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Amtsgericht München Urteil vom 18.05.1972 - 3 C 397/72 - Vertretung mehrerer Geschädigter durch einen Rechtsanwalt

AG München v. 18.05.1972: Zur Vertretung mehrerer Geschädigter durch einen Rechtsanwalt


Siehe auch Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltskosten und Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten





Das Amtsgericht München (Urteil vom 18.05.1972 - 3 C 397/72) - ebenso wie schon das AG Weilheim VersR 1978, 678 - hat entschieden, dass es sich bei der Vertretung mehrerer Geschädigter eines Unfalls durch einen Anwalt lediglich um eine Angelegenheit handele:
Wenn ein Rechtsanwalt mehrere Geschädigte vertritt, die aus ein und demselben Unfallereignis Ansprüche ableiten, handelt es sich für die Frage der Gebührenberechnung auch dann um "dieselbe Angelegenheit" i. S. des § 6 Abs. 2 BRAGebO, wenn einerseits Ersatz für Sachschäden begehrt und andererseits Schmerzensgeld gefordert wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Bei der Tätigkeit des Anwalts des Kl. handelt es sich hinsichtlich aller Sachschaden- und Schmerzensgeldansprüche um "dieselbe Angelegenheit" i. S. des § 6 Abs. 2 BRAGebO. Alle Ansprüche rühren aus dem gleichen Unfallereignis her, ihnen liegt also der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde. Soweit einerseits Sachschäden und Schmerzensgeld und andererseits Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich nur um mehrere "Gegenstände", die der Annahme nur einer Angelegenheit nicht entgegenstehen (vgl. Gerold - Schmidt, BRAGebO 3. Aufl. 1967 A 5 zu § 6; Lauterbach 16. Aufl. 1971 der Kostengesetze Anm. 2 C zu § 6 BRAGebO; Riedel -Korves-Sußbauer, BRAGebO 2. Aufl. 1966 A 15 zu § 6). Die Wertung als eine Angelegenheit hat zu berücksichtigen, dass nach dem Zweck und den gebührenrechtlichen Auswirkungen das Ergebnis dem Pauschsystem der BRAGebO nicht durch "Atomisierung der anwaltschaftlichen Tätigkeiten" entgegensteht (vgl. Riedel - Korves - Sußbauer A 21 zu § 3 BRAGebO). Im vorliegenden Fall ist besonders zu berücksichtigen, dass die Kl. eine Familie sind ... . Auch dies hat seine Tätigkeit erleichtert."
Ebenso hat das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.12.1977 - 20 W 814/77)) entschieden:
  1. Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO ist anzunehmen bei einem einheitlichen Auftrag, einem gemeinsamen Rahmen, in dem der Rechtsanwalt für die verschiedenen Auftraggeber tätig wird, sowie einem inneren Zusammenhang der Gegenstände.

  2. Diese Voraussetzungen liegen im Einzelfall z. B. vor bei Vertretung mehrerer Personen, die durch denselben Unfallvorgang geschädigt worden sind.