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Amtsgericht Köln Urteil vom 24.10.1986 - 266 C 32/86 - Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Besprechungsgebühr

AG Köln v. 24.10.1986: Zu den Voraussetzungen für das Entstehen einer Besprechungsgebühr


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 24.10.1986 - 266 C 32/86) hat entschieden:
Eine Besprechungsgebühr kann nur ausgelöst werden, wenn das Verfahren durch eine "Verhandlung" bzw. eine "Besprechung" gefördert wird. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn einer der Gesprächspartner anlässlich eines "Gesprächs" eine nützliche, für ihn förderliche Information erhält.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ein Vergleich des § 118 BRAGebO mit § 31 BRAGebO ergibt, dass § 31 die in einem Prozess anfallenden Rechtsanwaltsgebühren betrifft, während § 118 spiegelbildlich die außerprozessualen Gebühren erfasst. Die Geschäftsgebühr des § 118 Abs.1 Nr. 1 BRAGebO entspricht der Geschäfts- bzw. Prozessgebühr des § 31 Abs.1 Nr. 1 BRAGebO. Die Beweisgebühr ist ebenfalls gleichlaufend geregelt (§§ 118 Abs.1 Nr. 3 und 31 Nr. 3 BRAGebO).

Daraus folgt, dass die Besprechungsgebühr des § 118 Abs.1 Nr. 2 im wesentlichen der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs.1 Nr. 2 BRAGebO entspricht. Eine Besprechungsgebühr kann daher vom Sinn und Zweck der Vorschrift her nur ausgelöst werden, wenn das Verfahren durch eine "Verhandlung" bzw. eine "Besprechung" gefördert wird. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn einer der Gesprächspartner anlässlich eines "Gesprächs" eine nützliche, für ihn förderliche Information erhält.

Wie § 118 Abs.1 Nr. 2 BRAGebO unmittelbar zu entnehmen ist, erfällt eine Besprechungsgebühr nämlich nicht für eine (fern-) mündliche Nachfrage, wie z. B. einen Anruf beim Straßenverkehrsamt oder beim Zentralruf der Autoversicherer, um die gegnerische Versicherung zu ermitteln (OLG München ZfS 83, 204; AG Köln ZfS 85, 270 = AnwBl 85, 653).... Vom Sinn und Zweck der Vorschrift des § 118 Abs.1 BRAGebO her, die durch eine pauschalierte Vergütung Gebührenstreitigkeiten vermeiden will (so OLG München aaO), setzt eine Besprechung vielmehr voraus, dass durch beiderseitiges bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein Streitpunkt beigelegt wird, nachdem zuvor "streitig verhandelt" worden ist (AG Hamburg ZfS 86, 205)...

Damit ist aber Voraussetzung für den Anfall einer Besprechungsgebühr immer, dass eine gütliche Einigung über einen Streitpunkt, wie z. B. den Haftungsgrund oder die Schadenshöhe, wenigstens teilweise stattgefunden hat.

Dass hier in dem Ferngespräch eine solche Einigung stattgefunden hätte, hat der Kl. nicht bewiesen..."







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