Das Verkehrslexikon
Die Berechnung der Probezeit
Die Berechnung der Probezeit
Siehe auch Fahrerlaubnis auf Probe - Probezeit - Probeführerschein und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein
Die Probezeit beginnt mit der Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit der Aushändigung des Führerscheins (weicht das Aushändigungsdatum vom Ausstellungsdatum des Führerscheins ab, so werden beide Daten im Führerschein vermerkt).
Ist der Führerschein aus zeitlichen Gründen noch nicht gedruckt oder wurde er fehlerhaft gedruckt oder werden die Prüfungen für verschiedene Klassen zeitlich gestaffelt durchgeführt, kann anstelle des Führerscheins auch eine befristete Prüfungsbescheinigung ausgehändigt werden, die für die bescheinigte Klasse als Erteilung der Fahrerlaubnis gilt (s. § 22 Abs. 4 FeV). Auch in diesem Fall beginnt die Probezeit mit dem Aushändigungstag.
Der Aushändigungstag ist also der erste Tag der Probezeit. Aber für die Fristberechnung ist gem. § 31 Abs.1 VwVerfG in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB der Tag nicht mitzurechnen, wenn für den Beginn einer Frist ein in den Lauf dieses Tages fallendes Ereignis maßgebend ist. D. h. die Berechnung der Probezeit beginnt erst am Tag nach der Aushändigung des Führerscheins.
Für das Ende der Probezeit kommt es dann auf § 188 Abs. 2 BGB an: Danach endigt eine nach Jahren zu bemessende Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Zahl dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
Beispiel:
Aushändigungstag: 15.02.2004
Berechnungsbeginn: 16.02.2004
Ende der Probezeit: 15.02.2006.
Eine Tat (A-Verstoß), die am 15.02.2006 bis 23:59:59 Uhr begangen wird, fällt also noch in die Probezeit und würde zu einer Verlängerung um zwei Jahre führen.
Faktisch bedeutet die Regelung der Fristberechnung, daß die Probezeit zwei Jahre plus einen Tag dauert.