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Kammergericht Berlin Urteil vom 04.06.1973 - 12 U 1468/72 - Zur Ersatzpflicht des Unfallschädigers für die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten

KG Berlin v. 04.06.1973: Zur Ersatzpflicht des Unfallschädigers für die Kosten des Rechtsanwalts des Geschädigten


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 04.06.1973 - 12 U 1468/72) hat entschieden:
Die Ersatzpflicht des Schädigers nach einem schuldhaften Unfall ist auch für die Kosten zu bejahen, die dem Geschädigten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer erwachsen sind.


Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Von dem Bekl. sind ferner die Kosten in Höhe von 512,31 DM zu erstatten, die der Kl. dadurch entstanden sind, dass sie für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer ihren Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen hat. Dass der Schädiger unabhängig von den Voraussetzungen des Verzuges (§§ 284 ff. BGB), die hier ebenfalls gegeben sind, die Kosten des von dem Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts nach den jeweils in Betracht kommenden Haftungsbestimmungen zu ersetzen hat, ist heute allgemein anerkannt (vgl. etwa Klimke VersR 69, 487 mit zahlreichen Nachweisen). Im allgemeinen wird allerdings eine Erstattungspflicht nur für die Kosten in Betracht kommen, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Verhandlungen mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer entstanden sind. Die Ersatzpflicht ist aber auch für die Kosten zu bejahen, die dem Geschädigten durch die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer erwachsen sind; denn auch diese Kosten sind adäquat kausal auf das Schadenereignis zurückzuführen (so mit Recht AG Lippstadt AnwBl 67, 67; LG Landshut VersR 68, 55; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB 32. Auflage § 249 Anm. 3b "Anwaltskosten").

Nach der im Zivilrecht herrschenden Adäquanztheorie sind unerheblich nur solche Bedingungen, die ihrer allgemeinen Natur nach für die Entstehung des eingetretenen Schadens gleichgültig sind und ihn nur infolge ganz außergewöhnlicher Verkettung der Umstände herbeigeführt haben (Palandt-Heinrichs aaO Vorbemerkung 5b zu § 249). Davon kann hier keine Rede sein. Eine Haftung für Sachfolgeschäden kann allerdings nur insoweit in Betracht kommen, als sie dem Schädiger billigerweise zuzumuten ist (vgl etwa BGHZ 30, 154 = VersR 59, 674). Die Zumutbarkeit er Haftung ist für die in Rede stehenden Anwaltskosten aber zu bejahen. Hierfür ist schon die Überlegung maßgebend, dass der Geschädigte nicht mit höheren, jedenfalls nicht mit wesentlich höheren Anwaltskosten belastet wird, als in Fällen, in denen der Kaskoversicherer nicht eingeschaltet wird. In diesen Fällen ist, da die Entschädigung des Kaskoversicherers wegfällt, der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung des für die Verhandlungen mit dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer beauftragten Rechtsanwalts höher. Das bedeutet andererseits, dass der Schädiger, wenn man die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für die Verhandlungen mit dem Kaskoversicherer verneinen würde, aus dem Abschluss der Kaskoversicherung durch den Geschädigten Vorteile ziehen würde. Das kann jedoch, worauf bereits das AG Neukölln mit Recht hingewiesen hat, nicht Rechtens sein (VersR 72, 284). ..."