Auch wenn die gutachterlich geschätzten Reparaturkosten doppelt so hoch liegen wie der Wiederbeschaffungswert, kann der Geschädigte nach den Grundsätzen der 130%-Rechtsprechung abrechnen, wenn er in deren Rahmen eine fachgerechte Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - nachweist.
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