Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Zum Vergleichsabschluss durch Unfallschadensregulierung nach Klageerhebung

Zum Vergleichsabschluss durch Unfallschadensregulierung nach Klageerhebung und Verzicht des Haftpflichtversicherers auf Kostenanträge bei Klagerücknahme


Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten





Reguliert der Haftpflichtversicherer die Ansprüche des Geschädigten, nachdem dieser Klage eingereicht hatte, und verzichtet er seinerseits auf Kostenanträge nach § 269 III ZPO für den Fall der Klagerücknahme, so liegt ein Vergleich im Sinne des § 23 BRAGO vor, der auch die Vergleichsgebühr auslöst. Es handelt sich nämlich um eine Vereinbarung im Sinne des § 779 BGB, bei der beide Seiten nachgeben, um einen Streit zu beenden.

Das Nachgeben des Klägers liegt im Verzicht auf die Weiterverfolgung seiner Ansprüche (er könnte den Rechtsstreit ja auch in Höhe des Zahlbetrages für erledigt erklären), das Nachgeben des Haftpflichtversicherers im Verzicht auf ein die Klage abweisendes Urteil und in der Kostenübernahme (vgl. auch AG Charlottenburg Urt. v. 18.01.91 - 15 C 567/90 - = ZfS 1991, 304; AG Wiesbaden ZfS 1992, 310; Gerold-Schmidt BRAGO, 10. Aufl., Rd.-Nr. 10 zu § 23).

Das gilt im übrigen nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Klageforderung nur teilweise oder auch voll beglichen wird, weil das Nachgeben sich nicht auf den Entschädigungsbetrag zu beziehen braucht, sondern die zuvor angeführten Momente ausschlaggebend sind.