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Prämienverzug und Beendigung des Kfz-Versicherungsvertrages

Prämienverzug und Beendigung des Kfz-Versicherungsvertrages


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Anmerkung:
Vom 01.01.2008 an gilt eine neue Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dadurch haben sich die "Hausnummern" der Paragrafen verändert. Die in vielen Entscheidungen oder Erläuterungen genannten Normen beziehen sich also teilweise noch auf die alte Fassung und nur teilweise auf die jetzt geltende Fassung. In vielen Fällen wurde mit der Neufassung des VVG auch der Inhalt verändert.



Abgesehen von eindeutig nur für eine befristete Zeit abgeschlossenen Versicherungen sind die häufigsten Fälle der Vertragsbeendigung die Nichteinlösung des Versicherungsscheins durch Nichtzahlung der Erstprämie und die Kündigung des Vertrages infolge Zahlungsverzuges des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie.

Auch weil eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines nicht haftpflichtversicherten Kfz (§ 6 PflVG) nur in Betracht kommt, wenn zum Tatzeitpunkt ein entsprechender Vertrag nicht oder nicht mehr besteht, ist es wichtig, jeweils genau bestimmen zu können, wann ein zunächst vorhandener Vertrag beendet ist.


Hierbei geht es nicht um den Versicherungsschutz gegenüber Dritten, sondern um das vertragliche Innenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer; ein Vertrag kann auch beendet sein, wenn noch auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Haftung des Versicherers nach außen vorliegt (beispielsweise bei der Nachhaftung oder bei fehlender Anzeige der Versicherungsbeendigung an die Zulassungsstelle).

Bei den "normalen" - sich von Versicherungsperiode zu Versicherungsperiode automatisch verlängernden - Verträgen sind folgende Hauptfälle der Vertragsbeendigung zu unterscheiden:
  • Die Nichtzahlung der Erstprämie:


    Auf Antrag wird bereits vor dem endgültigen Zustandekommen des Versicherungsvertrages vorläufige Deckung gewährt (Versicherungsbestätigung, frühere Doppelkarte). Auch diese vorläufige Deckung ist ein Versicherungsvertrag im Sinne des § 6 PflVG. Es muss aber beachtet werden, dass die vorläufige Deckung und der eigentliche Versicherungsvertrag zwei voneinander verschiedene Versicherungsverträge sind,die jeweils ein eigenes Schicksal haben und gesondert betrachtet werden müssen.

    Nachdem das Kfz auf Grund der vorläufigen Deckung zugelassen wurde, bekommt das Versicherungsunternehmen von der Zulassungsstelle hierüber ein Mitteilung. Der Versicherer nimmt nunmehr den Antrag des Kunden auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dadurch an, dass er diesem den Versicherungsschein (Police) zusammen mit der Prämienrechnung für die Erstprämie übersendet.

    Strafrechtlich betrachtet bestehen jetzt zwei Versicherungsverträge nebeneinander: die vorläufige Deckung und der eigentliche Versicherungsvertrag.

    Wird nun der Versicherungsschein nicht eingelöst - bezahlt also der Versicherungsnehmer die Erstprämie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins, dann tritt die vorläufige Deckung zum Ablauf der 2-Wochen-Frist gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 AKB automatisch außer Kraft.

    Der eigentliche Versicherungsvertrag hingegen bleibt davon unberührt und besteht weiter. Erst mit Ablauf von 3 Monaten ab Fälligkeit der Erstprämie trat gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. auch der eigentliche Versicherungsvertrag außer Kraft. Diese 3-Monatsfrist ist mit der Reform des VVG weggefallen. Die Versicherung hat ein Rücktrittsrecht vom Vertrag solange die Erstprämie nicht gezahlt worden ist und den Versicherungsnehmer hieran kein Verschulden trifft, § 37 Abs. 1 VVG n.F.

    Obwohl also im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen bei Nichteinlösung des Versicherungsscheins kein Versicherungsschutz besteht (§§ 38 Abs. 2 VVG a.F., § 37 Abs. 2 VVG n.F.), ist bis zum Ablauf der 3-Monatsfrist strafrechtlich vom Vorhandensein eines Versicherungsvertrages auszugehen, sodass eine Strafbarkeit erst nach diesem Zeitpunkt in Betracht kommt (BGH DAR 1985, 259 f. = VRS 69, 143 ff. = NJW 1986, 439 f. (Beschl. v. 16.04.1985 - 4 StR 755/84).

    Wird die Erstprämie pünktlich gezahlt, dann endet die vorläufige Deckung ebenfalls (§§ 1 Abs. 4 Satz 1 AKB, 9 Satz 1 KfzPflVV).

    Des weiteren muss beachtet werden, dass die vorläufige Deckung jederzeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden kann (§§ 1 Abs. 5, 6 AKB).

  • Die Rücktrittsfiktion nach § 38 VVG a.F.:


    Wird die Erstprämie nicht entrichtet - der Versicherungsschein also nicht eingelöst -, wird von § 38 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F, ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag fingiert, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Fiktion ist mit der VVG-Reform weggefallen.

    Diese Fiktion gilt nur für eine Erstprämie.

    Die Prämie nach einem Fahrzeugwechsel innerhalb eines bestehenden Vertrages bei demselben Versicherer ist keine Erstprämie, sondern eine Folgeprämie, auch wenn der - § 6 Abs. 5 AKB, auch wenn der Anschlussvertrag ein neuer Versicherungsvertrag ist.

    Für die Berechnung der 3-Monats-Frist muss der Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden. Die Erstprämie ist gem. § 35 VVG a.F. sofort fällig. Jedoch räumt § 5a Abs. 1 VVG a.F. dem Versicherungsnehmer ein zweiwöchiges Widerspruchsrecht ein. Hierin ist eine Stundung der Erstprämie für zwei Wochen zu sehen, sodass die 3-Monatsfrist erst mit dem Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins beginnt (OLG Hamm VersR 1999, 1229 f. = NZV 2000, 84 f. (Urt. v. 29.01.1999 - 20 U 159/98)).

  • Die Nichtzahlung einer Folgeprämie:


    Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie im Verzug, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen (§ 39 Abs. 3 VVG a.F., § 38 VVG n.F.). Zum Verzug ist erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Kunden mit einer Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen mahnt. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann auch direkt mit dem Mahnschreiben verbunden werden; hierzu bestimmt § 38 VVG n.F.:
    "Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen."
    In einem solchen Fall ist das Versicherungsverhältnis mit Ablauf der 2-Wochen-Frist beendet, sofern die fällige Folgeprämie nicht vorher gezahlt wird. Ansonsten wird der Vertrag mit dem Zugang der Kündigung beendet.

    Sowohl der Zugang des verzugsauslösenden Mahnschreibens wie auch der Zugang der Kündigung müssen vom Versicherer nachgewiesen werden, was in der Regel - wenn der Versicherungsnehmer den Zugang nicht zugesteht - nur durch Vorlage des Einschreiben-Rückscheins möglich ist; gleichwohl ist bei den Versicherungsunternehmen die Versendung durch einfache Briefe nahezu die Regel.

    Wenn der Versicherungsnehmer die Prämie noch innerhalb eines Monats nach dem Erhalt der Kündigung zahlt, dann kommt es zur rückwirkenden Wiederherstellung des Versicherungsschutzes gem. § 38 VVG n.F. (dies allerdings nur, wenn der Versicherungsfall nicht bereits zwischenzeitlich eingetreten war):
    "Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt."
    Gleichwohl war der Versicherungsvertrag zunächst mit dem Empfang der Kündigung beendet, sodass die Benutzung des Kfz im öffentlichen Straßenverkehr in der Zwischenzeit nach § 6 PflVG strafbar ist (BGH NJW 1984, 877 f. = VRS 66, 292 ff. = DAR 1984, 291ff. (Beschl. v. 03.11.1983 - 4 StR 80/83)).




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