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Landgericht Bremen Urteil vom 25.01.1978 - 5 O 2248/77 - Zur Entstehung der Besprechungsgebühr für Telefonate mit dem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung
LG Bremen v. 25.01.1978: Zur Entstehung der Besprechungsgebühr für Telefonate mit dem Sachbearbeiter der gegnerischen Versicherung
Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren
Das Landgericht Bremen (Urteil vom 25.01.1978 - 5 O 2248/77) hat entschieden:
Eine erstattungsfähige Besprechungsgebühr entsteht in einer Verkehrsunfallsache jedenfalls dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt mit Sachbearbeitern des Schädigers über einzelne Schadenpositionen ein sachliches Gespräch führt, das zumindest aus der Sicht eines objektiven Beobachters zur Klärung des Schadenumfangs geeignet ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"In der Literatur und der Rechtsprechung ist die Frage, welche Anforderungen an die Entstehung der Besprechungsgebühr gestellt werden, umstritten. Einigkeit herrscht nur darüber, dass eine bloße Nachfrage des Rechtsanwalts etwa nach dem Sachstand nicht genügt. Einerseits werden auch fernmündliche Verhandlungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen verlangt, wobei ein sachbezogenes Gespräch geführt werden muss. Ob dieses sachbezogene Gespräch zur Beilegung des Streites oder der Förderung des Streitstandes geeignet sein muss, ist umstritten (vgl. Zitate bei Gerold/Schmidt 5. Aufl. § 118 Nr. 6). Teilweise wird sogar eine erschöpfende Erarbeitung der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Falles verlangt (vgl. AG Bad Homburg VersR 76, 53 unter Verweisung auf LG Berlin VersR 71, 726).
Nach Ansicht der Kammer entsteht in Verkehrsunfallsachen eine Besprechungsgebühr jedenfalls dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Anwalt mit Sachbearbeitern des Schädigers, die mit der Schadenregulierung befasst sind, über einen oder mehrere Schadenpositionen in sachlicher Hinsicht ein Gespräch führt, das zumindest aus der Sicht eines objektiven Beobachters zur wenigstens teilweisen Klärung des Schadenumfangs geeignet ist. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass RA F. mit den Zeugen H. oder S. die Frage der Einschaltung eines vom Kl. persönlich zu beauftragenden Sachverständigen zur Begutachtung der Beschädigungen des Fahrzeugs gesprochen hat. Nachdem einer der beiden genannten Zeugen erklärt hatte, sie seien selbst sachverständig genug, um diese Frage beurteilen zu können, hat RA F. auf die Zuziehung eines eigenen Sachverständigen und damit Verursachung weiterer Kosten verzichtet."