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Amtsgericht Limburg Urteil vom 20.02.2006 - 4 C 2279/05 - Zur Regulierung der Rechtsanwaltskosten des Geschädigten
AG Limburg v. 20.02.2006: Zur Regulierung der Rechtsanwaltskosten des Geschädigten für die Regulierung mit der Kaskoversicherung
Das Amtsgericht Limburg (Urteil vom 20.02.2006 - 4 C 2279/05 (11)) hat entschieden:
- Die Regulierung des Kaskoschadens ist neben der Regulierung des Haftpflichtschadens eine eigene gebühren-rechtliche Angelegenheit, die für den Anwalt eine gesonderte Vergütung auslöst.
- Der Haftpflichtversicherer muss diese zusätzlichen Kosten neben den Kosten "der Haftpflichtschadensregulierung auch im Rahmen seiner Eintrittspflicht ersetzen, wenn er den Geschädigten nach § 158c VVG auf die vorrangige Inanspruchnahme seines: Kaskoversicherers verweist.
Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten
Zum Sachverhalt: Der vorprozessual tätige Prozessbevollmächtigte des Kl. hatte in dessen Auftrag auf Grund eines zwischen den Parteien unstreitigen Verkehrsunfalls die dem Kl. entstandenen Haftpflichtschäden gegenüber der Bekl. geltend gemacht und die hierfür entstandenen Anwaltskosten (Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 a.F. VV RVG (Nr. 2300 VV RVG n. F.) nebst Auslagen und Umsatzsteuer) in Höhe von 402,52 EUR abgerechnet. Nach Anmeldung dieses Schadens hat die Bekl. sich im Hinblick auf die unstreitige Alkoholisierung ihres eigenen Versicherungsnehmers auf die insoweit gesetzlich normierte Leistungsfreiheit gemäß § 158 c VVG berufen und den Kl. auf die Inanspruchnahme seiner bestehenden Kaskoversicherung verwiesen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Kl. die entsprechenden hierauf entfallenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem eigenen Kaskoversicherer des Kl. abgerechnet und die dadurch entstandenen weiteren Anwaltskosten (wiederum eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 a. F. VV RVG (Nr. 2300 VV RVG n. F.) nebst Auslagen und Umsatzsteuer) in Höhe von 276,21 EUR, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, abgerechnet.
Das AG gab der Klage statt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Nach Auffassung des Gerichts kann das vorgenannte Verweisungsprivileg, welches ohnehin durch einen recht geringen Bekanntheitsgrad geprägt sein dürfte, nicht zu einer Kosten-Benachteiligung des Kl. führen. Das einzige was der Kl. tatsächlich unabhängig von dem Unfallereignis wusste, war der Umstand, dass er eine Kaskoversicherung hatte, die er aber zunächst gerade nicht in Anspruch nehmen wollte, was ihm auch zunächst freistand. Der Um-stand, dass zu einem späteren Zeitpunkt die bekl. Versicherung von ihrem vorgenannten Verweisungsprivileg Gebrauch machen würde, war bei Beauftragung des KI. gegenüber seinem späteren Prozessbevollmächtigten weder erkennbar noch vorhersehbar. Aus diesem Grunde ist die Bekl. auch verpflichtet, die durch die hierdurch nachträglich erforderlich gewordene zusätzliche rechtsanwaltliche Tätigkeit, die hier-mit verbundenen Zusatzkosten dem Kl. zu ersetzen. Dies erscheint auch nicht zuletzt deshalb angemessen, weil dem Kl. durch das von ihm in keiner Weise zu beeinflussende Verweisungsprivileg der Bekl. kein Vermögensvorteil zufließt, sondern er lediglich so gestellt wird, als wenn das Verweisungsprivileg nicht ausgeübt worden wäre bzw. nicht bestünde. Auch der jetzige Prozessbevollmächtigte des Kl. hat keinen ungerechtfertigten Mehr-Vergütungsanspruch erhalten, da er genau sowenig wie der KI. selbst, die spätere Entscheidung der Bekl. erkennen konnte und er darüber hinaus auch zusätzliche (Abrechnungs-)Tätigkeit ausüben musste. Die Bekl. wird durch dieses Ergebnis nicht rechtlos gestellt, da sie die von ihr durchgeführten berechtigten Aufwendungen im Wege des Regresses von ihrem alkoholisierten Versicherungsnehmer zurückfordern kann. ..."