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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.07.2006 - 2-15 S 286/05 - Mit einer Deckungszusage zur Klageerhebung ist die ursprüngliche Beschränkung auf eine Erstberatungsgebühr entfallen

LG Frankfurt am Main v. 12.07.2006: Mit einer Deckungszusage zur Klageerhebung ist die ursprüngliche Beschränkung auf eine Erstberatungsgebühr entfallen


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.07.2006 - 2-15 S 286/05) hat entschieden:
Unabhängig von der Frage, ob der Übergang von einer Erstberatung nach § 20 BRAGO zu einer Tätigkeit nach § 118 I Nr. 1 BRAGO dem Abstimmungserfordernis mit dem Rechtsschutzversicherer überhaupt unterfällt, fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen einer vermeintlichen Obliegenheitsverletzung und den entstandenen Gebühren, wenn der Rechtsschutzversicherer im Verlaufe der weiteren Korrespondenz dem Kläger eine Deckungszusage für eine Klage in derselben Angelegenheit erteilt. Mit dieser Deckungszusage ist die ursprüngliche Beschränkung auf eine Erstberatungsgebühr nach § 20 I S. 2 BRAGO entfallen.


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Zum Sachverhalt: Der Kläger nimmt die beklagte Rechtsschutzversicherung auf Freistellung einer anwaltlichen Gebührenforderung in Anspruch.

Durch Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, weil die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen aus dem Versicherungsvertrag von ihrer Leistungsverpflichtung befreit worden sei. So habe die Beklagte zunächst nur Deckungszusage für eine Erstberatung erteilt. Das spätere Tätigwerden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, welches den Anfall einer Geschäftsgebühr ausgelöst habe, sei demgegenüber nicht vorab mit der Beklagten abgestimmt worden, weshalb dem Kläger eine Obliegenheitsverletzung zur Last falle.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Kläger, die erfolgreich war.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dem Kläger auch keine Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag entgegengehalten werden. Die hier auch nach dem Vortrag der Beklagten allein in Betracht kommende Obliegenheitspflicht nach § 15 (1) d) cc) ARB 75 ist nicht verletzt. Unabhängig von der Frage, ob der Übergang von einer Erstberatung nach § 20 BRAGO (für die die Beklagte unstreitig Deckungszusage erteilt hatte) zu einer Tätigkeit nach § 118 I Nr. 1 BRAGO dem in § 15 (1) d) cc) genannten Abstimmungserfordernis überhaupt unterfällt, so fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen einer vermeintlichen Obliegenheitsverletzung und den entstandenen Gebühren. Denn unstreitig hatte die Beklagte im Verlaufe der weiteren Korrespondenz dem Kläger eine Deckungszusage für eine gegen das … gerichtete Klage in Höhe von € 722,00 erteilt. Mit dieser Deckungszusage ist die ursprüngliche Beschränkung auf eine Erstberatungsgebühr nach § 20 I S. 2 BRAGO entfallen; vielmehr war auch aus Sicht der Beklagten die anwaltliche Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nunmehr nach § 118 I BRAGO abzurechnen.

Daß aber diese Tätigkeit entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus dem für ein gerichtliches Verfahren in Aussicht genommenen Streitwert von € 722,00, sondern nach dem Wert zu bemessen ist, der den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bildet und deshalb - wie oben ausgeführt - mit rund € 145.000,00 anzusetzen ist, kann dem Kläger nicht als Obliegenheitsverletzung angelastet werden. ..."







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