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Landgericht Hagen Urteil vom 23.03.2007 - 1 S 136/06 - Zur Unzulässigkeit der sekundären Risikobegrenzung in § 5 III b ARB 94

LG Hagen v. 23.03.2007: Zur Unzulässigkeit der sekundären Risikobegrenzung in § 5 III b ARB 94


Das Landgericht Hagen (Urteil vom 23.03.2007 - 1 S 136/06) hat entschieden:
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich nicht mit Erfolg auf die "sekundäre Risikobegrenzung" in § 5 III b ARB 94 berufen, weil diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer infolge dessen unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.). Die Risikobegrenzungsklausel in § 5 III b ARB 94 genügt diesen Anforderungen nicht. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird daraus nicht deutlich, dass der in § 5 I a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Geltung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache - aus welchen Gründen auch immer - Erfolg hat.


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Zum Sachverhalt: Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 94 (= ARB 94).

Im Juni 2005 kaufte der Kläger bei der Fa. N in S ein Wohnmobil zum Preis von 22.300,- EUR. Nachdem der Kläger verschiedene Mängel festgestellt hatte, mandatierte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, die unter dem 17.10.2005 von der Verkäuferin Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Berücksichtigung von 1.000,- EUR Nutzungsersatz verlangten. Gleichzeitig baten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte um Erteilung der Rechtsschutzzusage.

Mit Schreiben vom 19.10.2005 erklärte sich die Fa. N1 mit einer Rückabwicklung einverstanden. Unter dem 21.10.2005 erteilte die Beklagte die Deckungszusage verbunden mit dem Hinweis auf § 5 Abs. 3 b ARB 94. Mit Schreiben vom 24.10.2005 bezifferten die Bevollmächtigten des Klägers den Zahlungsanspruch gegen die Verkäuferin mit 22.825,47 EUR (Kaufpreis von 22.300,- EUR abzgl. Nutzungsersatz von 1.016,- EUR zzgl. Reparaturrechnung vom 28.09.2005 von 1.541,47 EUR). Außergerichtliche Kosten wurden nicht geltend gemacht. Am 27.10.2005 rief der Rechtsanwalt der Fa. N2 bei den Bevollmächtigten des Klägers an und verhandelte mit ihnen über Nebenpositionen in Höhe von insgesamt 3.025,47 EUR (weiterer Nutzungsersatz von 984,-- EUR, Reparaturrechnung vom 28.09.2005 von 1.541,47 EUR und Verbringungskosten von 500,-- EUR). Der Kläger gab bei dem Nutzungsersatz und den Verbringungskosten nach, also in Höhe von 1.484,-- EUR, die Gegenseite übernahm die Reparaturrechnung. Über die außergerichtlichen Kosten wurde nicht gesprochen.

Mit Schreiben vom 28.10.2005 teilten die Bevollmächtigten des Klägers der Beklagten die Erledigung der Angelegenheit mit und baten um Ausgleich der Kostennote über 3.020,64 EUR. Auf die Ablichtung der Kostennote (Blatt 25 der Akten) wird Bezug genommen. Unter dem 02.11.2005 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab, weil der Kläger nicht unterlegen sei. Mit Schreiben vom 04.01.2006 machten die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten die auf 1.435,27 EUR reduzierte Kostennote geltend. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Ablichtung Blatt 33 der Akten Bezug genommen. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme erneut ab, weil der Kläger voll obsiegt habe.

Der Kläger, der die Kostennote in Höhe von 1435,27 EUR inzwischen beglichen hat, hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.435,27 EUR und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 95,-- EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Amtsgericht hat der Klage bis auf 192,57 EUR stattgegeben. Für die Geschäftsgebühr gelte § 5 Abs. 3 b ARB 94 nicht, weil diese Gebühr vor der einverständlichen Erledigung entstanden sei und nicht erst im Zusammenhang mit dieser. Die Gebühr sei deshalb in Höhe von 891,80 EUR voll zu erstatten. Die Einigungsgebühr sei entsprechend dem Erfolgsverhältnis aufzuteilen, so dass der Kläger hiervon nur 49 % (= 159,49 EUR) erstattet verlangen könne. Zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt sich der zuerkannte Betrag von 1.242,70 EUR.

Der Kläger hat die zugelassene Berufung eingelegt, weil die Kürzung der Einigungsgebühr um 192,57 EUR nicht berechtigt sei, denn die Aufhebung der Kosten gegeneinander entspreche durchaus dem Erfolgsverhältnis.

Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde.

Die Anschlussberufung blieb erfolglos, die Berufung hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit § 5 I a, II a ARB 94 und der Deckungszusage vom 21.10.2005 einen Anspruch auf Erstattung des mit der Kostennote vom 04.01.2006 geltend gemachten Betrages von 1.435,27 EUR. Nach § 5 I a, II a ARB 94 trägt die Beklagte bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles die Vergütung des für ihren Versicherungsnehmer, den Kläger, tätigen Rechtsanwalts, sobald der Versicherungsnehmer zur Vergütung des von ihm beauftragten Rechtsanwalts verpflichtet ist oder diese Verpflichtung - wie im vorliegenden Fall - bereits erfüllt hat.

Der Rechtsschutzfall ist hier unstreitig eingetreten mit der Lieferung des mängelbehafteten Fahrzeugs und dem Begehren des Klägers, den Kauf des Wohnmobils rückabzuwickeln. Die Vergütung des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts gem. Kostennote vom 04.01.2006 (Blatt 33 der Akte) für die außergerichtliche Tätigkeit ist nach den Vorschriften des RVG korrekt berechnet.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die "sekundäre Risikobegrenzung" in § 5 III b ARB 94 berufen, weil diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer infolge dessen unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG a.F., § 307 Abs. 1 BGB n.F.).

Die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen sind am Transparenzgebot zu messen, weil es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die vom Rechtsschutzversicherer gegenüber seinen Kunden verwendet werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1865 zu § 10 A ARB 1994).

Das Transparenzgebot erfordert vom Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, NJW 1998, 454 ff. (456)).

Die Risikobegrenzungsklausel in § 5 III b ARB 94 genügt diesen Anforderungen nicht. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird daraus nicht deutlich, dass der in § 5 I a ARB 94 scheinbar umfassend eingeräumte Versicherungsschutz generell keine Geltung haben soll, wenn der Versicherungsnehmer bei einem außergerichtlich erledigten Rechtsschutzfall in der Hauptsache - aus welchen Gründen auch immer - Erfolg hat.

Schon die Fülle der zur Auslegung dieser Risikobegrenzungsklausel und ihrer Vorgängerin in den ARB 75 ergangenen Rechtsprechung, die teilweise auch von den Parteien zu den Akten gereicht oder zitiert worden ist, deutet darauf hin, dass von einer großen Anzahl von Versicherungsnehmern das Ausmaß der Risikobegrenzung nicht erkannt wird mit der Folge, dass darüber - in der Regel ohne Rechtsschutz - immer wieder Prozesse geführt werden. Allerdings ist die Risikobegrenzungsklausel in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang durchweg als wirksam angesehen worden (vgl. auch BGH, NJW 2006, 1281 ff zum ähnlich lautenden § 2 III a ARB 75), weil für die jeweilige Zweifelsfrage des Einzelfalles eine Auslegung vorgenommen wurde, die zumeist an dem Zweck orientiert war, Vergleiche zulasten der Rechtsschutzversicherung und diesbezügliche Beweisschwierigkeiten für die Rechtsschutzversicherung zu verhindern. In der Gesamtschau vermögen diese Einzellösungen aber nicht zu überzeugen, weil sie nicht darüber hinweg helfen, dass die Risikobegrenzungsklausel ohne jede Notwendigkeit so unklar formuliert ist, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer die eigene Rechtsposition nicht hinreichend durchschaubar ist. Während in § 5 Abs. 1 der ARB 94 die Kostenübernahme für jedermann verständlich zugesagt wird, wird das Ausmaß der weitgehenden Einschränkungen in Abs. 3 für den juristischen Laien nicht deutlich.

Insbesondere ist § 5 III b ARB 94 nicht klar zu entnehmen, dass generell kein Rechtsschutz gewährt werden soll, wenn der Versicherungsnehmer die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Anspruch nimmt und dieser in der Hauptsache Erfolg hat.

Die Erfassung dieser grundlegenden Ausnahme vom Versicherungsschutz würde nämlich zunächst voraussetzen, dass der Versicherungsnehmer erkennen kann, dass mit einer "einverständlichen Erledigung" jeder Rechtsschutzfall gemeint ist, der ohne Gerichtsentscheidung endet, also auch der Fall, dass der Gegner in der Hauptsache schlicht nachgibt (so z. B. LG C, ZfS 2003, 253 f; Prölls/Armbrüster in Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 21). Der Versicherungsnehmer müsste der Klausel weiter entnehmen können, dass "im Zusammenhang mit einer einverständlichen Regelung" auch solche Kosten gemeint sein sollen, die bereits vorher angefallen waren (so z. B. LG C, aaO; Bauer in Harbauer, RSV, 7. Auflage, § 2 ARB 75 Randziffer 168; a. A. allerdings OLG I3, NJW-RR 2005, 331 ff; Bauer, NJW 2006, 1484 ff (1487)). Der Versicherungsnehmer müsste außerdem erkennen können, dass der Rechtsschutz nicht nur in solchen Situationen entfallen soll, in denen die Möglichkeit besteht, dass er dem Gegner ungerechtfertigte Kostenzugeständnisse auf Kosten der Rechtsschutzversicherung gemacht hat, sondern auch dann, wenn es ohne jedes Kostenzugeständnis des Versicherungsnehmers zum Erfolg in der Hauptsache gekommen ist. Dazu gehören beispielsweise die Fälle, in denen der Gegner - wie hier - ohne Kostenzugeständnis der außergerichtlichen Leistungsaufforderung einfach nachkommt. Dem Versicherungsnehmer müsste aufgrund der Klausel ebenfalls bewusst werden, dass Rechtsschutz auch in solchen Situationen nicht gewährt werden soll, in denen dem Versicherungsnehmer aus Rechtsgründen kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zusteht (so Prölls/Armbrüster in Prölls/Martin, aaO, § 2 ARB 75 Randziffer 21; a. A. LG I, NJW 1987, 1337), so dass ein ungerechtfertigtes Kostenzugeständnis im Hinblick auf die Anwaltskosten des Versicherungsnehmers von vornherein ausscheidet. Der Versicherungsnehmer müsste schließlich noch erkennen, dass Rechtsschutz auch dann ausscheiden soll, wenn vom Gegner aus wirtschaftlichen Gründen keine Kostenerstattung zu erlangen ist, beispielsweise im Falle der Insolvenz.

Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der juristische Laie dem undeutlichen Wortlaut des § 5 III b ARB 94 diese weitgehenden Beschränkungen des Leistungsumfangs auch nur ansatzweise zu entnehmen vermag. Er wird deshalb unangemessen benachteiligt, wenn er in Unkenntnis dieser trotz abgeschlossener Rechtsschutzversicherung bei ihm verbleibenden Kostenrisiken einen Versicherungsvertrag abschließt und wenn er nach Vertragsschluss in Unkenntnis seines Kostenrisikos einen Rechtsanwalt aufsucht. Dabei lassen sich die oben genannten umfassenden Beschränkungen des in § 5 I a ARB 94 zugesagten Leistungsumfangs, die ja weitgehend im Interesse der Versichertengemeinschaft liegen, durchaus auch für Laien verständlich formulieren, beispielsweise dahingehend, dass für die Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts generell nur dann Rechtsschutz besteht, wenn und soweit der Versicherungsnehmer in der Hauptsache keinen Erfolg erzielt. Damit wäre für den Versicherungsnehmer klar, dass er das nicht zu vernachlässigende Kostenrisiko bei einem Erfolg in der Hauptsache in jedem Fall selbst trägt - was den einen oder anderen allerdings schon vom Abschluss eines Versicherungsvertrages abhalten könnte.

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kommt es auf die Wirksamkeit der Klausel an, weil dem Kläger bei abweichender Beurteilung nur ein Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 441,04 EUR zustände. Die Geschäftsgebühr wäre von der Beklagten zu 6 % zu erstatten, weil der Kläger mit Positionen in Höhe von 1.484,-- EUR unterlegen ist im Verhältnis zum Gesamtgegenstandswert von 24.325,47 EUR (geforderte Rückzahlung von 21.300,-- EUR zzgl. der streitigen Positionen von 984,-- EUR für weiteren Nutzungsersatz, 1.541,47 EUR Reparaturrechnung und 500,-- EUR Verbringungskosten). 6 % der 1,3 Gebühr belaufen sich auf 53,51 EUR zzgl. der anteiligen Postpauschale von 1,20 EUR.

Die Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert von 3.025,47 EUR müsste die Beklagte in voller Höhe übernehmen, weil insoweit die Kostenaufhebung gegeneinander dem Obsiegen und Unterliegen entspricht. Bezogen auf den Gegenstandswert von 3.025,47 EUR ist der Kläger mit 1.184,-- EUR unterlegen. Die 1,5 Einigungsgebühr beträgt 325,50 EUR.

Den danach zu erstattenden Gebühren von insgesamt 380,21 EUR wäre die Mehrwertsteuer von 60,83 EUR hinzuzurechnen.

Die Beklagte schuldet dem Kläger gem. §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden auch die in dieser Sache entstandenen außergerichtlichen Kosten, die mit 95,-- EUR nicht zu hoch bemessen sind. ..."