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OLG Stuttgart Urteil vom 31.08.2000 - 7 U 123/00 - Zur Begrenzung des Vesicherungsschutzes für Handel und Handwerk auf den Betrieb des Versicherungsnehmers
OLG Stuttgart v. 31.08.2000: Zur Begrenzung des Vesicherungsschutzes für Handel und Handwerk auf den Betrieb des Versicherungsnehmers
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.08.2000 - 7 U 123/00) hat entschieden:
Der nach den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk bestehende Versicherungsschutz dient dem betrieblichen Zweck des Betriebs des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsschutz entfällt aber, wenn ein Dritter, der ein rotes Kennzeichen vom Versicherungsnehmer für dessen betriebliche Zwecke im Besitz hat, dieses Kennzeichen für eigene betriebliche Zwecke benutzt, die nichts mit dem Betrieb des Versicherungsnehmers zu tun haben.
Siehe auch Verstöße gegen die gesetzliche Pflichtversicherung
Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrte Versicherungsschutz aus den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk. Er hatte zwei Fahrzeuge zum Verkauf bei der Fa. S. untergestellt und der Fa. S. für Probefahrten mit diesen Fahrzeugen rote Dauerkennzeichen überlassen. Die Fa. S. brachte die Kennzeichen an einem ihrer eigenen Fahrzeuge an, um einer ihrer Kundinnen damit eine Probefahrt zu ermöglichen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der nach diesen Sonderbedingungen bestehende Versicherungsschutz dient dem betrieblichen Zweck des Kfz-Handels des Klägers. Deckungsschutz kann es also nur in diesem Rahmen geben. Deshalb ist Abs. 1 Ziff. 1 der Bedingungen nicht, wie der Kläger meint, so zu lesen, dass schlicht alle Fahrzeuge unter den Versicherungsschutz fallen, die mit dem seinem Betrieb zugeteilten roten Kennzeichen versehen sind, gleichgültig also, von wem, auf welche Art und zu welchem Zweck das Kennzeichen angebracht worden ist. Das rote Kennzeichen muss vielmehr unter Umständen angebracht worden sein, die mit dem Betriebszweck dieses Handelsgeschäfts und mit dem Willen des Betriebsinhabers, innerhalb dieses Betriebszwecks zu handeln, in irgendeiner Beziehung stehen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.
In den Versicherungsschutz fallen zwar sicher Fahrzeuge, die mit dem roten Kennzeichen des Klägers versehen worden sind, um im Interesse des Klägers zu der Firma S verbracht und dort zum Verkauf angeboten zu werden. Ferner möglicherweise auch Fahrzeuge der Firma S, die an den Kläger überführt werden, um dort im Rahmen der Kooperation zwischen dem Kfz-Handel des Klägers und dem Betrieb der Firma S für jene zum Verkauf angeboten zu werden. Dies kann aber nicht für ein Fahrzeug gelten, das sich als eigenes Fahrzeug der Firma S an deren Standort befindet, um an deren eigene Kunden angeboten zu werden und an welches für eine Probefahrt nur deshalb das rote Kennzeichen des Klägers angebracht worden war, weil die Firma S gerade kein eigenes rotes Kennzeichen zur Hand gehabt hatte.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem schriftlichen Vorbringen des Klägers in Verbindung mit seinen Angaben innerhalb der schriftlichen Schadensanzeige vom 20.01.1999 gegenüber der Beklagten. Demnach war das dem Kläger zugeteilte rote Kennzeichen zwar der Firma S vom Kläger übergeben worden, dies aber für zwei eigene Fahrzeuge des Klägers, die bei der Firma S in S zum Verkauf gestanden hatten, um damit Probefahrten machen zu können. Mit dem streitgegenständlichen Jaguar der Firma S hatte dieser Vorgang demnach nichts zu tun. Dieser PKW war vielmehr bereits schon einmal verkauft, dann aber wieder zurückgenommen worden und sollte nun wiederum einer eigenen Kundin der Firma S für eine Probefahrt überlassen werden. Die Tatsache, dass nun das in anderem Zusammenhang bei der Firma S befindliche rote Kennzeichen des Klägers für diese Probefahrt angebracht worden war, weil - wie der Kläger in der Schadensanzeige selbst formuliert hat - das eigene rote Kennzeichen der Firma S "momentan im Einsatz" gewesen ist, kann unter diesen Umständen nicht dazu führen, dass der für den Betrieb des klägerischen Kfz-Handels vereinbarte Versicherungsschutz nun ausgeweitet wird auf die betrieblichen Interessen des Kfz-Handels der Firma S.
Daran vermag auch das Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, es sei für den Fall des Scheiterns dieses Verkaufsversuchs der Firma S beabsichtigt gewesen, den Jaguar zu ihm nach S zu verbringen, damit im Rahmen der Kooperation nun versucht werden solle, das Fahrzeug bei ihm zu verkaufen. Eine solche Überführungsfahrt wäre nun zwar - wie bereits angesprochen - möglicherweise versichert gewesen. Diese Vereinbarung über das weitere Vorgehen im Falle des Scheiterns ändert aber nichts daran, dass die im Rahmen des noch laufenden eigenen Verkaufsversuchs der Fa. S erfolgte Probefahrt außerhalb des betrieblichen Zwecks des Kfz-Handels des Klägers anzusiedeln ist. ..."