Das Verkehrslexikon

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Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers

Leistungsfreiheit des Rechtsschutzversicherers tritt bei einer Obliegenheitsverletzung nur nach Kündigung des Versicherungsvertrages binnen eines Monats nach Kenntniserlangung ein


Siehe auch Rechtsschutzversicherung


Bei nicht rechtzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages gem. § 6 Abs. 1 VVG ist die Rechtsschutzversicherung trotz der möglicherweise vorliegenden Verletzung von Obliegenheitspflichten eintrittspflichtig.


Insoweit wird auf die Ausführungen von Harbauer, ARB, zu § 21 ARB verwiesen:
"Steht die Verletzung einer Obliegenheit im Sinn des Abs. 6 fest und kann der Verletzer weder den Nachweis mangelnden Verschuldens gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG noch mangelnder Kausalität gem. § 6 Abs. 2 VVG führen, wird der Versicherer gleichwohl nicht leistungsfrei, wenn er den Versicherungsvertrag nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG innerhalb eines Monats seit Kenntnis von der Verletzung kündigt ... Eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis, ohne Fahrberechtigung oder ohne Zulassung beweist nicht, dass das Fahrzeug auch in Zukunft stets ohne Fahrerlaubnis, ohne Fahrberechtigung oder ohne Zulassung gefahren werden wird. Daher wird der RS-Versicherer in der Regel erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangen. Die Kündigungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 und das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG sollen nun Klarheit schaffen, ob der Versicherer trotz des Verstoßes noch Vertrauen zu seinem VN hat und den Vertrag fortsetzen oder ob er sich von dem Risiko trennen will. Im Fall der Trennung soll er auch für den bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht mehr leistungspflichtig sein. Kündigt er jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist, dann gibt er dadurch zu erkennen, dass er das Risiko trotz des Verstoßes für die Zukunft als nicht zu gravierend einschätzt. In diesem Fall besteht kein Grund, ihn im bereits eingetretenen Versicherungsfall von der Leistung freizustellen. Diese heute in der Rechtsprechung für die Kraftfahrt-Versicherung und andere Versicherungssparten herrschende Meinung verdient auch für die RS-Versicherung Zustimmung (... folgen Zitate ...)."
Wie ist also z. B. beim Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu verfahren? Es wird mit Bekanntgabe des Vorwurfs um Deckung gebeten. Nach einer gewissen Bearbeitungszeit kommt von der RSV ein Ablehnungsschreiben, in dem auf die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung hingewiesen wird. Seit dem Bekanntwerden des Vorwurfs bei der RSV läuft die Monatsfrist. Die Kündigung des Vertrages innerhalb dieser Frist wird regelmäßig vergessen, so dass dann mit Ablauf doch ein Anspruch auf Deckung besteht.