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Amtsgericht Bad Homburg Urteil vom 13.12.1974 - C 1176/74 - Keine Besprechungsgebühr für die Erörterung der Modalitäten der Erfüllung eines anerkannten Anspruchs

AG Bad Homburg v. 13.12.1974: Keine Besprechungsgebühr für die Erörterung der Modalitäten der Erfüllung eines anerkannten Anspruchs


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Werden in einem Gespräch lediglich die Modalitäten der Erfüllung eines an sich bereits anerkannten Anspruchs erörtert, so fällt keine Besprechungsgebühr an, wie das Amtsgericht Bad Homburg (Urteil vom 13.12.1974 - C 1176/74) entschieden hat:
"Besprechungsgebühren gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGebO erwachsen nur dann, wenn unter den Beteiligten der Sach- und Streitstand sowohl nach der tatsächlichen als auch nach der rechtlichen Seite erschöpfend erarbeitet und vorgetragen wird (LG Berlin VersR 71, 726). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn bei einem Gespräch lediglich die Modalitäten der Erfüllung eines anerkannten Schadenersatzanspruchs behandelt werden."