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Landgericht Berlin Urteil vom 09.06.1970 - 2 S 46/70 - Zur Entstehung der Besprechungsgebühr

LG Berlin v. 09.06.1970: Zur Entstehung der Besprechungsgebühr


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Das Landgericht Berlin (Urteil vom 09.06.1970 - 2 S 46/70) hat entschieden:
Die Entstehung einer Besprechungsgebühr setzt voraus, dass unter den Beteiligten eine sachfördernde Erörterung stattfindet, bei der Argumente und Gegenargumente vorgebracht werden und ein gemeinsamer Standpunkt erarbeitet wird. Daran fehlt es auch dann, wenn der Rechtsanwalt der Geschädigten, nachdem er den entstandenen Schaden angezeigt und substantiiert hat, durch Hinweis auf die genauen Kfz-Daten eine Korrektur des Wertminderungsbetrages herbeiführt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"...Der Kl. kann auch keine Besprechungsgebühr in Ansatz bringen. Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 29.11.1968 - 2 S 133/68), die aufrechterhalten wird, setzt die Entstehung einer Besprechungsgebühr voraus, dass unter den Beteiligten eine der Förderung der Sache hier der Regulierung dienliche Erörterung gepflogen wird, bei der die verschiedenartigsten Argumente und Gegenargumente vorgebracht und ein gemeinsamer Standpunkt erarbeitet wird. Eine derartige Erörterung hat zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Hier hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. den seinem Mandanten entstandenen Schaden lediglich angezeigt und substantiiert, worauf nach einer gewissen Zeit die nach Ansicht der Bekl. gerechtfertigte Regulierung des Schadens erfolgte. Zu Unrecht stützt der Kl. auch hier wiederum seine Ansicht auf die Änderung des Wertminderungsbetrages, der seiner Ansicht nach nach einer Besprechung der Sache geändert worden ist.

Unstreitig hat zwar der Prozessbevollmächtigte des Kl. bei einem Sachbearbeiter der Bekl. angerufen und ihm die genauen Daten des Fahrzeuges mitgeteilt. Dies ist jedoch nicht als Besprechung im oben angeführten Sinne zu werten. Hier liegt nur ein Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Kl. vor.

Der Sachbearbeiter hat anlässlich dieses Telefongespräches lediglich um schriftliche Bestätigung dieses Hinweises gebeten und hat nach erfolgter Bestätigung die Angelegenheit zur neuerlichen Berechnung der Wertminderung aufgrund der neuen Daten an die zuständige Stelle im Hause der Bekl. weitergegeben.

Selbst wenn der Bekl. die genauen Fahrzeugdaten, d.h. auch die Daten hinsichtlich des stärkeren Motors bekannt gewesen sein sollten, weil diese Daten in einer der Bekl. übersandten Reparaturkostenrechnung enthalten waren, so ergäbe sich hinsichtlich der Gebühren kein anderes Ergebnis. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft ist, ob die Bekl. den Kopf der Rechnung genauestens durchsehen musste, um die Fahrzeugdaten festzustellen, würde es sich insoweit nur um einen Irrtum der Bekl. handeln, der durch einen Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Kl. beseitigt worden ist. Eine Besprechung der Angelegenheit unter Vorbringen von Argumenten und Gegenargumenten läge auch in diesem Falle nicht vor. Nach alledem ist auch insoweit die Ansicht des AG, dass eine Besprechungsgebühr nicht begründet sei, nicht zu beanstanden. ..."







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