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OLG Hamm Urteil vom 27.03.2000 - 3 U 212/99 - Zum Begriff derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit

OLG Hamm v. 27.03.2000: Zum Begriff derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit bei der Geltendmachung von Verdienstausfall für verschiedene Zeiträume


Dass es sich bei der Geltendmachung von Ansprüchen über längere Zeiträume hin (wie z. B. laufender Verdienstausfall) nicht um die "dieselbe" gebührenrechtliche "Angelegenheit" handelt, hat das OLG Hamm (Urteil vom 27.03.2000 - 3 U 212/99) ausgesprochen:
Es liegt jedenfalls dann nicht "dieselbe Angelegenheit" i. S. v. § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vor, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen handelt, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt.


Siehe auch Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren


Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte der vom Landgericht zugesprochene Freistellungsanspruch und der zuerkannte restliche Zahlungsanspruch für das zweite Halbjahr 1998 zu.

Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Klägerin auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens für den fraglichen Zeitraum entstanden sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war notwendig und sachgerecht, wie schon die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung und der Streit um deren zeitliche Reichweite zeigen.

Bei der Verfolgung des Anspruchs für den hier in Rede stehenden weiteren Zeitraum handelt es sich nicht um “dieselbe Angelegenheit” im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO. Eine dahingehende Wertung wäre nach Auffassung des Senats jedenfalls dann nicht sachgerecht, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen, an denen der Rechtsanwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt, handelt.

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gegenüber dem nach ihren eigenen Vorgaben errechneten Restbetrag für das zweite Halbjahr 1998 greift nicht durch. Denn sie fußt auf einer unzulässigen Neuberechnung der einverständlich ermittelten und gezahlten Beträge für die Vergangenheit. In der vorbehaltlosen Zahlung der in solcher Weise ermittelten Beträge sieht der Senat ein Anerkenntnis, das eine anderweitige spätere Berechnung ausschließt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagte nicht mit mehr als 60.000,00 DM.



Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten