Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94 - Keine Einschaltung eines Anwalts nötig bei einfachem Sachverhalt und fehlender Geschäftsungewandtheit

BGH v. 08.11.1994: Keine Einschaltung eines Anwalts nötig bei einfachem Sachverhalt und fehlender Geschäftsungewandtheit


Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe soll dann nicht erforderlich sein, wenn es sich um die erstmalige Geltendmachung eines Schadens bei völlig klarer und einfacher Haftungslage handelt. So hat der BGH (Urteil vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94) entschieden:
  1. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall - hier: bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kfz. - die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger , bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen, wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit, nicht in der Lage ist.

  2. Jedoch kann der Geschädigte - auch eine Behörde - die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt.

Siehe auch Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten


Zum Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagte in 22 Fällen als Haftpflichtversicherer auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die in den Jahren 1991 und 1992 von Kraftfahrzeugen an Autobahnanlagen (Leitplanken, Verkehrszeichen etc.) im Bezirk des Autobahnbetriebsamts H. verursacht worden sind. Das Autobahnbetriebsamt hatte die Bearbeitung der betreffenden Schadensfälle Rechtsanwälten übertragen. Die Beklagte hat den jeweiligen Sachschaden reguliert, die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 6.045,39 DM jedoch abgelehnt.

Die Klägerin verlangt mit der Klage Ersatz dieser Kosten und meint, sie seien als Folgeschaden erstattungspflichtig. Sie macht geltend, das Autobahnbetriebsamt habe wegen des Anstiegs der Schadensfälle in seinem Bezirk durch zunehmenden Fernverkehr die Schadensregulierung nicht mehr wie noch im Jahr 1990 in vollem Umfang mit eigenem Personal bewältigen können und deshalb die Bearbeitung einzelner Fälle an Rechtsanwälte abgeben müssen. Hinsichtlich der Erstattung der angefallenen Gebühren dürfe eine Behörde nicht schlechter gestellt werden als ein Privatmann. Die Schadensbearbeitung durch Rechtsanwälte sei im übrigen auch kostengünstiger als die Bearbeitung durch eigenes Personal.

Das Landgericht hat der Klägerin lediglich eine Unkostenpauschale für Porto, Telefon und Büromaterial in Höhe von 50 DM je Schadensfall, insgesamt 1.100 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin auf die Anschlussberufung der Beklagten die Unkostenpauschale für jeden Schadensfall auf 30 DM abzüglich gezahlter 15 DM herabgesetzt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in vollem Umfang weiter.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die Revision wendet sich im Grundsatz nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (Senatsurteil BGHZ 66, 182, 192 m.w.N.; ebenso BGHZ 30, 154, 158 und BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2245 m.w.N.). Sie meint jedoch, dass im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, weil das Autobahnbetriebsamt die Schadensfälle nicht mehr sämtlich selbst habe bearbeiten können und es deshalb sowohl erforderlich als auch zweckmäßig gewesen sei, einen Teil der Fälle einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung zu übertragen. Diese Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

a) Das Berufungsgericht hat die Erforderlichkeit jener Maßnahme mit der Begründung verneint, dass es sich - wie die Klägerin selbst eingeräumt habe - bei den jeweiligen Schadensereignissen um einfach gelagerte Routinefälle gehandelt habe, welche das Autobahnbetriebsamt bis 1990 in vollem Umfang selbst bearbeitet habe und auch heute noch jedenfalls zum Teil ohne anwaltliche Hilfe bearbeite. Dabei hat das Berufungsgericht es mit Recht nicht ausreichen lassen, dass die Übertragung eines Teils der Schadensfälle auf Rechtsanwälte nach dem Klägervortrag zweckmäßig gewesen sein mag. Wie schon eingangs dargelegt, setzt die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nämlich voraus, dass die Maßnahme jedenfalls aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Auch wenn es sich insoweit nicht um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO handelt, sondern um den materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der durch den Schadensfall verursachten Kosten gemäß § 249 BGB (vgl. zur Abgrenzung der beiden Ansprüche Senatsurteil BGHZ 66, 112, 114 f.), muss doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein, so dass allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten zu begründen. Deshalb ist auch dann, wenn Rechtsanwaltskosten nicht im Kostenerstattungsverfahren nach § 91 ZPO, sondern bei außergerichtlicher Schadensabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

b) Von daher begegnet also der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Allerdings sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist - wie etwa in den vorliegend zu beurteilenden Fällen einer Beschädigung von Autobahn-Einrichtungen wie Leitplanken etc. - die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte, ob es sich nun um einen Privatmann oder eine Behörde handelt, grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.

c) Der Hinweis der Revision auf die gestiegene Zahl der Schadensfälle führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, die Zahl der zu bearbeitenden Fälle die Kapazität des Autobahnbetriebsamts übersteigt, so müsste doch auch in denjenigen Fällen, deren Bearbeitung nach der derzeitigen Handhabung an einen Rechtsanwalt abgegeben wird, dieser von dem Autobahnbetriebsamt zunächst über den Schadensfall informiert werden, was einen vergleichbaren Zeitaufwand erfordert. Jedenfalls kann die dem Geschädigten grundsätzlich obliegende erstmalige Anmeldung einfach gelagerter Schadensfälle organisatorisch derart eingerichtet werden, dass der hierzu erforderliche Zeitaufwand die zur Information eines Rechtsanwalts erforderliche Mühewaltung nicht nennenswert übersteigt. Diese Mühewaltung könnte jedoch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114, 115; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218; 111, 168, 177; vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 241/79 - NJW 1983, 2815, 2816; ebenso KG, VersR 1973, 749, 750 und OLG Köln, VersR 1975, 1105, 1106 f.).

Soweit sich allerdings das angefochtene Urteil auf diesen Grundsatz beruft, um die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten zu verneinen, ist eine Klarstellung geboten. Der Geschädigte ist zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung nur in dem Umfang und nur solange verpflichtet, als die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach den oben zu a) dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich ist. Ist der Schadensfall von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen.

d) Da dieser Grundsatz nicht nur für Privatleute, sondern auch für Behörden gilt, wird zugleich einem weiteren Bedenken der Revision im Hinblick auf die zeitliche Überlastung des Autobahnbetriebsamts Rechnung getragen. Muss nämlich der Geschädigte einerseits die erstmalige Anmeldung des Schadens hinsichtlich aller einfach gelagerten Schadensfälle grundsätzlich auf eigene Kosten vornehmen, so kann er andererseits sämtliche Fälle, die nicht schon aufgrund dieser Anmeldung anstandslos reguliert werden, sogleich auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung übertragen und damit einen etwa noch erforderlichen Ausgleich zur Behebung von Kapazitätsproblemen selbst schaffen.

2. Nach alldem erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Die Klägerin hat nämlich nichts dafür vorgetragen, dass es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Fällen etwa nicht um solche gehandelt hätte, die bereits mit einem ersten Aufforderungsschreiben an den Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung hätten erledigt werden können. Mithin war es nach den oben zu 1 a) aufgezeigten Grundsätzen nicht erforderlich, diese Fälle von vornherein einem Rechtsanwalt zur Bearbeitung zu übertragen, so dass Ersatz der hierfür aufgewendeten Kosten nicht verlangt werden kann. ..."