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Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg Urteil vom 20.11.1979 - 23b C 355/79 - Die Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung löst keine erstattungspflichtige Besprechungsgebühr aus

AG Charlottenburg v. 20.11.1979: Die Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung löst keine erstattungspflichtige Besprechungsgebühr aus


Siehe auch Besprechungsgebühr und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren





Für die bloße Beauftragung des Sachverständigen durch den mit der Unfallregulierung beauftragten Rechtsanwalt des Geschädigten entsteht keine Besprechungsgebühr; desgleichen entsteht die Besprechungsgebühr auch nicht für Gespräche mit dem Sachverständigen der gegnerischen Haftpflichtversicherung, vgl. AG Freiburg VersR 1970, 964; AG Charlottenburg VersR 1980, 439; AG Schlüchtern VersR 1984, 593; AG Oberhausen VersR 1986, 300.
Eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 20.11.1979 - 23b C 355/79) sagt hierzu:
Die Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Sachverständigen der gegnerischen Versicherung löst keine erstattungspflichtige Besprechungsgebühr aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Entstehung einer Besprechungsgebühr setzt voraus, dass unter den Beteiligten eine sachfördernde Erörterung stattfindet, bei der Argumente und Gegenargumente vorgebracht werden und ein gemeinsamer Standpunkt erarbeitet wird. Diese Erfordernisse sind nicht schon dann erfüllt, wenn der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten lediglich eine telefonische Besprechung mit dem Sachverständigen der Gegenseite führt. Diese Art Telefonate werden mit der Geschäftsgebühr abgegolten. Rechtliche Fragen werden mit einem Sachverständigen sowieso nicht erörtert, sondern lediglich tatsächliche.

Schließlich stehen der Kl. auch nicht die begehrten Schreibgebühren zu. Diese kann der Prozessbevollmächtigte der Kl. nur dann gem. § 27 BRAGebO ersetzt verlangen, wenn sie mit dem Einverständnis des Auftraggebers zusätzlich angefertigt worden sind. Derartiges hat die Kl. jedoch nicht vorgetragen. Sie erklärt lediglich, dass sie hätten angefertigt werden müssen, um der gegnerischen Versicherung zusätzliche Zeugenunfallfragebogen zur Verfügung zu stellen. Dass das auf Verlangen der Bekl. geschehen ist, trägt sie nicht vor und tritt auch keinen Beweis dafür an. ..."