Das Verkehrslexikon

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Rechtsschutzversicherung - Kein Versicherungsschutz bei den Eltern, wenn der Betroffen älter als 18 Jahre ist und ein eigenes Fzg. geführt hat

Rechtsschutzversicherung - Kein Versicherungsschutz bei den Eltern, wenn der Betroffen älter als 18 Jahre ist und ein eigenes Fzg. geführt hat


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Zwar sind noch in der Ausbildung befindliche Kinder des Versicherungsnehmers mitversichert, sofern sie nicht älter als 25 Jahre sind; jedoch gilt dies im Bereich des Verkehrsrechts nicht, wenn ihnen ein Vorwurf als Führer eines nicht auf den Versicherungsnehmer oder seinen Ehepartner zugelassenen Fahrzeugs gemacht wird, also wenn sie ein eigenes oder fremdes Fahrzeug führen. Hier endet der Versicherungsschutz mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Volljährige müssen also eine eigene Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sie im Bereich von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten versichert sein wollen, sobald sie ein Fahrzeug führen, das ihnen gehört.


Führen sie allerdings ein Fahrzeug eines anderen Halters, der eine Rechtsschutzversicherung hat, dann sind sie über diesen rechtsschutzversichert.