Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil vom 31.07.2006 - AN 10 K 06.02165 - Die Punktereduzierung infolge freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht nur fiktiv

VG Ansbach v. 31.07.2006: Die Punktereduzierung infolge freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht nur fiktiv, sondern tritt rechnerisch kumulativ neben die Reduzierung durch Tilgungen von Eintragungen


Das Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 31.07.2006 - AN 10 K 06.02165) hat entschieden:
Die Punktereduzierung infolge freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht nur fiktiv, sondern tritt rechnerisch kumulativ neben die Reduzierung durch Tilgungen von Eintragungen.

Anmerkung:
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Ob die Berufung durchgeführt wurde, ist nicht ersichtlich.


Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Zum Sachverhalt: Der Kläger wendete sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (der Klassen BE, CE, C1E, M, L, T) mit Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 wegen des Erreichens von 20 Punkten.

Das Verkehrszentralregister enthält zu Lasten des Klägers folgende Eintragungen:
  • 1) ...... 1999: Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstandes als Führer eines LKW, 3 Punkte (Bußgeldbescheid vom...1999, rechtskräftig seit ...1999)

  • 2) ...... 2000: Rotlichtverstoß, 4 Punkte (Bußgeldbescheid vom ...2000, rechtskräftig seit ...2000)

  • 3) ...... 2000: Verstoß gegen Überholverbot, 1 Punkt (Bußgeldbescheid vom ...2000, rechtskräftig seit ...2000)

  • 4) ... 2001: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, 1 Punkt (Bußgeldbescheid vom ...2001, rechtskräftig seit ...2001)

  • 5) ... 2002: Verstoß gegen Überholverbot, 1 Punkt (Bußgeldbescheid vom ...2002, rechtskräftig seit ...2002)

  • 6) im Zeitraum bis ...... 2002: fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen, 258 Punkte, Entscheidung des AG ... vom ...2003, rechtskräftig seit ...2003)

  • 7) ... 2003: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, 1 Punkt (Bußgeldbescheid vom ...2003, rechtskräftig seit...2003)

  • 8) ...... 2005: Rotlichtverstoß, 3 Punkte (Bußgeldbescheid vom...2005, rechtskräftig seit ...2005).
Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 20. November 2000 einen Stand von 8 Punkten im Verkehrszentralregister für den Kläger mitgeteilt hatte (Ordnungswidrigkeiten vom ...1999 bis ...2000), wurde der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 21. März 2001 nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG verwarnt, da sich für ihn 8 Punkte ergeben hätten. Er wurde auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Möglichkeit einer Punktereduzierung hingewiesen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2003 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt einen Stand von 17 Punkten mit (Ordnungswidrigkeiten vom ...1999 bis...2002, Straftaten im Mai 2002), woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2003 die Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG anordnete. Am 17. Juli 2003 legte der Kläger eine entsprechende Teilnahmebescheinigung fristgemäß vor.

In der Folge teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 9. September 2003 einen Punktestand von 18, mit Schreiben vom 29. November 2005 einen Punktestand von nunmehr 21 Punkten mit (Ordnungswidrigkeiten vom ...1999 bis ...2002, Straftaten im ... 2002, Ordnungswidrigkeiten vom ...2003 und vom ...2005).

Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 zu der nun beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, da er Verkehrsverstöße begangen habe, die mit 20 Punkten zu bewerten seien.

Mit Schriftsatz seiner zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2005 ließ der Kläger dagegen einwenden, es sei nicht ersichtlich, wie die Behörde auf einen Punktestand von 20 Punkten komme. Mit der Entscheidung vom 29. Januar 2003 (fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen) habe der Kläger aufgrund des Tatmehrheitsprinzips 258 Punkte erreicht. Da er jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG 18 Punkte erreicht habe und die Fahrerlaubnisbehörde keine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG ergriffen habe, sei der Punktestand auf 13 reduziert worden. Danach habe der Kläger an einem Aufbauseminar teilgenommen. Ihm müsse daher ein Bonus von 2 Punkten gutgeschrieben werden, so dass er maximal 17 Punkte erreicht haben könne. Darüber hinaus fehle nach bisheriger Aktenlage auch der notwendige Hinweis nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG , so dass der Punktestand gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG nur 17 Punkte betragen könne.

Hierzu nahm die Beklagte dahingehend Stellung, die gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG vorgesehene Verwarnung sei am 21. März 2003 bei einem Stand von 8 Punkten erfolgt. Da der Kläger durch die Entscheidung des Amtsgerichtes ... vom 29. Januar 2003 einen Stand von 18 Punkten oder mehr erreicht habe, ohne dass die Beklagte Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen habe, sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG eine Rückstufung auf 17 Punkte erfolgt, die erforderliche Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG sei am 5. Juni 2003 erfolgt, die Teilnahme am Aufbauseminar in der Zeit vom 1. bis 15. Juli 2003. Ein Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 1 StVG habe aufgrund des Punktestandes nicht erfolgen können. Der Verstoß vom 16. April 2003 sei vor der Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgt und habe somit keine Veränderung des Punktestandes zur Folge gehabt. Mit der Tat vom ...... 2005, welche mit drei Punkten zu bewerten sei, habe der Kläger somit einen Stand von 20 Punkten erreicht, die Fahrerlaubnis sei daher gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zu entziehen.

Hiergegen ließ der Kläger einwenden, am ...... 2004 seien drei Punkte gelöscht worden (Fahrt vom ...1999, rechtskräftig seit ...1999). Am ...... 2005 seien weitere Punkte gelöscht worden (Tat vom ...2000, rechtskräftig seit ...2000), eine weitere Tilgung (Tat vom ...2000) sei spätestens im ... 2005 erfolgt. Diese Tilgung gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG müsse berücksichtigt werden. Damit sei der Kläger nur mit 12 Punkten in Flensburg belastet.

Darauf erwiderte die Beklagte, es sei zwar richtig, dass die aus den Verkehrsverstößen vom ... 1999, ... 2000 und ... 2000 resultierenden Eintragungen zwischenzeitlich beim Kraftfahrtbundesamt gelöscht sein müssten. Dies sei jedoch angesichts der mit 258 Punkten geahndeten Entscheidung des Amtsgerichts ... vom 29. Januar 2003 unerheblich. Der Punktestand des Klägers betrage daher 20 Punkte.

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 führte der Kläger ergänzend noch aus, die mit 258 Punkten geahndeten Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätten dazu geführt, dass der Punktestand des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 StVG auf 17 Punkte (fiktiv) reduziert worden sei. Diese Reduzierung auf siebzehn Punkte sei nur deshalb erfolgt, weil der Kläger die ersten beiden Stufen durchlaufen habe. Wenn dies jedoch bereits geschehen sei, so müssten die Tilgungen, die zur ersten Verwarnung geführt hätten, ebenfalls dem Kläger zugute kommen. Die Beklagte könne dem Kläger nicht fünf Jahre lang die 258 Punkte vorhalten, da vor dieser Tat sämtliche relevante Eintragungen gelöscht worden seien. Die bereits erfolgten Tilgungen müssten angesichts von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVG auch bei einer (fiktiv) reduzierten Punktezahl beachtet werden.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 wurde dem Kläger daraufhin die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Begründung wurde unter anderem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 16.9.2002 - 10 L 580/02) verwiesen, wonach Tilgungen im Verkehrszentralregister den Punktestand nach einer fiktiven Rückrechnung gemäß § 4 Abs. 5 StVG erst dann weiter absinken ließen, wenn die zu tilgenden Eintragungen den zuvor eingeräumten Punkterabatt überstiegen.

Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 2006 zugestellt.

Dagegen ließ der Kläger am 24. Januar 2006 Widerspruch einlegen sowie am 17. Januar 2006 bei Gericht beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers vom 17. Januar 2006 gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 anzuordnen.

Mit rechtskräftigem Beschluss dieses Gerichts vom 13. Februar 2006 (AN 10 S 06.00157) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 angeordnet.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Betroffene als ungeeignet, wenn für den Betroffenen Verkehrszuwiderhandlungen (im Sinne von § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) verwertbar (im Sinne von §§ 29 Abs. 8 , 65 Abs. 9 StVG) eingetragen sind, deren Bewertung (im Sinne von § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StVG , § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13 zur FeV) und Anrechnung (im Sinne von § 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 4 und Abs. 5 und § 65 Abs. 4 StVG) 18 Punkte oder mehr ergibt.

Bei richtiger Anwendung der Reduzierungsvorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG hatte der Kläger aber zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheides (11.1.2006) und auch des Widerspruchsbescheides (31.5.2006) einen Stand von („nur“) 12 Punkten erreicht.

Das seit dem 1. Januar 1999 in Kraft befindliche Fahrerlaubnisrecht beurteilt einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und damit unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG im Verkehrszentralregister zu erfassende, mit 18 und mehr Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Diese unwiderlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung mit der zwingenden Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis bei dem genannten Punktestand wird damit begründet, dass die weitere Teilnahme von solchen Kraftfahrern am Straßenverkehr, die trotz Hilfestellung durch Aufbauseminare und gegebenenfalls durch verkehrspsychologische Beratung, trotz Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister 18 oder mehr Punkte erreichen, für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würden.

Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verkehrsverstößen, die im Verkehrszentralregister erfasst sind, begangen haben (amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, VkBl. 1998, Seite 774).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG beim Erreichen von 18 Punkten oder mehr ist daher die vom Gesetzgeber gezogene Konsequenz daraus, dass die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG vorgeschalteten Maßnahmen gewissermaßen erfolglos geblieben sind.

Gesetzgeberischer Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist somit die individuelle Gefährlichkeit eines Fahrerlaubnisinhabers für die übrigen Verkehrsteilnehmer, abgeleitet von seinen wiederholten Auffälligkeiten und der Wirkungslosigkeit von vorgeschalteten Maßnahmen.

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde (wie geschehen) nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 26. Mai 2003 den Punktestand des Klägers gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte reduzieren musste. Ebenfalls zu Recht wurde der aus dem Verkehrsverstoß vom 16. April 2003 resultierende Punkt aufgrund des insoweit geltenden Tattagprinzips (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 14.12.2005 - 11 CS 05.1677) nach dieser Reduzierung nicht (als die Rechtsfolge des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG auslösend) in Ansatz gebracht.

Anders als die Beklagte und das Verwaltungsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 16.9.2002 - 10 L 580/02) sowie das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 22.2.2006 - M 6 b S 05.6088) ist das Gericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 17.6.2005 - 16 B 2710/04) der Auffassung dass die (dem Kläger am 7.6.2003 mitgeteilte) Reduzierung seines Punktestandes auf 17 Punkte in dem Sinne weiterwirkt, dass nachfolgende Tilgungen von dem reduzierten Punktestand in Abzug gebracht werden müssen - hiervon geht offenbar auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. November 2002 (11 CS 02.1344) aus - und dass somit bei Erlass des streitgegenständlichen (Entzugs-) Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides richtigerweise von einem Stand von lediglich 12 Punkten auszugehen war:

Dies leitet das Gericht daraus ab, dass ausweislich des Gesetzeswortlautes und der Gesetzesbegründung nicht nur eine fiktive, sondern eine tatsächliche Rückstufung der Punktezahl erfolgt: Anders als nach der bis zum 26. März 2001 gültigen Gesetzesfassung, der zufolge der Fahrerlaubnisinhaber lediglich „so gestellt wurde, als ob er 14 Punkte hätte“, wird gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in seiner derzeit gültigen Fassung der Punktestand auf 17 Punkte „reduziert“. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung (amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19.3.2001, VkBl 2001, 262) ausdrücklich ausgeführt, durch die neue Formulierung solle klargestellt werden, dass die Rückstufung nicht nur in Form einer „Als-Ob-Regelung“, sondern tatsächlich erfolge. Ausgehend hiervon ist aber für die weitere Punktebewertung (endgültig) von dem reduzierten Punktestand auszugehen, für eine fiktive, ungeachtet der Reduzierung sämtliche Eintragungen berücksichtigende „Parallelrechnung“ ist daneben kein Raum.

Die Gegenauffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam und des Verwaltungsgerichts München beruht auf einer durch den Gesetzeszweck nicht (zwingend) gebotenen und nach dem vorstehend Ausgeführten gesetzlich (derzeit noch) nicht vorgesehenen Verknüpfung der Tilgungsbestimmungen des § 29 StVG mit den Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG über die Punktereduzierung, die jeweils auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen und unterschiedlichen Zielsetzungen dienen:

Die Tilgungsbestimmungen des § 29 StVG beruhen auf dem Gedanken der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit (vgl. Begründung zum 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 , BT Drucksache 15/1508, S. 15; amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998, VkBl. 1998, 775): Nach einer bestimmten Zeit, die zwei, fünf oder zehn Jahre beträgt und von der Schwere der Tat abhängig ist, wird davon ausgegangen, dass die Taten des Betroffenen zu seiner weiteren Beobachtung nicht mehr gespeichert werden müssen, sofern er in dieser Zeit keine weiteren Handlungen begangen hat, die zu einer Eintragung führen. Die Vorschriften über die Ablaufhemmung sollen die Beurteilung des Verkehrsverhaltens wiederholt auffällig gewordener Kraftfahrer über einen ausreichenden Zeitraum hinweg ermöglichen. Soweit abweichend hiervon gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG alle Eintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren zu tilgen sind, auch wenn zwischenzeitlich weiteren Eintragungen hinzugekommen sind, steht hinter dieser „absoluten Tilgungsfrist“ der Gedanke, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister nach Ablauf des genannten Zeitraums keine ausreichende Erkenntnisgrundlage mehr für die Beurteilung der Bewährung darstellen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, Rn. 8 zu § 29 StVG).

Demgegenüber soll die Vorschrift des § 4 Abs. 5 StVG - wie bereits ausgeführt - sicherstellen, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber zunächst das abgestufte Maßnahmesystem des § 4 Abs. 3 StVG durchlaufen hat, bevor ihm wegen unwiderleglich vermuteter Nichteignung die Fahrerlaubnis entzogen wird und somit eine gewisse „Warnfunktion“ erfüllen. Es ist ausgehend hiervon aber nicht ersichtlich, wieso bei Vorliegen der (jeweils unterschiedlichen und unabhängig voneinander zu beurteilenden) tatbestandlichen Voraussetzungen für beide „Begünstigungen“ diese nicht nebeneinander angewendet, sondern (ohne gesetzliche Grundlage) miteinander „verrechnet“ werden sollten (in diesem Sinne auch das OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Für eine derartige „Verrechnung“ besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Straßenverkehrssicherheit kein zwingendes Bedürfnis: Sofern sich nämlich im Einzelfall Umstände ergeben, die bereits vor Erreichen eines Standes von 18 Punkten nach pflichtgemäßer Beurteilung durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Feststellung der Ungeeignetheit führen, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis auch außerhalb des Punktsystems zulässig und geboten. Sofern daher die (der Punktewertung unterliegenden) Verkehrsverstöße Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, bleibt es der Fahrerlaubnisbehörde unabhängig von dem erreichten Punktestand unbenommen, die Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens anzufordern (vgl. § 2 Abs. 4, Abs. 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG , §§ 46 Abs. 3 , 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) und bei erwiesener Nichteignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen.

Liegen nach alledem die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung nicht vor, war der Entzugsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 31. Mai 2006 aufzuheben. ..."



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