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Kammergericht Berlin Urteil vom 27.10.1969 - 12 U 1004/69 - Kein Vergleichsabschluss, wenn sich der Geschädigte mit einem geringeren als dem geforderten Betrag abgibt

KG Berlin v. 27.10.1969: Kein Vergleichsabschluss, wenn sich der Geschädigte mit einem geringeren als dem geforderten Betrag abgibt


Dadurch, dass der Schädiger einen geringeren als den vom Geschädigten geforderten Betrag zahlt und der Geschädigte sich hiermit zufriedengibt, kommt kein Vergleich zustande (BGH VersR 1970, 573 = NJW 1970, 1122 = DAR 1970, 242; KG VersR 1970, 185; LG Berlin VersR 1971, 726; AG Nürnberg VersR 1983, 474).

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 27.10.1969 - 12 U 1004/69) führt hierzu aus:
  1. Bei einem außergerichtlichen Vergleich besteht die Verpflichtung zur Übernahme von Kosten nicht nur nach einem Gegenstandswert, der der Vergleichssumme entspricht; maßgebend ist vielmehr der Wert der begründeten Schadenanmeldung, d. h. der Betrag, der aus der Sicht z. Z. der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar war.

  2. Ein Vergleich kommt nicht schon dadurch zustande, dass der Schädiger einen geringeren als vom Geschädigten geforderten Betrag zahlt und der Geschädigte sich hiermit zufriedengibt.

Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ein Vergleich ist nach § 779 BGB ein Vertrag. Dieser setzt ein bestimmtes Angebot zum Abschluss eines solchen Vertrages voraus. Zahlt ein Schädiger einen geringeren als den geforderten Betrag, dann bietet er damit dem Geschädigten nicht den Abschluss eines Vergleichs über diese Summe an, sondern er stellt ihm anheim, sich hiermit zu begnügen oder wegen des Restes einen Prozess zu führen. Ein solches alternatives Angebot ist kein wirksames Vergleichsangebot. Im übrigen würde es (in einem solchen Falle auch an einem gegenseitigen Nachgeben i. S. d. § 779 BGB fehlen. Wenn der Schädiger nur einen Teil des Geforderten zahlt und sich der Schädiger damit zufriedengibt, dann gibt nur der Geschädigte nach, während der Schädiger den nach seiner Ansicht begründeten Anspruch erfüllt. Eine Vergleichsgebühr entsteht in solchen Fällen nicht (so auch Klimke in VersR 69, 487 (494). ..."