Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 16.03.2005 - 2 Ss 214/04 - 3 Ws (B) 499/04, 2 Ss 214/04, 3 Ws (B) 499/04 - Zum Toleranzabzug beim Police-Pilot-Gerät
KG Berlin v. 16.03.2005: Zum Toleranzabzug beim Police-Pilot-Gerät
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16.03.2005 - 2 Ss 214/04 - 3 Ws (B) 499/04, 2 Ss 214/04, 3 Ws (B) 499/04) hat entschieden:
Es lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, wenn dem Betroffenen 10 % der von dem Police-Pilot-Gerät gemessenen Geschwindigkeit zugute gehalten werden.
Siehe auch Das Video-Messsystem ProViDa - Police-Pilot - Modular und Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen
Zum Sachverhalt:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, blieb ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Feststellungen zu der überhöhten Geschwindigkeit sind tragfähig.
Gemessen worden ist ausweislich der Urteilsgründe beim Nachfahren mit dem Police-Pilot-System. Dabei handelt es sich um eine in der Rechtsprechung als standardisiertes Verfahren anerkannte Messmethode (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rdn. 62a). In einem solchen Fall reicht es aus, in den Urteilsgründen das Messverfahren und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitzuteilen (vgl. BGHSt 43, 277 ; 39, 291).
Dem hat das Amtsgericht entsprochen. Als Toleranzwert sind dem Betroffenen 10 % der von dem - nach den Urteilsfeststellungen gültig geeichten - Police-Pilot-Gerät gemessenen Geschwindigkeit von 91,74 km/h zugute gehalten worden. Das lässt im Hinblick auf die Genauigkeit des Systems keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 3 Ws [B] 446/96 -).
Weitere Einzelpunkte sind in den Urteilsgründen nur dann erörterungsbedürftig, wenn insofern im Einzelfall Anlass besteht, an der Richtigkeit der Messung zu zweifeln (vgl. BGHSt 43, 277 , 283f.; 39, 291, 297f., 300f.). Solche Zweifelspunkte sind hier ersichtlich nicht hervorgetreten. ..."