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BGH Urteil vom 25.06.1956 - II ZR 101/55 - In der Aushändigung einer Versicherungsbestätigung liegt eine vorläufige Deckungszusage
BGH v. 25.06.1956: In der Aushändigung einer Versicherungsbestätigung liegt eine vorläufige Deckungszusage
Der BGH (Urteil vom 25.06.1956 - II ZR 101/55) hat entschieden:
Wird demjenigen, der Haftpflichtversicherungsschutz für ein Kraftfahrzeug begehrt, auf sein Verlangen vom Versicherer eine Versicherungsbestätigung nach StVZO § 29b ausgehändigt, so liegt hierin in der Regel eine vorläufige Deckungszusage.
Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
Anmerkung: Die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB findet sich jetzt in § 1 Abs. 4 Satz 2 AKB; die vom BGH genannte Vorschrift des § 29b StVZO über die Versicherungsbestätigung findet sich jetzt in § 29a StVZO!
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts kann der Klageanspruch nicht auf den endgültigen Versicherungsvertrag der Parteien gestützt werden. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass der Versicherungsfall bereits vor de Einlösung des Versicherungsscheins eingetreten ist. Nach § 1 Abs 1, Abs 2 Satz 1 AKB beginnt der Versicherungsschutz mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungssteuer; soll er schon vorher beginnen, so bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). Eine solche vorläufige Deckungszusage erblickt das Berufungsgericht darin, dass die Bezirksdirektion der Beklagten dem Kläger auf seinen Wunsch eine Versicherungsbestätigung nach § 29b StVZO ausgehändigt hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso wie jeder andere Vertrag, für dessen Abschluss keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann auch die vorläufige Deckung formlos, d. h. mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Die Rechtswirksamkeit einer solchen formlosen Vereinbarung wird durch die Empfehlung der Versicherungsaufsichtsbehörde, Deckungszusagen nach Möglichkeit nur schriftlich zu erteilen (VA 1927, 94), nicht berührt.
Allerdings wird im Schrifttum vielfach betont, dass die Versicherungsbestätigung lediglich zur Vorlage bei der Zulassungsstelle bestimmt sei und außerhalb dieser öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung eine zivilrechtliche Bedeutung nur im Hinblick auf den Schutz des Drittgeschädigten nach § 158c VVG, nicht aber im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer habe (Schmidt-Tüngler, Das Recht der Kraftfahrversicherung, 3. Aufl S 71; Fromm, Pflichtversicherung S 141; Thees-Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung S 60; Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl § 29b StVZO Anm 3; Prölss, VVG 9. Aufl Anm 2 z § 1 AKB; Kramer KfVW 1951, 471; vgl auch LG Verden, Versicherungsrecht 1954, 185). Das ist insofern richtig, als die Bestätigung als solche keine Deckungszusage darstellt, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat; ihr eigentlicher Zweck besteht vielmehr darin, dem Fahrzeughalter den nach § 29b StVZO vorgeschriebenen Nachweis gegenüber der Zulassungsstelle zu ermöglichen, dass eine ausreichende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Das schließt aber nicht aus, dass in der Aushändigung einer Bestätigungskarte, mag sie auch nur zur Weitergabe an die Zulassungsbehörde bestimmt sein und nicht die Bedeutung einer Vertragsurkunde haben, bei Vorliegen eines - ausdrücklich oder konkludent gestellten - Antrages des Versicherungsnehmers zugleich eine privatrechtliche Willenserklärung des Versicherers vorliegen kann, die den Versicherungsschutz auch materiell sofort eintreten lässt (Bruck-Möller VVG 8. Aufl § 3 Anm 5; Stiefel-Wussow AKB 3. Aufl § 1 Anm 3 letzter Satz; LG Aurich VerBAV 1954, 26 = VersR 1954, 171; aM Würffel ZfVW 1951, 426 unter Aufgabe seiner früheren Ansicht VersR 1950, 46). Dies wird sogar regelmäßig anzunehmen sein. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 29b Abs 1 Satz 1 StVZO dient die Versicherungsbestätigung als Nachweis für das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Sie ist dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes auszuhändigen (§ 29b Abs 1 Satz 2 StVZO, § 4 DVO z PflichtversG vom 6. April 1940, RGBl I, 617); hat sie ihre Geltung verloren, so hat der Versicherer der Zulassungsstelle sofort Anzeige zu erstatten (§ 29c StVZO). Es ist also entgegen der Auffassung der Revision durchaus richtig, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Ausstellung und Weitergabe einer Bestätigungskarte setze voraus, dass der Versicherungsschutz bereits bestehe. Wird dem Versicherungsnehmer eine Bestätigungskarte ausgehändigt, ohne das ein wirksamer Versicherungsvertrag abgeschlossen oder eine vorläufige Deckungszusage erteilt worden ist, so lässt sich solches Verfahren mit dem Gesetz nicht vereinbaren (Rdschr des Zonenaufsichtsamtes vom 30. November 1951 VA 1951, 179; Würffel ZfVW 1952, 426). Vor allem widerspricht es auch, wie schon das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, dem klaren und eindeutigen Wortlaut der nach einem vorgeschriebenen Muster zu erteilenden Versicherungsbestätigung. Diese trägt die Überschrift: "Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung". Auf ihr sind die Nummern des Versicherungsscheins, die Höhe der Versicherungssumme und der Beginn des Versicherungsschutzes zu vermerken, wie es auch im vorliegenden Falle geschehen ist. Wenn dem Kläger auf Verlangen eine solche von zwei Bevollmächtigten der Beklagten ordnungsgemäß unterzeichnete Bestätigungskarte ausgehändigt wurde, so durfte er dieses Verhalten nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte so auffassen, dass ihm die Beklagte damit von dem auf der Karte angegebenen Zeitpunkt an Deckungsschutz zusagte. Er musste sich vernünftigerweise darauf verlassen, dass der Inhalt der Bestätigung mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmte, und konnte im Zweifel nicht annehmen, dass die Beklagte ihm eine inhaltlich unwahre und den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Bescheinigung ausstellen wollte.
Im übrigen deutet hier der Inhalt des später ausgestellten Versicherungsscheins sogar darauf hin, dass die Beklagte zunächst selbst von dem Bestehen einer vorläufigen Deckungszusage ausgegangen ist. Auf dem Versicherungsschein ist nämlich als Zeitpunkt des Versicherungsbeginn der 12. Mai 1953 angegeben, also der Tag, an dem die Versicherungsbestätigung ausgegeben wurde. Das entspricht einer weit verbreiteten Praxis der Versicherungsunternehmen, die Zeit der vorläufigen Deckung in die Versicherungszeit formell einzubeziehen und den Beitrag für die vorläufige Deckung in die Erstprämie einzurechnen (BGH VersR 1951, 114, 195). Demgemäß hat die Beklagte auch schon vom 12. Mai 1953 an Versicherungsbeiträge berechnet. Das wäre freilich auch dann nicht ganz unberechtigt gewesen, wenn sie dem Kläger gegenüber für die fragliche Zeit nicht haftete, die Versicherung mithin nur "technisch" bereits am 12. Mai 1953 begonnen hätte, da sie in jedem Fall das Risiko trug, für die Ansprüche des geschädigten Dritten nach § 158c VVG einstehen zu müssen, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffs gegen den Kläger (§ 158f VVG, vgl auch § 4 Abs 6 AKB). Gleichwohl musste sich die Beklagte aber darüber im klaren sein, dass ein Versicherungsnehmer, der ja beim Abschluss einer Haftpflichtversicherung in erster Linie sein eigenes Interesse im Auge hat, im allgemeinen nicht gewillt ist, Prämien schon für eine Zeit zu entrichten, für die er noch keinen Versicherungsschutz genießt (vgl RGJRPV 1937, 5; Loppuch JRPV 1937, 51; Schmidt-Tüngler aaO S 30).
Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe seinen Willen, sofort Versicherungsschutz zu erlangen, gegenüber der Angestellten der Beklagten deutlich genug zum Ausdruck gebracht, obwohl er nicht ausdrücklich nach dem Bestehen einer vorläufigen Deckung gefragt habe. Wenn ein Kraftfahrzeughalter vom Versicherer eine Bestätigung über das Bestehen der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung verlangt, so ist ihm in aller Regel nicht nur daran gelegen, die formellen Voraussetzungen für die polizeiliche Zulassung seines Fahrzeugs zu erfüllen, er will vielmehr im Zweifel auch materiell die dem Inhalt der Bestätigung und dem Gesetz entsprechende Rechtslage herbeiführen, weil er ja in hohem Maße daran interessiert ist, sich so frühzeitig wie möglich, spätestens aber mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs, gegen die ihm drohende Haftpflichtgefahr zu sichern. Mit dieser Einstellung muss jeder Versicherer nach der Lebenserfahrung rechnen, wenn er sich dazu entschließt, dem Halter eines Kraftwagens auf dessen Antrag eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Es kommt hier noch hinzu, dass die Parteien schon vorher in Vertragsbeziehungen miteinander gestanden hatten, dass der Kläger aus dieser früheren Versicherung noch ein Prämienguthaben zu besitzen glaubte und dies bei seinen Verhandlungen mit der Angestellten der Beklagten auch zur Sprache brachte, und dass ihm nur mit Rücksicht auf diesen Umstand die Versicherungsbestätigung übergeben wurde. Der Hinweis auf das Prämienguthaben hätte aber nur wenig Sinn gehabt, wenn es dem Kläger nur auf die amtliche Zulassung seines Kraftwagens und nicht auch auf die Frage des Versicherungsschutzes angekommen wäre. Ob dem Kläger als Laien schon damals der versicherungstechnische Begriff der vorläufigen Deckungszusage in seinen einzelnen rechtlichen Merkmalen vertraut war, ist unerheblich. Für das Zustandekommen eines vorläufigen Deckungsvertrages genügt es, wenn er jedenfalls erkennbar den auf die Herbeiführung sofortigen Versicherungsschutzes gerichteten Geschäftswillen gehabt hat. Das hat das Berufungsgericht unter Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und des Beweisergebnisses ohne Rechtsirrtum bejaht. ..."