlage mahnte die Beklagte - ohne Aufschlüsselung nach Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung - für Juli 1981 einen Beitragsrückstand (aus der Tarifänderung) von 36, 70 DM an und als am 31. Juli 1981 fällig gewordene Folgegesamtprämie den Betrag von 667,70 DM. Mit Schreiben vom 16. September 1981 mahnte sie nochmals den Gesamtbetrag von 704,40 DM an und kündigte gleichzeitig die Versicherungsverträge unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 39 VVG für den Fall, dass der rückständige Betrag nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mahnung bei ihr eingehe.
Daraufhin bezahlte der Kläger am 5. Oktober 1981 667,70 DM. Unter dem 6. Oktober 1981 erstellte er eine Schadensanzeige an die Beklagte, in der er mitteilte, dass sein PKW BMW am 5. Oktober 1981 zwischen 21.10 und 23 Uhr entwendet worden sei.
Auf neuerliche Anmahnung des Gesamtbetrages von 704,40 DM unter dem 16. Oktober 1981 überwies der Kläger diesen Betrag.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 1981 um weitere Angaben und Unterlagen zum gemeldeten Diebstahl gebeten hatte, berief sie sich mit Schreiben vom 27. Oktober 1981 auf Leistungsfreiheit wegen nicht fristgerechter Leistung einer Folgeprämie trotz Mahnung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision, ein Prämienrückstand von 32,10 DM könne als derart geringfügig angesehen werden, dass er eine Berufung des Versicherers auf Leistungsfreiheit gemäß § 39 VVG als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse.
Die Anforderung bzw. Anmahnung des exakten Prämienbetrages wie seine unverkürzte Begleichung haben im Versicherungsrecht gleichermaßen entscheidende Bedeutung.
In seinem Urteil vom 30. Januar 1985 - IVa ZR 91/83 - VersR 1985, 447 - hat es der Senat (unter II 4.) als unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Prämienanforderung angesehen, dass in ihr - bei Bestehen verschiedener Versicherungsverhältnisse - deutlich zum Ausdruck gebracht ist, welcher genaue Prämienbetrag zur Erlangung eines bestimmten Versicherungsschutzes gezahlt werden müsse. Der beklagte Versicherer hatte einer Erstprämie für eine Unfallversicherung einen rückständigen Betrag von (nur) 7,05 DM aus einem anderen Versicherungsverhältnis zwischen den gleichen Beteiligten unausgewiesen zugeschlagen.
In seinem Urteil vom 6. März 1985 - IVa ZR 52/85 - VersR 1985, 533 - hat der Senat eine um nur drei DM überhöhte Folgeprämienanmahnung mit Fristsetzung als nicht wirksam angesehen unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 39 Abs. 4 VVG, die häufig nur geringe Beträge betreffen kann. Beiden Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass der Versicherungsnehmer wegen der einschneidenden Folgen einer Nichtzahlung genau informiert werden müsse, mit welchem exakten Betrag er den jeweiligen Versicherungsschutz erlangen bzw. sich erhalten könne.
Ist dem Versicherungsnehmer aber in dieser Weise klargelegt worden, welche Leistung ihm obliegt, so kann er nicht erwarten, dass ihm der Versicherer auch dann eintrittspflichtig wird, wenn er eigenmächtig Kürzungen der angeforderten Prämienleistung vornimmt und nur Teilzahlungen erbringt.
2. Voraussetzung dafür, dass die Folgen der §§ 38, 39 VVG eintreten, ist die genau für jedes einzelne Versicherungsverhältnis ausgewiesene Anforderung bzw. qualifizierte Anmahnung der ausstehenden Prämie.
Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Zwar betont es in anderem Zusammenhang die rechtliche Selbständigkeit von Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung unterlässt diese gebotene Unterscheidung jedoch bei der rechtlichen Beurteilung der Prämienanmahnung. Diese hätte die Anforderung der Rückstände aus der Tarifänderung für Juli 1981 und der Rückstände für das dritte Quartal nach Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung getrennt ausweisen müssen.
Dass die Kraftfahrtversicherung keine Einheitsversicherung ist, sondern der Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Kaskoversicherung eine Koppelung von rechtlich selbständigen Versicherungen darstellt, für die selbständige Prämien zu errechnen und zu leisten sind, ist seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1978 - II ZR 2/76 - VersR 1978, 436 - höchstrichterlich ausdrücklich klargestellt. Aus der vorangegangenen Entscheidung vom 13. Februar 1967 - BGHZ 47, 88 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auch für diese Entscheidung war maßgeblich, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen des § 39 VVG über die wirkliche Rechtslage und die weitreichenden Folgen seiner Säumnis nicht im Unklaren gelassen werden darf. Es ging um überhöhte und unaufgeschlüsselte Folgeprämienanmahnungen für die Kfz-Haftpflicht- und die Kaskoversicherung zweier Fahrzeuge bei Eintritt eines Kaskoschadens an nur einem Fahrzeug. Diese Fallgestaltung nötigte zu keinen weiteren Ausführungen als zu der Klarstellung, dass sowohl die Angabe eines überhöhten Rückstandes als auch eine missverständliche Angabe in einer qualifizierten Mahnung gemäß § 39 VVG zu deren Unwirksamkeit führen. Die missverständliche Angabe lag seinerzeit schon in der Zusammenziehung der Prämienrückstände aus den Versicherungsverhältnissen für zwei Fahrzeuge.
Die strenge Formalisierung der Prämienanforderung bzw. Folgeprämienanmahnung gemäß den §§ 38, 39 VVG (getrennt nach rechtlich selbständigen Versicherungsverhältnissen) wahrt, da sie Unklarheiten und Rechtsunsicherheit für Versicherungsnehmer wie Versicherer auszuräumen vermag, die Interessen beider Vertragsparteien.
3. Da die Beklagte es unterlassen hat, dem Kläger mit ihrer Mahnung vor Augen zu führen, welchen Betrag er in der Kfz-Haftpflichtversicherung (Tariferhöhungsrückstand und dritte Quartalsprämie) und welchen Betrag er in der Kaskoversicherung (Tariferhöhungsrückstand und dritte Quartalsprämie) fristgerecht aufwenden musste, wenn er dem Verlust des Versicherungsschutzes in der jeweiligen Versicherung wirksam vorbeugen wollte, genügte ihre Mahnung nicht den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VVG. Die Beklagte ist trotz Kündigung für den Kaskoversicherungsfall vom 5. Oktober 1981 nicht leistungsfrei geworden, und zwar auch nicht nach § 39 Abs. 2 VVG. ..."