Das Verkehrslexikon
OLG in Brandenburg Beschluss vom 20.02.2007 - 2 Ss (OWi) 2 Z/07 - Verwerfungsurteil nach Einspruchsrücknahme
OLG Brandenburg v. 20.02.2007: Zum Verwerfungsurteil nach Einspruchsrücknahme
Das Brandenburgische OLG in Brandenburg (Beschluss vom 20.02.2007 - 2 Ss (OWi) 2 Z/07) hat entschieden:
Mit wirksamer und rechtzeitiger Rücknahme des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid tritt für das gerichtliche Verfahren ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis ein. Ein dennoch ergangenes Urteil ist zwar unzulässig ergangen, jedoch ist im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Fehler vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, solange die Rechtsbeschwerde nicht aus sonstigen Gründen zugelassen wurde.
Siehe auch Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren
Gründe:
I.
Gegen die Betroffene ist wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße in Höhe von 25,00 Euro ergangen, gegen den sie rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, woraufhin vom Amtsgericht Cottbus Hauptverhandlungstermin für den 7. September 2006 anberaumt worden ist. Mit Schreiben ihres Verteidigers vom 6. September 2006, eingegangen bei Gericht per Telefax am selben Tage um 17.16 Uhr, nahm die Betroffene ihren Einspruch zurück.
Weil der Schriftsatz von der Geschäftsstelle der Abteilung des Amtsgerichts jedoch versehentlich nicht rechtzeitig an die zuständige Richterin weitergeleitet wurde, verwarf die Amtsrichterin im Hauptverhandlungstermin vom 7. September 2006 in Unkenntnis der Rücknahme den Einspruch der Betroffenen durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.
Nach Kenntnisnahme von der Rücknahme erklärte die Amtsrichterin ihr Urteil vom 7. September 2006 für „nichtig“, verfügte dann aber auf Antrag der Amtsanwaltschaft die Zustellung des Urteils.
Gegen das ihm daraufhin am 12. Oktober 2006 zugestellte Urteil beantragte der Verteidiger der Betroffenen mit Schreiben vom 19. Oktober 2006, eingegangen bei Gericht per Telefax am 20. Oktober 2006, die Zulassung der Rechtsbeschwerde und führte zur Begründung aus, der Einspruch sei rechtzeitig zurückgenommen worden, so dass das Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses nicht habe ergehen dürfen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde. Dass das Rechtsmittel erst am 20. und nicht schon am 19. Oktober 2006 per Fax dem Gericht übersandt worden sei, sei als Verteidigerverschulden seiner Mandantin nicht anzulasten.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 verwarf das Amtsgericht Cottbus den Antrag auf Wiedereinsetzung mangels Glaubhaftmachung als unbegründet und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verspätung als unzulässig.
Gegen diesen ihm am 9. November 2006 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schreiben vom 16. November 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts beantragt.
II.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 80 Abs. 4 OWiG, § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet.
Das Gericht, dessen Urteil mit der Rechtsbeschwerde angefochten wird, ist zwar befugt, die Rechtsbeschwerde wegen Verspätung oder nicht erfüllter Formerfordernisse zu verwerfen (§ 80 Abs. 4 Satz 2, § 346 Abs. 1 StPO), jedoch ist ihm eine Entscheidung über einen zugleich gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist nach § 46 Abs. 1 StPO versagt (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, Rndr. 16 zu § 346). Das Amtsgericht Cottbus durfte jedenfalls nicht über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheiden. Sein Beschluss vom 26. Oktober 2006 ist gegenstandslos.
2. Der Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zulässig und begründet.
An der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde trifft sie kein Verschulden (§ 44 StPO). Verschulden des Verteidigers, auch des gewählten, ist dem Betroffenen in der Regel nicht zuzumuten, wenn sich für den Betroffenen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verteidiger untätig bleiben könne (Meyer-Goßner, Rdnr. 18 zu § 44 StPO m.w.N.).
Das Versehen ihres Verteidigers, dessen Büro die Beschwerdeschrift um einen Tag verspätet per Telefax an das Gericht gesandt hat, ist der Betroffenen hier nicht zuzurechnen. Auf ein Mitverschulden ihrerseits deutet nichts hin.
Die anwaltliche Versicherung dieses Geschehensablaufs reicht zur Glaubhaftmachung bezüglich der Ursache der Verspätung aus.
3. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1, Abs. 2 OWiG liegen nicht vor.
Die Betroffene hat zwar ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wirksam am 6. September 2006 und damit vor dem angefochtenen Urteil zurückgenommen.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Rücknahme eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs ist der Eingang des Schreibens bei dem mit der Sache befassten Gericht, nicht der Eingang auf der Geschäftsstelle oder die Kenntnisnahme des zuständigen Richters (Meyer-Goßner, StPO, 48. Auflage, § 302 Rndr. 8; Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 71 Rdnrn. 9 und 11 jeweils m.w.N.).
Mit wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid war der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden und damit war für das gerichtliche Verfahren ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis eingetreten, welches keinen Raum mehr für ein Urteil ließ. Die angefochtene Entscheidung ist damit unzulässig ergangen.
Im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch ist dieser – sachliche – Fehler vom Rechtsbeschwerdegericht nicht zu überprüfen, sondern unbeachtlich. Verfahrenshindernisse, die bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestanden haben, sind im Zulassungsverfahren nach § 80 OWiG nicht zu beachten (Göhler, OWiG, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 23 – 25 m.w.N.). Im Zulassungsverfahren soll nach dem Sinn und Zweck des § 80 Abs. 5 OWiG die angefochtene Entscheidung in Ordnungswidrigkeitssachen auch nicht bezüglich des Verfahrenshindernisses, welches durch die Rechtskraft des Bußgeldbescheids nach Rücknahme des Einspruchs entstanden war, geprüft werden (BGHSt 36, 59 ff.; OLG Koblenz, NZV 1993, 282, 283; OLG Köln, NZV 2004, 52). Dass die angefochtene Entscheidung unzulässig ergangen ist, soll nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst – bei erfolgter Zulassung aus anderen Gründen - im Rahmen der Rechtsbeschwerde Berücksichtigung finden.
Die Rechtsbeschwerde ist hier auch nicht aus anderen Gründen nach § 80 OWiG zuzulassen, insbesondere nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Zwar liegt in der Tatsache, dass das Amtsgericht vor seiner Entscheidung im Hauptverhandlungstermin am 7. September 2006 (versehentlich) die Rücknahme des Einspruchs nicht zur Kenntnis genommen hatte, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, wobei es auf ein Verschulden des Gerichts nicht ankommt (OLG Koblenz NZV 1993, 282, 283).
Diese Gehörsverletzung gebietet hier aber nicht die Aufhebung des Urteils.
Die Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts auf Verletzung des rechtlichen Gehörs soll eine ansonsten erforderliche Anrufung des Bundesverfassungsgerichts vermeiden, so dass die Aufhebung des Urteils wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 GG erst in solchen Fällen geboten, in denen dem Betroffenen ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht. Dies ist jeweils nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen.
Bei der hier vorliegenden Konstellation ist danach eine Aufhebung des Urteils nicht geboten. Der Betroffenen ist durch das gegen sie unter Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ergangene Urteil des Amtsgerichts vom 7. September 2006 keine Beschwer in der Sache ausgesprochen worden. Sie ist lediglich durch die zugleich ergangene Kostenentscheidung beschwert. Darin liegt kein unabwendbarer Nachteil, denn im Kostenansatzverfahren nach § 4 Abs. 2 GKG kann über die Nichterhebung der Kosten entschieden werden (OLG Koblenz NZV 1993, 282, 283; im Ergebnis auch OLG Köln NZV 2004, 52).