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Amtsgericht Karlsruhe Urteil vom 06.11.1986 - 8 C 266/86 - Zur Entstehung der Besprechungsgebühr für Telefonat des Rechtsanwalts mit der Werkstatt
AG Karlsruhe v. 06.11.1986: Zur Entstehung der Besprechungsgebühr für Telefonat des Rechtsanwalts mit der Werkstatt
Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren
Erörtert der mit der Unfallregulierung beauftragte Rechtsanwalt des Geschädigten in einem (Telefon-) Gespräch mit der Reparaturwerkstatt den Schadensumfang und die Art und Weise der Abrechnung mit der Gegenseite, so entsteht hierfür eine Besprechungsgebühr gem. § 118 I Nr. 2 BRAGO (AG Neuss VersR 1985, 173).
So hat das Amtsgericht Karlsruhe (Urteil vom 06.11.1986 - 8 C 266/86) festgestellt:
"Der Kl. hat darüber hinaus auch Anspruch auf eine Gebühr nach § 118 Nr. 2 BRAGebO. Eine solche Gebühr ist aufgrund der Verhandlungen des Prozeßbevollmächtigten des Kl. mit dem Sachverständigen und dem Autohaus entstanden. Für das Entstehen einer Gebühr nach § 118 Nr. 2 BRAGebO genügen Verhandlungen über tatsächliche Fragen. Dabei muß die Erörterung dieser Fragen nicht der Förderung des Rechtsstreits dienen und auch keinen Austausch von Argumenten oder Gegenargumenten zum Gegenstand haben (vgl. Gerold / Schmidt BRAGebO § 118 Anm. 6)."