Das Verkehrslexikon
Rechtsprechung: Zur Entstehung der Besprechungsgebühr bei (auch telefonischen) Erörterungen des Anwalts des Geschädigten mit Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung
Rechtsprechung: Zur Entstehung der Besprechungsgebühr bei (auch telefonischen) Erörterungen des Anwalts des Geschädigten mit Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung
Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren
Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der mit der Regulierung eines Unfallschadens beauftragte Anwalt mit einem Sachbearbeiter des regulierenden Haftpflichtversicherers ein sachliches, der Erledigung der Sache dienendes und förderliches Gespräch führt, das jedenfalls über die bloße Einholung von Informationen, die bloße Erinnerung an die Regulierung, eine Klageandrohung usw. hinausgehen muß. So hat z.B. das Landgericht Bremen (Urteil vom 25.01.1978 - 5 O 2248/77) entschieden:
"Eine erstattungsfähige Besprechungsgebühr entsteht in einer Verkehrsunfallsache jedenfalls dann, wenn der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt mit Sachbearbeitern des Schädigers über einzelne Schadenpositionen ein sachliches Gespräch führt, das zumindest aus der Sicht eines objektiven Beobachters zur Klärung des Schadenumfangs geeignet ist."
Von strengeren Voraussetzungen gehen andere Entscheidungen (LG Berlin VersR 1971, 726; AG Bad Homburg VersR 1976, 53; AG Göttingen VersR 1981, 964) aus, wenn sie fordern, daß zwischen dem Anwalt und dem Sachbearbeiter der Versicherung ein sachbezogenes, die Erledigung förderndes Gespräch stattgefunden haben müsse, bei dem Argumente und Gegenargumente ausgetauscht worden seien. Nach AG Köln VersR 1988, 944 muß sogar über mindestens einen der strittigen Punkte eine Einigung bei dem Gespräch stattgefunden haben.