Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 21.10.69 - VI ZR 86/68 - Ersatz der Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall

BGH v. 21.10.69: Zum Ersatz der Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfal


Für den Bereich der unerlaubten Handlungen - wozu auch die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zählen - ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten als adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind (BGHZ 30, 154; BGHZ 39, 60 ff.; BGH NJW 1968, 2384 = VersR 1968, 1145; BGH VersR 1970, 41), jedenfalls soweit die Beauftragung eines Anwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW 1986, 2243 (2245) ).
So hat schon der BGH (Urteil vom 21.10.69 - VI ZR 86/68) entschieden:
Wer verpflichtet ist, einem anderen den aus einem Unfall erwachsenen Schaden zu ersetzen, hat grundsätzlich auch die Kosten zu erstatten, die der Geschädigte seinem mit der Verfolgung der Ersatzansprüche beauftragten Anwalt bezahlen muss.
Zuvor hatte der BGH mit einem Grundsatzurteil vom 01.06.1959 - III ZR 49/58 - (BGHZ 30, 154), auf das sich späterhin die Gerichte immer wieder berufen, für Recht erkannt:
Wenn sich ein durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeuges der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte Geschädigter zur Geltendmachung seiner Ersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwaltes bedient, so sind ihm die dadurch entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen.


Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Revision macht geltend, die Kosten der Rechtsverfolgung könnten als Unfallfolgeschaden nicht ohne weiteres geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Ersatz außerprozessualer Kosten sei bisher immer nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zugebilligt worden. Solcher habe hier nicht vorgelegen. Die Bestimmung in § 91 ZPO sei auf das hier in Rede stehende Vorverfahren vor dem Amt für Verteidigungslasten nicht entsprechend anzuwenden. Durch die Hinzuziehung einer Dritten zur Beratung hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen trete eine Unterbrechung des Ursachenzusammenhanges ein, weil jeder Durchschnittsbürger in der Lage sei, seine Ansprüche selbst zu erheben. Die Herbeischaffung der Tatsachen sei stets Sache der Partei. Weshalb zur Mitteilung eines so einfachen Sachverhaltes, wie er hier vorliege, an das Amt für Verteidigungslasten anwaltliche Beratung erforderlich gewesen sein solle, sei nicht einzusehen. Wenn man eine adäquate Schadensverursachung annehme, so komme die Bestimmung in § 254 BGB zum Zuge, wonach der Geschädigte alle Folgekosten besonders gering zu halten habe.

Dem ist entgegenzuhalten:

1. Dass zwischen dem schadenstiftenden Ereignis, dem von dem Fahrer des US-Fahrzeuges verschuldeten Zusammenstoß, der dabei eingetretenen Beschädigung des Kraftfahrzeugs des Klägers und der Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Klägers beim Amt für Verteidigungslasten ein adäquater Ursachenzusammenhang im üblichen Sinne besteht, ist nicht zweifelhaft. Denn es liege nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, dass ein Unfallgeschädigter sich zur Wahrnehmung seiner Rechte dem Schädiger gegenüber eines Rechtsanwaltes bedient. Der adäquate Ursachenzusammenhang entfällt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - auch nicht deshalb, weil die Zuziehung des Rechtsanwaltes auf einer eigenen Entschließung des Klägers beruhte (vgl BGHZ 24, 263, 266).

Es ist freilich in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Betrachtungsweise, die die Frage der Haftung nur unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Ursachenzusammenhangs sieht, nicht immer geeignet ist, das Problem der Haftungsbegrenzung in befriedigender Weise zu lösen. Man hat als Voraussetzung der Haftung gefordert, dass der Schaden im Rahmen der durch das verletzte Schutzgesetz geschützten Interessen liegt, dass also der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm erlassen wurde (BGHZ 12, 213, 217; 19, 114, 126). Auf Grund dieser Erwägung ist einem an einem Verkehrsunfall Beteiligten, der im Strafverfahren freigesprochen worden war, der auf § 823 BGB gestützte Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz der Kosten seiner Verteidigung versagt worden (BGHZ 27, 137). Diese Erwägung greift nicht durch, wenn es sich, wie hier, um einen Anspruch aus § 839 BGB, Art 34 GG handelt, weil hier nicht nur bestimmte Rechte und Rechtsgüter geschützt sind, wie bei Anwendbarkeit des § 823 BGB, vielmehr auf Grund der Amtshaftung jeder Vermögensschaden zu ersetzen ist. Deshalb hat der erkennende Senat einem in einem Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalles, an dem ein Polizeidienstfahrzeug beteiligt war, Freigesprochenen den Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Verteidigung gegen den Polizeiträger als Amtshaftung zuerkannt (BGHZ 26, 69, 76f; vgl BGHZ 27, 142). Bei der Geltendmachung der Anwaltskosten, die bei der Verfolgung des Schadensersatzanspruches selbst entstanden sind, handelt es sich zudem um einen Aufwand, der zu dem Schadensereignis in engerem Zusammenhang steht, als der Aufwand für die Verteidigung in einem Strafverfahren.

In BGHZ 3, 261, 267 ist darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage nach den Haftungsvoraussetzungen nicht eigentlich um eine Frage der Kausalität handele, dass vielmehr nach einem Korrektiv gesucht werden müsse, um den Kreis der rein logischen Folgen im Interesse billiger Ergebnisse auf die zurechenbaren Folgen einzuschränken, dass es also um die Ermittlung der Grenze gehe, bis zu dem der Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen "billigerweise zugemutet", das heißt, bei wertender Beurteilung die gesetzte Bedingung ihm als haftungsbegründender Umstand zugerechnet werden könne (vgl BGHZ 18, 286, 288). Auch unter diesem Gesichtspunkt, den der Bundesminister der Finanzen in seinem von der Revision überreichten Erlass vom 24. Februar 1958 hervorhebt, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. In diesem Erlass wird anerkannt, dass in Verfahren zur Abgeltung von Stationierungsschäden, die unter Art 8 Abs 2 (a) und (b) des Finanzvertrages fallen, also in Fällen der vorliegenden Art, wegen der dabei möglicherweise in Erscheinung tretenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten die Voraussetzung für die Erstattung von Anwaltskosten eher gegeben sein werde, als bei den unter Art 8 Abs 2 (c) und (d) fallenden Belegungs- und Manöver*-schäden, bei denen in der Regel technische Fragen, insbesondere solche der Bewertung, im Vordergrund stünden.

2. Man kann die Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Unfallgeschädigten gerechtfertigt war, und ob die Erstattung der dadurch entstandenen Kosten dem Schädiger zuzumuten ist, nicht rückschauend vom Ergebnis des Entschädigungsverfahrens her beantworten. Denn daraus, dass der geltend gemachte Anspruch anerkannt worden ist - was hier übrigens nicht in vollem Umfang geschehen zu sein scheint -, lässt sich nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, die Sachlage sei so einfach gewesen, dass es der Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht bedurft habe. Man muss sich vielmehr in die Lage versetzen, in die der Geschädigte durch den Unfall geraten war, und die Dinge von seinem damaligen Standpunkt aus betrachten. Die richtige Beurteilung dessen, worauf es bei der Antragstellung, insbesondere bei der Tatsachenschilderung rechtlich ankommt, ist - wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt - keineswegs jedem juristischen Laien ohne weiteres möglich. Der Erfolg eines Antrages auf Entschädigung wird häufig von seiner zweckmäßigen Formulierung abhängen.

Der Hinweis der Revision darauf, dass die Ämter für Verteidigungslasten von Amts wegen dafür zu sorgen hätten, dass die Antragsteller zu der ihnen gebührenden Entschädigung gelangten und dass die Polizei den Unfallhergang ermittle, greift nicht durch. Mit der Begründung, die Behörden würden schon alles ordnungsgemäß erledigen, ließe sich in vielen Fällen die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Rechtsberatung verneinen, in denen eine solche von der Rechtsprechung unbedenklich bejaht wird (vgl zB hinsichtlich der Kosten eines Steuerberaters BGHZ 21, 359, 364). Der Geschädigte wird in aller Regel dazu neigen, in der Behörde, die ihm Schadensersatz leisten soll, einen rechtskundigen "Gegner" zu sehen, dem er sich bei der Geltendmachung seines Rechtsanspruches ohne rechtskundigen Beistand nicht gewachsen fühlt. Dem muss bei Beantwortung der Frage, ob die Kosten solchen Rechtsbeistandes als Schadensfolge mit zu erstatten sind, Rechnung getragen werden.

Wenn auch die Entschädigung in einem deutschen Behörden anvertrauten Verfahren geregelt wird (Art 8 und Anlage B des Finanzvertrages, BGBl 1955 II 403), so ist doch der Umstand, dass ein Angehöriger der alliierten Streitkräfte den Schaden herbeigeführt hat, entgegen der Ansicht der Revision für den Geschädigten nicht ohne Bedeutung. Es ist naheliegend, dass ein Unfallgeschädigter solchenfalles größere Schwierigkeiten befürchtet, als wenn der Unfall von einem deutschen Kraftfahrer verursacht worden wäre, für den eine Versicherung eintritt. Deshalb lässt sich daraus, dass die Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen in großem Umfang ohne Zuziehung von Rechtsanwälten durchgeführt wird, für Fälle der hier vorliegenden Art nichts herleiten, wie es die Beklagte in der Berufungsbegründung tun will. ..."



Datenschutz    Impressum