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Amtsgericht Karlsruhe Urteil vom 17.11.1986 - 3 C 451/86 - Zur Entstehung der Besprechungsgebühr für eine Telefonat des Rechtsanwalts mit der Polizei

AG Karlsruhe v. 17.11.1986: Zur Entstehung der Besprechungsgebühr für eine Telefonat des Rechtsanwalts mit der Polizei


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Bespricht der mit der Unfallregulierung beauftragte Rechtsanwalt (auch telefonisch) mit einem Polizeibeamten Probleme des Unfallhergangs, wobei das Gespräch über eine Erkundigung bezüglich des Sachstandes hinausgeht, dann entsteht insoweit eine Besprechungsgebühr gem. § 118 I Nr. 2 BRAGO, vgl. Amtsgericht Karlsruhe (Urteil vom 17.11.1986 - 3 C 451/86) :
"Der Kl. steht Ersatz von Rechtsanwaltskosten zu. Neben der -unstreitigen - Geschäftsgebühr ist eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGebO entstanden. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Besprechungsgebühr für das Mitwirken bei Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit dem Gegner oder mit einem Dritten geführt werden, verlangen. Dabei muß es sich um ein Gespräch handeln, das über eine bloße Erkundigung über den Sachstand hinausgeht, insbesondere wenn der Prozeßbevollmächtigte mit einem Zeugen Besprechungen führt mit dem Ziel, Informationen zu erhalten (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGebO 8. Aufl. Rdnr. 6 zu § (118). Dies trifft für den vorliegenden Fall zu. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kl. mit dem zuständigen Polizeibeamten Informationen über den Unfallhergang eingeholt, insbesondere danach gefragt hat, wer als Unfallverursacher in Betracht komme und welche Zeugen zur Verfügung stehen. Auf das Entstehen der Besprechungsgebühr ist es ohne Einfluß, daß das Gespräch lediglich telefonisch geführt worden ist."