Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 24.05.2007 - 16 B 377/07 - Zur Punktereduzierung auf 17 beim Erreichen von 18 oder mehr Punkten ohne vorhergehende Schwellenmaßnahmen

OVG Münster v. 24.05.2007: Zur Punktereduzierung auf 17 beim Erreichen von 18 oder mehr Punkten ohne vorhergehende Schwellenmaßnahmen


Das OVG Münster (Beschluss vom 24.05.2007 - 16 B 377/07) hat entschieden:
  1. Hat ein Betroffener einen Punktestand von 18 und mehr Punkten erreicht, ohne dass gegen ihn bei einem Stand von 14 bis 17 Punkten ein Aufbauseminar angeordnet worden wäre, ist sein Punktekonto auf 17 zu reduzieren. Diese Reduzierung stellt einen "echten" und dauerhaft fortwirkenden Punkteabzug dar; der Fahrerlaubnisinhaber wird also dadurch nicht etwa nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG vorübergehend besser gestellt.

  2. Tilgungen nach § 29 StVG, die einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nachfolgen, kommen dem Betreffenden rechnerisch in vollem Umfang zugute und werden nicht etwa so lange mit der vorherigen Punktereduzierung verrechnet, bis diese durch die nachfolgenden Tilgungen gleichsam aufgezehrt worden ist.

Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 2. Januar 2007 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen, weil die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und daher das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG) liegen nicht vor, weil der Antragsteller keinen Punktestand von 18 oder mehr aufweist, sondern derzeit lediglich noch von elf Punkten auszugehen ist.

Ausgangspunkt für die Berechnung des Punktestandes des Antragstellers ist, dass dieser im Laufe des Jahres 2004 erstmals einen Punktestand von 18 und mehr erreicht hatte, ohne dass bis dahin die bei einem Stand von 14 bis 17 Punkten vorgesehene Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden wäre (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG). Daher war gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG die zwischenzeitlich auf mindestens 23 Punkte angewachsene Belastung des Antragstellers auf einen Punktestand von 17 zu reduzieren. Diese Reduzierung stellt einen "echten" und dauerhaft fortwirkenden Punkteabzug dar; der Fahrerlaubnisinhaber wird also dadurch nicht etwa nur im Hinblick auf die jeweils anstehende Maßnahme nach § 4 Abs. 3 StVG vorübergehend besser gestellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 16 B 2710/04 -, VRS 109 (2005), 312.
Durch die Senatsrechtsprechung ist außerdem klargestellt, dass Tilgungen nach § 29 StVG, die einer Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG nachfolgen, dem Betreffenden rechnerisch in vollem Umfang zugutekommen und nicht etwa so lange mit der vorherigen Punktereduzierung verrechnet werden, bis diese durch die nachfolgenden Tilgungen gleichsam aufgezehrt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2005 - 16 B 2710/04 -, aaO.
Folglich verminderte sich der Punktestand des Antragstellers am 29. November 2005 um drei Punkte (dies betraf eine am 14. Oktober 1999 begangene und mit Rechtskrafteintritt am 29. November 2000 geahndete Ordnungswidrigkeit) und am 10. Juli 2006 um weitere vier Punkte (betraf eine am 14. April 2001 begangene und zum 10. Juli 2001 rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeit). Die zuletzt genannte Tilgung unterlag entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts weder der sog. Überliegefrist von einem Jahr gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG, noch konnte die Begehung einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit am 2. Februar 2006 - deren Ahndung am 15. September 2006 rechtskräftig geworden ist - zu einer weiteren Tilgungshemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG führen. Denn die Tilgung der Ordnungswidrigkeit vom 14. April 2001/10. Juli 2001 beruhte gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG allein - unabhängig von zwischenzeitlichen Verurteilungen - auf dem Ablauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Ahndung. Da die nach Eintritt der Tilgungsreife einsetzende Überliegefrist nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG ausschließlich die Funktion hat, eine Tilgungshemmung auch dann zu ermöglichen, wenn vor dem Eintritt der Tilgungsreife eine neue Tat begangen, diese aber erst nach dem Eintritt der Tilgungsreife, aber vor dem Ablauf der Überliegefrist, rechtskräftig geahndet worden ist, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 1 M 79/02 -, VRS 104 (2003), 153; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., § 29 Rn. 11, passt der von § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG verfolgte Zweck von vornherein nicht auf den hier gegebenen Fall einer gleichsam absoluten, allein vom Zeitablauf abhängigen Tilgung. Denn vorliegend konnte es wegen der vorrangigen Geltung des § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG überhaupt nicht mehr zu einer weiteren Tilgungshemmung nach § 29 Abs. 6 Satz 1 und 2 StVG kommen.

Eine mit vier Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit, begangen am 5. Juni 2005, ist ungeachtet der erst am 28. April 2006 und damit nach der Punktereduzierung eingetretenen Rechtskraft ihrer Ahndung vom Antragsgegner zutreffend nicht berücksichtigt worden. Denn Sinn und Zweck des Punktsystems erfordern es, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 StVG zu treffenden und im Vorfeld einer möglichen Entziehung der Fahrerlaubnis verkehrserziehend auf den Fahrerlaubnisinhaber einwirkenden Maßnahmen diesen auch erreichen und er sein Verkehrsverhalten entsprechend ausrichten kann, bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit dem er auf Grund der Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs erreicht. Um dies sicherzustellen, muss - trotz der grundsätzlichen Ausrichtung am Datum der Rechtskraft der ahndenden Entscheidung für das "Sich-Ergeben" oder "Erreichen" eines Punktestandes - in solchen Fällen ausnahmsweise auf den Tattag abgestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2007 - 16 B 2174/06 -, Juris.
Somit schlägt zulasten des Antragstellers lediglich die zu einem Punkt führende Verurteilung wegen der Geschwingigkeitsüberschreitung vom 2. Februar 2006 zu Buche. Unter Berücksichtigung der erwähnten Tilgung zweier insgesamt mit sieben Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeiten ergibt sich damit ein Stand von elf Punkten, der gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt. ..."



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